Mag. Kathrin Broz
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Jubiläumsgelder sind Remunerationen, die nach einer gewissen Beschäftigungsdauer an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Die vertragliche Grundlage ist in den meisten Fällen der Kollektivvertrag. Da die Zahlungsverpflichtung schon ab dem Eintritt des Dienstnehmers besteht, ist hierfür eine Rückstellung zu bilden. Bisher wurde die Jubiläumsgeldrückstellung in der Regel finanzmathematisch berechnet. Da diese Zahlungen gemäß § 49 Abs. 3 Z 10 ASVG von der Sozialversicherung befreit waren, wurden in der Rückstellungsberechnung nur die Lohnnebenkosten einbezogen, die bei der tatsächlichen Zahlung anfallen. In die Berechnung flossen der Dienstgeberbeitrag (DB), Kommunalsteuer und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (pro Bundesland unterschiedlich) ein und somit in der Regel rund 8% Lohnnebenkosten. Ab dem 1.1.2016 kommt es nun zu einer „Harmonisierung von Sozialversicherung und Lohnsteuer“. Jubiläumsgelder unterliegen demnach ab diesem Stichtag der Sozialversicherungspflicht. Für die Kalkulation der Rückstellung bedeutet dies, dass neben dem Bruttoanspruch und den oben genannten Lohnnebenkosten nun auch der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung (bei Angestellten derzeit 20,68%) und der Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse (nur bei „Abfertigung neu“) einberechnet werden müssen. Der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung fällt nur an, wenn das Jubiläumsgeld nicht die Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung übersteigt. Sofern zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Auszahlung noch mit weiteren Jubiläumsgeldern gerechnet wird, zählt das Jubiläumsgeld als Sonderzahlung. In diesem Fall werden Jubiläumsgelder gemeinsam mit anderen Sonderzahlungen (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalenderjahr beitragspflichtig (Grenze im Jahr 2015: 9.300 €). Für den Beitrag zur betrieblichen Vorsorgekasse gibt es keine Begrenzung durch die Höchstbemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Lohnnebenkosten ist bereits bei der Rückstellungsberechnung zum 31.12.2015 zu berücksichtigen. Die sich aufgrund des Wegfalls der Sozialversicherungsbefreiung für Jubiläumsgelder ergebende Erhöhung der Jubiläumsgeldrückstellung fließt jedoch nicht in den Unterschiedsbetrag laut RÄG 2014 ein, womit dieser Effekt auch nicht der Verteilungsregelung auf bis zu fünf Jahre unterliegt und damit sofort und in voller Höher aufwandswirksam wird. Steuerreform kompakt V - Verschärfungen bei der Grunderwerbsteuer Das neue System der Grunderwerbsteuer in der Fassung der Steuerreform 2015/2016 ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der Grundstückswert, welcher gleichsam dem Verkehrswert entspricht, den (dreifachen) Einheitswert bei unentgeltlichen Übertragungen ablöst und somit Übertragungen von Grundstücken im Familienkreis regelmäßig mit einer höheren GrESt belastet werden. Die Neuregelungen sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 verwirklicht werden. Beibehalten wurde das Grundprinzip, demzufolge die GrESt grundsätzlich von der Gegenleistung zu bemessen ist. Liegt jedoch keine Gegenleistung vor - etwa im Falle einer Schenkung oder Erbschaft - so ist der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Der Grundstückswert selbst wird nunmehr auch im GrEStG definiert und zwar entweder als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwerts und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes (das ist das sogenannte Pauschalwertmodell) oder als ein aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel (z.B. Immobilienpreisspiegel der WKÖ, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder) abgeleiteter Wert. Immerhin ist es überdies möglich, den geringeren gemeinen Wert des Grundstücks z.B. durch ein Schätzgutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die genaue Wertermittlung soll noch im Wege einer Verordnung kundgemacht werden. Neu ist auch die Ermittlung des Steuertarifs, der davon abhängt, ob ein entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Erwerbsvorgang vorliegt. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Gegenleistung bis zu 30% des Grundstückswerts ausmacht - Entgeltlichkeit ist hingegen bei einer Gegenleistung von mehr als 70% des Grundstückswerts gegeben. Bei der dazwischen liegenden Teilentgeltlichkeit kommt es zu einer Aufspaltung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil. Erfreulicherweise wurde klargestellt, dass Erwerbe von Todes wegen, Erwerbe von Wohnungseigentum bei Tod des Partners und Erwerbe unter Lebenden im (weiter gefassten und somit Geschwister, Neffen und Nichten umfassenden) Familienverband jedenfalls als unentgeltlich anzusehen sind und allfällige Gegenleistungen für die Ermittlung der GrESt unbeachtlich sind (d.h. der Grundstückswert bildet die Bemessungsgrundlage). Die GrESt von 3,5% der Bemessungsgrundlage kommt bei entgeltlichen Erwerbsvorgängen und bei dem entgeltlichen Teil von teilentgeltlichen Erwerben zur Anwendung. Für unentgeltliche Erwerbe und unentgeltliche Teile von teilentgeltlichen Erwerben gilt folgender Stufentarif.
Um Gestaltungsspielräume im Sinne einer Ausnutzung des Stufentarifs durch Aufspaltung eines Erwerbsvorgangs auf mehrere Vorgänge zu verhindern, ist eine Zusammenrechnung der einzelnen Erwerbe zwischen identen Personen innerhalb eines fünfjährigen Zusammenrechnungszeitraums für die Ermittlung des Stufentarifs vorgesehen. Es muss auch dann zusammengerechnet werden, wenn eine wirtschaftliche Einheit durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person übertragen wird. Beispielsweise ist daher die Übertragung eines Grundstücks von den Eltern an ihr Kind nicht in zwei Erwerbsvorgänge aufzuspalten, sondern als ein Erwerbsvorgang höher zu besteuern. Erfreulicherweise kommt es durch die Steuerreform 2015/2016 auch zu Verbesserungen. Bei unentgeltlichen bzw. entsprechend teilentgeltlichen Erwerben von betrieblichen Grundstücken (der Anteil am Betrieb oder an der Mitunternehmerschaft muss zumindest 25% ausmachen) kann der Betriebsübertragungsfreibetrag genutzt werden – dieser wurde von 365.000 € sogar auf 900.000 € erhöht. Bei der Übertragung unter Lebenden ist der Freibetrag an die Bedingung geknüpft, dass der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder entsprechend körperlich bedingte Funktionseinschränkungen nachgewiesen werden können. Der Freibetrag kürzt den Grundstückswert für den unentgeltlichen Teil, auf den dann der Stufentarif angewendet wird. Bei teilentgeltlichen Übertragungen ist auch der Freibetrag zu aliquotieren. Bedeutend ist ebenso, dass die Steuerbelastung aus dem Stufentarif für den unentgeltlichen Teil mit 0,5% vom Grundstückswert (vor Abzug des Freibetrags) gedeckelt ist. Nicht nur die direkte Übertragung von Grundstücken kann GrESt auslösen, sondern auch die Vereinigung bzw. Übertragung aller Anteile an grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften und auch Personengesellschaften. Um in der Vergangenheit beliebten Konstruktionen, bei denen ein Zwerganteil durch einen Treuhänder gehalten wurde, einen Riegel vorzuschieben, soll zukünftig schon die Übertragung bzw. Vereinigung von zumindest 95% der Anteile GrESt auslösen (auch wenn mindestens 95% der Anteile von einer Unternehmensgruppe gehalten werden). Außerdem werden treuhändig gehaltene Anteile explizit dem Treugeber zugerechnet. Bei Personengesellschaften kann bereits die Änderung der Gesellschafterstruktur (von zumindest 95%) innerhalb von fünf Jahren die GrESt auslösen. Steuerreform kompakt IV - Registrierkassenpflicht Als Gegenfinanzierungsmaßnahme und im Sinne der Betrugsbekämpfung wird beginnend mit 1. Jänner 2016 die Registrierkassenpflicht für Bareinnahmen eingeführt. Davon betroffen sind auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wenn die betrieblichen Einkünfte einen Jahresumsatz (pro Betrieb) von 15.000 € übersteigen und die jährlichen Barumsätze (dieses Betriebes) mehr als 7.500 € ausmachen. Zu den Barumsätzen zählen auch Zahlungen mittels Bankomat- und Kreditkarte. Grundsätzlich sind für den Beginn der Registrierkassenpflicht auch schon die Barumsätze im Jahr 2015 relevant, da vier Monate ab dem Monat, in welchem die 7.500 € Barerlöse überschritten werden, die Registrierkassenpflicht ausgelöst wird. Frühestens kann jedoch der 1. Januar 2016 die Registrierkassenpflicht auslösen. Allerdings hat das BMF kundgemacht, dass keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen eintreten, wenn die Registrierkassenpflicht bis Ende März 2016 nicht erfüllt ist. Diese Schonfrist verlängert sich sogar bis zum 30. Juni 2016, sofern Gründe für die Nichterfüllung der Registrierkassenpflicht glaubhaft gemacht werden können. Die Anschaffung einer solchen elektronischen Registrierkasse bzw. die Umrüstung einer Registrierkasse ist auf Antrag mit einer steuerfreien Prämie von 200 € gestützt – die Anschaffungskosten können überdies im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden (bereits im Rahmen der Veranlagung 2015). Die Registrierkassenpflicht bedingt eine Einzelerfassung der Umsätze und zieht auch noch eine Belegerteilungspflicht nach sich. Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht bestehen vor allem für Berufsgruppen, welche unter die sogenannte Kalte-Hände-Regel fallen. Dabei handelt es sich um Selbständige, die ihre Umsätze auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen erzielen (z.B. Maronibrater, Christbaumverkäufer, Eisverkäufer etc.). Die Vereinfachung besteht darin, dass sie die Bareinnahmen durch täglichen Kassasturz (zu dokumentierende Rückrechnung aus dem ausgezählten Kassenend- und Kassenanfangsbestand) ermitteln dürfen. Diese Sonderregelung gilt nur, solange nicht ein Jahresumsatz von 30.000 € überschritten wird. Ebenso von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit sind gemeinnützige Körperschaften und kleine Vereinsfeste wie auch Automatenumsätze unter bestimmten Voraussetzungen. Für „mobile Selbständige“, die Leistungen außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen, wie z.B. Ärzte, Masseure, Friseure, Tierärzte usw. ist mangels Mitnahme der Registrierkasse vorgesehen, dass sie die Barumsätze nach Rückkehr in die Betriebsstätte ohne unnötigen zeitlichen Aufschub erfassen müssen (und zwar einzeln). Die Registrierkasse muss gegen technische Manipulation geschützt sein, wobei hier entsprechend der Registrierkassensicherheitsverordnung (noch im Entwurfsstadium) ein stufenweiser Ausbau der Sicherheitsvorkehrungen angedacht ist. Ab 1.1.2016 müssen bereits bestimmte Belegdaten in einem elektronischen Datenprotokoll erfasst und gespeichert werden. Außerdem sind sie auch auf dem Kundenbeleg anzuführen. Folgende Informationen werden verlangt:
Mechanische Kassen wie in der Kassenrichtlinie von 2012 beschrieben (Typ 1 Kassen ohne Elektronik, Datenträger oder Speicher) gelten demnach ab dem 1.1.2016 nicht mehr als zulässige Registrierkassen. Achtung: Nicht alle elektronischen Kassen erfüllen zwingend die technischen Anforderungen wie sie in der Registrierkassensicherheitsverordnung definiert sind. Spätestens ab dem 1.1.2017 muss jede Registrierkasse mit Kassenidentifikationsnummer und mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, welche die im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Einzelumsätze mit einer kryptographischen Signatur sichert. Diese Signaturerstellungseinheit ist über FinanzOnline zu registrieren und soll auch zu einer lückenlosen Protokollierung der Barumsätze beitragen, indem jeder Umsatz mit Bezug auf den Vorumsatz abgespeichert werden muss. Da für große Unternehmen mit vielen Registrierkassen dieses Vorgehen für jede einzelne Registrierkasse sehr aufwendig und teuer wäre, gibt es für so genannte geschlossene Gesamtsysteme Vereinfachungen. Wird der Einsatz einer Registrierkasse trotz Überschreiten der Umsatzgrenzen verweigert, so kann dies typischerweise eine Finanzordnungswidrigkeit nach sich ziehen (Geldstrafe bis zu 5.000 €). Außerdem geht dadurch die gesetzliche Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Bücher und Aufzeichnungen verloren. Bei vorsätzlicher Manipulation der Registrierkasse drohen sogar bis zu 25.000 € Strafe. Ebenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit stellt der vorsätzliche Verstoß gegen die Belegerteilungspflicht dar. Wenn hingen der Kunde den Beleg nicht wie vorgeschrieben aus den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers mitnimmt, bleibt dieser Verstoß gegen die Belegannahmepflicht sanktionslos. Steuerreform kompakt III - Gegenfinanzierungen für die Steuerreform Erhöhung der KapitalertragsteuerDie Kapitalertragsteuer wird von bisher 25% auf 27,5% erhöht. Die erhöhte KESt gilt auch für Zuwendungen von Privatstiftungen, Erträge aus der Veräußerung von Wertpapieren oder für Ausschüttungen aus Immobilienfonds. Nur für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten ist explizit weiterhin die KESt in Höhe von 25% vorgesehen. Anhebung der UmsatzsteuerBei einigen vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% erfassten Umsätzen kommt es zu einer Steuersatzerhöhung auf 13%. Die Erhöhung betrifft dabei vor allem Beherbergungsleistungen, Lieferungen von Kunstgegenständen, Umsätze von Künstlern, Filmvorführungen, den Luftverkehr im Inland, Museen, Theater sowie Lieferungen von lebenden Tieren, Pflanzen und Brennholz. Systembedingt wird auch der Verkauf von ab-Hof-Weinen auf 13% erhöht (von 12%). Grundsätzlich treten die Steuersatzerhöhungen mit 1.1.2016 in Kraft. Für Beherbergungsleistungen, Theater, Musik- und Gesangsaufführungen gelten die Erhöhungen jedoch erst ab dem 1.5.2016. Übergangsbestimmungen gibt es teilweise für Umsätze, welche zwischen 1.5.2016 und 31.12.2017 ausgeführt werden (unter Umständen geknüpft an Anzahlungen/Vorauszahlungen). Abschaffung Topf-SonderausgabenBeiträge zur freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, Beiträge zu bestimmten Lebensversicherungen und Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung waren bisher als sogenannte „Topf-Sonderausgaben“ absetzbar. Im Zuge der Steuerreform kommt es zu einer Streichung dieser Absetzmöglichkeit. Für Altverträge, welche vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden, wird aus Vertrauensschutzgründen die steuerliche Abzugsfähigkeit bis 2020 zugelassen. Abschaffung Bildungsfreibetrag und BildungsprämieBildungsfreibetrag (20%) bzw. Bildungsprämie (6%) können letztmalig bei der Veranlagung 2015 geltend gemacht werden und entfallen ab dem Jahr 2016. Weitere Streichung und Einschränkung von BegünstigungenAnstelle der bisherigen Differenzierung nach der Nutzungsart (unmittelbarer Betriebszweck, andere betriebliche Zwecke, außerbetrieblich) ist ein einheitlicher AfA-Satz von 2,5% für die Abschreibung von Gebäuden vorgesehen. Bei Betriebsgebäuden, die für Wohnzwecke überlassen werden, ist die AfA mit 1,5% festgelegt. Außerdem kommt es zu einer Verlängerung der Verteilungsfrist für Instandsetzungskosten von 10 auf 15 Jahre bei Betriebs- und Privatvermögen. Steuerreform kompakt II - Freibetrag bzw. Freigrenze für Mitarbeiterrabatte Im Sinne einer Vereinheitlichung ist zukünftig ein allgemeiner Freibetrag bzw. eine Freigrenze für Mitarbeiterrabatte vorgesehen. Mitarbeiterrabatte bis max. 20% sind steuerfrei (Freigrenze) und führen auch nicht zu einem Sachbezug. Werden die 20% überschritten, so gelten Mitarbeiterrabatte von jährlich insgesamt 1.000 € pro Mitarbeiter als steuerfrei (Freibetrag) und keinen Sachbezug begründend. Über den Freibetrag hinausgehende Vorteile sind als laufender Bezug zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage für den Rabatt ist grundsätzlich der Endpreis gegenüber Endverbrauchern heranzuziehen (abzüglich üblicher Kundenrabatte). Die prozentuelle Begünstigung von bis zu 20% gilt auch für teure Waren wie z.B. Autos oder Fertigteilhäuser, da die Befreiung auf die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers beschränkt ist und angenommen wird, dass z.B. ein Fertigteilhaus nur einmal während des Berufslebens erworben wird. Im Einzelfall kann für den Mitarbeiter die Freigrenze deutlich attraktiver als der Freibetrag sein. Steuerreform kompakt I - Tarifreform und Erleichterungen Anstelle von vier Stufen sind nunmehr sieben Tarifstufen vorgesehen, wobei weiterhin die ersten 11.000 € steuerfrei bleiben. Der neue Höchstsatz von 55% wird für die Jahre 2016 bis 2020 (auf fünf Jahre befristete Maßnahme) eingeführt und betrifft die Einkommensteile über 1,0 Mio. €. Die Tarifreform sorgt für jährliche Steuerentlastungen zwischen rund 500 € (bei einem Monatseinkommen von 1.500 € brutto) und etwas über 2.000 € (bei einem Monatseinkommen von 10.000 € brutto). Im Detail sieht das neue Tarifmodell wie folgt aus:
Darüber hinaus kommt es noch zu weiteren Entlastungen bzw. wirtschaftsfördernden Maßnahmen:
Maßnahmen vor Jahresende 2015 - Für alle Steuerpflichtigen Grundstücksschenkungen und GrundstücksverkäufeAuch wenn es zu keiner Wiedereinführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer gekommen ist, können sich Grundstücksübertragungen in der Familie ab 2016 spürbar verteuern. Grund dafür sind Änderungen bei der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (GrESt). Diese bemisst sich bei Schenkungen 2015 noch vom in der Regel niedrigeren (dreifachen) Einheitswert, ab 2016 ist jedoch der regelmäßig höhere Grundstückswert (entspricht dem Verkehrswert) die Basis. Die GrESt folgt bei unentgeltlichen und teilentgeltlichen Übertragungen einem Stufentarif und beträgt für die ersten 250.000 € 0,5%, für die nächsten 150.000 € 2% und darüber hinaus 3,5%. Geplante Liegenschaftsübertragungen sollten daher unter Umständen noch in das Jahr 2015 vorgezogen werden. Bei privaten (wie auch bei betrieblichen) Grundstücksveräußerungen wird der Steuersatz ab 2016 von 25% auf 30% angehoben. Die Erhöhung wirkt sich auch auf Altgrundstücke aus, bei denen die effektive Steuerbelastung von 3,5% auf 4,2% des Veräußerungserlöses steigt. Außerdem fällt ab 1. Jänner 2016 der Inflationsabschlag weg. Sonderausgaben – TopfsonderausgabenDie Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie für die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60 €. Ab 2016 fallen die Topfsonderausgaben weg. Lediglich für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Sonderausgaben noch bis 2020 abgesetzt werden (dies gilt auch für das Sonderausgabenpauschale). Geplante Versicherungsabschlüsse sollten daher nach Möglichkeit noch vor dem 31.12.2015 erfolgen. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und KirchenbeitragFolgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsaugaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar. Spenden als SonderausgabenAn bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Steuerliche Absetzbarkeit von KinderbetreuungskostenKinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche gegebenenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen. Sollten Sie den Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, kann durch eine Vorauszahlung ein steuerlicher Vorzieheffekt erzielt werden. Zukunftsvorsorge – Bausparen –Prämienbegünstigte PensionsvorsorgeDie 2015 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.561,22 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (108,85 €). Beim Bausparen gilt für 2015 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war). KESt-Optimierung bei Gewinnausschüttungen und WertpapierverkäufenAufgrund der Erhöhung der KESt für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ausnahme Bankzinsen) von derzeit noch 25% auf 27,5% ab 1.1.2016 kann es zweckmäßig sein, geplante Gewinnausschüttungen noch in das Jahr 2015 vorzuziehen. Gerade bei einer GmbH kann – selbst wenn ein Teil des Bilanzgewinns 2014 schon ausgeschüttet worden ist – noch ein zweiter Ausschüttungsbeschluss gefasst werden, wenn ein ausreichender Bilanzgewinn vorhanden ist. Wenn Veräußerungsabsichten im Zusammenhang mit Gesellschaftsanteilen oder Wertpapieren bestehen, ist ebenfalls noch eine Realisierung der Gewinne mit dem niedrigeren Steuersatz von 25% zu überlegen. Ab-Hof-Verkauf von WeinZum Abschluss noch ein Tipp aus der Umsatzsteuerecke: Der Ab-Hof-Verkauf von Wein unterliegt ab 2016 der 13%igen Umsatzsteuer (statt 12%). Steuerlich müssen Sie daher kein schlechtes Gewissen haben, wenn die Weineinkäufe beim Lieblingswinzer für das diesjährige Weihnachtsfest üppiger ausfallen. Maßnahmen vor Jahresende 2015 - Für Arbeitnehmer Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlenAusgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.15 entrichtet werden, damit sie 2015 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Arbeitnehmerveranlagung 2010 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener LohnsteuerNeben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2010 läuft die Frist am 31.12.2015 ab. Mittels Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei MehrfachversicherungWurden im Jahr 2012 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.15 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Maßnahmen vor Jahresende 2015 - Für Arbeitgeber Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.)
Bildungsfreibetrag und BildungsprämieBei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung können bei der Veranlagung 2015 letztmalig 20% der Aufwendungen zusätzlich als Bildungsfreibetrag und somit als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden. Außerdem gibt es einen Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung/Unterbringung). Alternativ zum Bildungsfreibetrag gibt es eine Bildungsprämie i.H.v. 6%. Ab 2016 fallen diese Begünstigungen weg, sodass ein Vorziehen von Bildungsmaßnahmen zweckmäßig sein kann. Maßnahmen vor Jahresende 2015 - Für Unternehmer Durch die im Jahr 2015 beschlossene Steuerreform kommt es ab 1.1.2016 zu zahlreichen Neuerungen, deren Auswirkungen durch gezielte Maßnahmen (noch im Jahr 2015) optimiert werden können. Ansonsten gibt es wie jedes Jahr ein paar „Klassiker“ um Steuern zu sparen. Antrag auf Gruppenbesteuerung stellenBei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzungen sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2015 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2015 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2015 erworben wurde). Forschungsförderung – ForschungsprämieDie Forschungsprämie von noch 10% in 2015 ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungsaufwendungen und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) (Anforderung über Finanz-Online) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung – Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber auf 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Ab 2016 beträgt die Forschungsprämie 12%, sodass eine Verschiebung einzelner Forschungsausgaben in das neue Jahr Sinn machen kann. GewinnfreibetragDer Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. nunmehr Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus), nicht mehr (zumindest temporär) aber Wertpapiere wie z.B. Anleihen. Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. In früheren Jahren angeschaffte Wertpapiere bleiben weiterhin über die Mindestbehaltedauer von vier Jahren nachversteuerungshängig. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wohnbauanleihen vor dem Ablauf von vier Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. innerhalb von zwei Monaten auch durch eine Wohnbauanleihenersatzbeschaffung. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.350 €. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-RechnernFür Investitionen, die nach dem 30.6.2015 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2015 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben im Hinblick auf TarifsenkungenDurch die ab 2016 an sich niedrigeren Einkommensteuersätze kann es sinnvoll sein, Einnahmen in das Jahr 2016 zu verlagern bzw. Ausgaben noch vorzuziehen. Dies gilt für einkommensteuerpflichtige Einkommen von bis zu 90.000 €, da diese von der Steuerreform profitieren. Bei besonders gut verdienenden Steuerpflichtigen mit einem steuerlichen Einkommen von mehr als 1 Mio. € zeigt sich allerdings ein gegenteiliger Effekt. Hier kommt es 2016 zu einer Erhöhung des Spitzensteuersatzes auf 55% (statt bisher 50%), sodass für die betroffenen Personen im Rahmen des steuerlich Zulässigen eher eine Verlagerung von Ausgaben und ein Vorziehen von Einnahmen steuerlich Sinn macht. Beachtung der Umsatzgrenze für KleinunternehmerDie Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 30.000 € möglich. Unternehmer, die Gefahr laufen diese Grenze im Jahr 2015 zu überschreiten, sollten - wenn für sie die Ist-Versteuerung gilt (z.B. bei vielen Freiberuflern) - den Zahlungseingang nach Möglichkeit erst 2016 vereinnahmen. Anderenfalls unterliegen auch die anderen bereits vereinnahmten Umsätze (nachträglich) der Umsatzsteuerpflicht. GSVG-BefreiungKleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.871,76 €) können eine GSVG-Befreiung für 2015 bis 31. Dezember 2015 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. AufbewahrungspflichtenMit 31.12.15 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2008. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung des Grundstückes ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von SpendenSpenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Wertpapierdeckung PensionsrückstellungenZur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden. EnergieabgabenrückvergütungDie Antragstellung für das Kalenderjahr 2010 hat bis spätestens 31.12.2015 zu erfolgen. Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2016 veröffentlicht Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2016 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat):
Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden. Anpassung Vignettenpreise für 2016 Erwartungsgemäß werden die Preise für die Autobahnvignette 2016 wieder angehoben, diesmal um 1,5%. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der Mandarin-Orange farbigen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt):
Die 2016er-Vignette gilt vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Jänner 2017. Sozialversicherungswerte 2016 Die Sozialversicherungswerte für 2016 (in €) betragen voraussichtlich:
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. Zu beachten ist, dass es durch die Steuerreform 2015/2016 zusätzlich zu einer außertourlichen Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage für 2016 gekommen ist. Ansonsten erfolgt die Erhöhung wie üblich mittels Aufwertungszahl (1,024 für 2016). BMF verschärft Ansicht zur Liquidation im Rahmen der Gruppenbesteuerung Das BMF hat unlängst und als Reaktion auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs eine Information (BMF-010203/0188-VI/6/2015 vom 3. Juli 2015) veröffentlicht, welcher zufolge zukünftig eine verschärfte Vorgehensweise an den Tag gelegt werden soll. Der VwGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen (GZ 2011/13/0009 vom 26.11.2014), ob eine sich in Liquidation befindende Kapitalgesellschaft (weiterhin) Gruppenträger einer steuerlichen Unternehmensgruppe sein kann. Mit dem Hinweis, dass sich die besonderen Bestimmungen der Gruppenbesteuerung einerseits und der Liquidationsbesteuerung andererseits, ausschließen, verneinte der VwGH die Möglichkeit eines sich in Liquidation befindenden Gruppenträgers. Dies sei auch dadurch gerechtfertigt, dass etwa die Gruppenmitglieder keine steuerlichen Vorteile daraus erlangen sollen, dass sich der Gruppenträger in Liquidation befindet und z.B. einen Verlustrücktrag geltend machen kann. In der BMF-Info wird auch die bisherige Rechtsansicht der Finanzverwaltung dargestellt, der zufolge weder sich in Liquidation befindende Körperschaften in die Unternehmensgruppe aufgenommen werden können, noch eine sich in Liquidation befindende Körperschaft Gruppenträger sein kann. Ein Ausscheiden des Gruppenmitglieds der Unternehmensgruppe in Folge des Eintritts in die Liquidation wurde dann angenommen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass die Mindestdauer (von 3 Jahren) nicht mehr erfüllt werden kann. Andernfalls war erst die Löschung im Firmenbuch maßgeblich. Auch beim Gruppenträger war bisher nicht bereits bei Eintritt in die Liquidation von der Beendigung der Unternehmensgruppe auszugehen, sondern erst bei Löschung des Gruppenträgers. Eckpunkt der neuen Rechtsansicht des BMF ist, dass bei Eintritt des Gruppenträgers in die Liquidationsbesteuerung die bestehende Unternehmensgruppe jedenfalls beendet wird. Daher muss die Unternehmensgruppe bereits mit Ablauf des letzten Wirtschaftsjahres des Gruppenträgers und somit vor Beginn der Liquidationsbesteuerung enden (dies entspricht dem Ende des der Auflösung der Körperschaft vorangegangenen Wirtschaftsjahres). Im Falle der Liquidation eines Gruppenmitglieds bringt dies nach Ansicht des BMF das Ausscheiden jener Gruppenmitglieder aus der Unternehmensgruppe mit sich, mit denen eine finanzielle Verbindung als beteiligte Körperschaft besteht (d.h. das sich in Liquidation befindende Gruppenmitglied vermittelt die finanzielle Verbindung). Maßgebender Zeitpunkt ist dann das Ende des der Auflösung des beteiligten Gruppenmitglieds vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Schließlich gibt es noch eine Besonderheit bei einem in die Liquidation eintretenden Gruppenmitglied: das Gruppenmitglied scheidet nämlich dann nicht aus, wenn seit dem Eintritt in die Gruppe zwei volle Wirtschaftsjahre vor der Liquidation vergangen sind und der folgende Liquidationszeitraum zumindest volle zwölf Monate umfasst (und somit die 3 Jahre Zugehörigkeit zur Gruppe erfüllt sind). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so scheidet das Gruppenmitglied mit dem Ende des der Auflösung des Gruppenmitglieds vorausgegangenen Wirtschaftsjahres aus der Unternehmensgruppe aus. Immerhin ist diese verschärfte Rechtsansicht - entgegen ursprünglicher Ankündigungen - erst anzuwenden, wenn Gruppenträger oder Gruppenmitglieder einen Auflösungstatbestand nach dem 6. Juli 2015 herbeigeführt haben. VwGH zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zeitungsabonnements mit verbilligten Werbeartikeln Der Verkauf von Zeitschriften- bzw. Zeitungsabonnements ist nicht immer so, dass auf ein paar kostenlose Testmonate automatisch ein dauerhaftes, kostenpflichtiges Abo folgt, sofern man den rechtzeitigen Kündigungszeitpunkt versäumt hat. Oftmals wird der Abschluss eines solchen Abonnements dadurch versüßt, dass außerdem noch Gebrauchsgegenstände wie z.B. Haushaltsgeräte oder technische Geräte wie etwa Tablets oder MP3-Player zu einem sehr günstigen Preis bezogen werden können. Der VwGH hatte sich (GZ 2012/13/0029 vom 27.5.2015) mit der Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Kombination aus Zeitungsabonnement (auf unbeschränkte Zeit, Mindestdauer 1 Jahr) und verbilligtem Werbeartikel für Neukunden auseinanderzusetzen. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist vor allem deshalb relevant, da das Entgelt für das Zeitungsabonnement dem 10%igen Umsatzsteuersatz unterliegt und das Entgelt für den Werbeartikel 20% Umsatzsteuer. Dazu kommt noch, dass die Werbeartikel zu einem sehr günstigen Preis (unterhalb der Selbstkosten) abgegeben wurden. Entgegen der Auffassung der Betriebsprüfung sah der VwGH im vorliegenden Fall zwei Leistungen gegen Entgelt als gegeben an. Erstens, weil eindeutig eine Werbeaktion vorliege, um mehr Zeitungsabonnements zu verkaufen und zweitens, weil es auch möglich ist, nur das Zeitungsabonnement ohne zusätzlichen vergünstigten Artikel abzuschließen. Ausschlaggebend für die Umsatzsteuer ist der Wert der Gegenleistung, welcher wie im Falle der Werbeartikel auch unter den Selbstkosten liegen kann. Der VwGH betonte, dass es nämlich nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs entsprechen würde, im Falle des Erwerbs des verbilligten Werbeartikels durch den Neukunden einen Teil des Zeitungsabonnementpreises als zusätzliches Entgelt für den Verkauf des Werbeartikels zuzuordnen. Dadurch würde es auch zu einer ungerechtfertigten Verschiebung bei der Umsatzsteuer kommen, da das Zeitschriftenabonnement nur 10% USt unterliegt. Neues vom BFG zu außergewöhnlichen Belastungen Das BFG hat sich mit zwei interessanten Fällen zum Thema außergewöhnliche Belastung auseinandergesetzt, welche nachfolgend kurz dargestellt werden. Wie allgemein bekannt, müssen für die Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung die Merkmale der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit sowie der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kumulativ erfüllt sein. Aufwendungen für eine InfrarotwärmekabineGerade im Herbst und Winter werden Infrarotwärmekabinen verstärkt nachgefragt. Als Käufer treten dabei nicht nur ärztliche Praxen oder Hotelbetriebe, sondern auch zunehmend Privatpersonen auf, wobei die Anschaffung mit gesundheitlichen Zwecken begründet wird. Fraglich ist, ob es dafür auch steuerliche Absetzmöglichkeiten gibt. Nach Auffassung des BFG (GZ RV/6100068/2012 vom 5.5.2015) steht der Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung allerdings schon der Grundsatz der reinen Vermögensumschichtung entgegen. Laut BFG handelt es sich bei einer Infrarot-Tiefenwärmekabine nämlich um ein marktgängiges Wirtschaftsgut mit entsprechendem Verkehrswert, welches im Zuge des allgemeinen Wellness-Trends stark nachgefragt wird und mittlerweile als Bestandteil einer erweiterten Normalausstattung von modernen Wohnungen/Häusern anzusehen ist. Selbst wenn das Gerät zur Nachbehandlung bzw. Gesundheitsprävention medizinisch empfohlen wird, fehlt es trotzdem sowohl an der Außergewöhnlichkeit einer solchen Anschaffung wie auch am damit verbundenen Vermögensverlust. Lediglich in ganz seltenen Fällen hält das BFG die Anschaffung vergleichbarer Geräte für als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, nämlich wenn beispielsweise die Funktion eines derartigen Wirtschaftsgutes als Therapiegerät derart bestimmend ist, dass der damit angeschaffte Vermögenswert eindeutig und nachhaltig in den Hintergrund tritt. SonderklassegebührenIn diesem Fall hatte sich das BFG (GZ RV/5101381/2014 vom 9.7.2015) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Sonderklassegebühren als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Konkret war der Patient nicht zusatzversichert und zahlte dennoch die Sonderklassegebühren, um einen früheren Hüftoperationstermin in Anspruch nehmen zu können. Das BFG stellte klar, dass es sich bei Patienten der Sonderklasse um keine solchen handelt, die eine bessere medizinische Behandlung genießen. Die Vorteile der Sonderklasse liegen jedoch beispielsweise in dem höheren Wohnkomfort, in Zimmern mit weniger Betten, in einer größeren Menüauswahl, in der freien Arztwahl oder in erweiterten Besuchszeiten. Für die Behandlung der Patienten und damit zusammenhängend für die Vergabe von Operationsterminen ist ausschließlich der Gesundheitszustand maßgebend. Für die steuerliche Geltendmachung der Sonderklassegebühren als außergewöhnliche Belastung fehlt es dem BFG folgend an dem Kriterium der Zwangsläufigkeit der getätigten Aufwendungen. Es führt nämlich nicht jeder gesundheitliche Nachteil wie z.B. anhaltende Schmerzen, eingeschränkte Mobilität und eine zwölfmonatige Wartezeit auf einen Operationstermin dazu, dass höhere Aufwendungen in Form der Sonderklassegebühren gerechtfertigt sind und somit Zwangsläufigkeit bedingen. Vielmehr hätten ohne die erheblich teurere Sonderklasse ernsthafte gesundheitliche Nachteile eintreten müssen, welche im konkreten Fall allerdings nicht nachgewiesen werden konnten. VwGH zur umsatzsteuerlichen Liebhaberei bei der "kleinen Vermietung" Werden aus einer Vermietungstätigkeit über längere Zeit Verluste erwirtschaftet, beurteilt die Finanz diese Tätigkeit oftmals als sogenannte „Liebhaberei“. Dies hat zur Konsequenz, dass in der Einkommensteuer die daraus entstehenden Verluste nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können. In der Umsatzsteuer unterliegen „Liebhaberei“- Einnahmen nicht der Umsatzsteuer, dafür dürfen aber auch keine Vorsteuern geltend gemacht werden. Um die Liebhaberei zu vermeiden, muss in der Einkommensteuer eine Prognoserechnung angestellt werden, die nach einer bestimmten Zeit einen Gesamtüberschuss ausweisen muss. Bei der Vermietung von Eigentumswohnungen (Kleine Vermietung) beträgt dieser Zeitraum 20 Jahre ab dem Beginn der Vermietung. Bei Objekten mit mindestens drei Wohneinheiten („große Vermietung“) beträgt dieser Zeitraum 25 Jahre. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass seit der Immobilienertragsteuer auch Wertsteigerungen der Immobilien in die Prognoserechnung miteinbezogen werden können. Der VwGH hat in seinen bisherigen Urteilen jedoch einen Unterschied zwischen umsatzsteuerlicher und einkommensteuerlicher Liebhaberei erkennen lassen. In einem Urteil aus dem Jahr 2013 hat der VwGH für eine Schafzucht nämlich die Liebhaberei in der Einkommensteuer wegen negativer Prognoserechnung angenommen, jedoch für die Umsatzsteuer verneint, weil hier trotz einer negativen Prognoserechnung eine marktkonforme erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausreicht, um Liebhaberei zu widerlegen. Das umsatzsteuerliche Verständnis von Liebhaberei ist somit wesentlich enger gefasst als das ertragsteuerliche. Dieses Urteil aus dem Jahr 2013 wurde nun vom Bundesfinanzgericht in einem aktuellen Fall so interpretiert, dass in der Umsatzsteuer generell keine objektive Ertragsfähigkeit mehr maßgeblich sei und lediglich eine marktkonforme Tätigkeit ausreicht, um umsatzsteuerliche Liebhaberei zu entkräften. Mit dem Erkenntnis vom 30.4.2015 (GZ Ra 2014/15/0015) hat der VwGH aber ausgesprochen, dass diese Ansicht für die kleine Vermietung nicht übernommen werden kann. Der VwGH führt aus, dass bei dauerhaft verlustträchtiger Vermietung einer Eigentumswohnung die Tätigkeit (anders als die im Erkenntnis 2013 zu beurteilende Schafzucht), auch wenn es sich dabei um eine unternehmerische Tätigkeit handelt, als steuerfreie Grundstücksvermietung nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist und somit auch kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht. Ob in dem konkreten Fall Liebhaberei vorlag oder nicht, hatte der VwGH allerdings nicht zu entscheiden. Der Ball wurde somit wieder zurück zum Bundesfinanzgericht gespielt, das die Liebhabereifrage neu zu würdigen hat. Der VwGH bleibt vorerst jedenfalls seiner Linie zur umsatzsteuerlichen Liebhaberei treu. Dementsprechend kann bei marktkonformer, aber verlustträchtiger Vermietung von privat nutzbarem Wohnraum weiterhin Liebhaberei vorliegen. Werbeabgabe: Kostenzuschüsse von Lieferanten zu Prospektwerbung Bei Handelsunternehmen aus der Bücher-, Papier- und Schreibwarenbranche ist es gängige Praxis, dass saisonal etwa zur Weihnachts- und Osterzeit oder zu Schulbeginn Magazine, Prospekte und Beilagen als Postwurfsendungen an Haushalte verschickt werden und darin Bücher verschiedener Verlagshäuser bzw. sonstige Produkte wie Bürobedarf und Geschenkartikel dargestellt sowie mit einer kurzen Inhaltsangabe oder Produktbeschreibung den Kaufinteressenten näher gebracht werden. Seitens der Lieferanten werden in diesem Zusammenhang regelmäßig Werbekostenzuschüsse an das Handelsunternehmen geleistet. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis hat der VwGH (GZ 2013/17/0093 vom 26.3.2015) entschieden, dass diese Vorgänge der Werbeabgabe unterliegen. Entgegen des Wortlauts des Durchführungserlasses zur Werbeabgabe ist das auch dann der Fall, wenn die Beschreibung in den Postwurfsendungen ausschließlich informativ und nicht mit anderen Waren vergleichend erfolgt (keine Hervorheben besonderer Vorzüge). Die Zahlungen der Lieferanten wurden im gegenständlichen Fall auch nicht als reine (nicht werbeabgabenpflichtige) Druckkostenbeiträge qualifiziert, sondern als Entgelt für einen Reklamewert. Letztlich wurde auch der Argumentation, dass es sich um Eigenwerbung des Handelsunternehmens handelt und einzelne Lieferanten, deren Produkte in den Prospekten dargestellt werden, auch gar keine Werbekostenzuschüsse bezahlt haben, vom VwGH nicht gefolgt. Davon unabhängig ist laut VwGH jenes Entgelt zu sehen, das vom Handelsunternehmen an einen Dienstleister für die Prospektverteilung an die Haushalte bezahlt wurde. Dieses unterliegt ebenfalls der Werbeabgabe, wobei die Bemessungsgrundlage nur das Entgelt für die Dienstleistung der Verteilung umfasst. Schaumweinsteuer nicht verfassungswidrig Für Sektproduzenten enttäuschend ist das vom BFG beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) angeregte Gesetzprüfungsverfahren zur mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wiedereingeführten Schaumweinsteuer von 100 € je Hektoliter ausgegangen. Die Zweifel des BFG hinsichtlich einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, dass zwar Sekt, nicht aber Prosecco oder Frizzante, der Steuer unterliegen, wurden vom VfGH nicht geteilt. Nach Auffassung des VfGH (GZ G 28/2015-12, G 175/2015-10 vom 18.6.2015) findet eine solche Besteuerungsmaßnahme schon für sich betrachtet darin ihre Rechtfertigung, dass sie auf die Belastung der Einkommensverwendung für ein nicht existenzielles Verbrauchsgut abzielt. Ob es Substitutionseffekte hin zu nicht der Steuer unterliegenden Produkten (stiller Wein oder Perlwein) gibt, entscheidet sich nach Ansicht des Höchstgerichtes nicht allein nach steuerlichen Gründen. Die Belastungskonzeption der Schaumweinsteuer zielt nicht auf eine gleichmäßige (proportionale) Belastung der Einkommensverwendung des Konsumenten, sondern als Mengensteuer auf die gleiche Belastung hergestellter Mengen ab. Eine Mengensteuer, die jeden hergestellten Hektoliter Schaumwein gleich besteuert, ist damit aber nicht schon allein wegen der unterschiedlichen relativen Preiseffekte unsachlich. Kosten für Vertragsrückabwicklung sind keine außergewöhnliche Belastung Bekanntermaßen liegt eine steuerlich relevante außergewöhnliche Belastung nur dann vor, wenn die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allesamt erfüllt sind. Das BFG hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen (GZ RV/7101561/2012 vom 2.1.2015), in dem der Steuerpflichtige die Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Kaufs einer Immobilie als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte. Hintergrund war der Kauf einer Eigentumswohnung, welcher aufgrund der Nichtbehebung diverser Mängel von beiden Seiten mittels Dissolutionsvereinbarung wieder rückabgewickelt wurde. Der „Käufer“ der Wohnung klagte den „Verkäufer“ in Folge auf Schadenersatz, da ihm umfassende Nebenkosten wie z.B. Maklergebühren für die alte und neue Wohnung, Umzugskosten etc. angefallen sind. Da der Käufer im Endeffekt lediglich 20.000 € in einem Vergleich erreichen konnte, wollte er die restlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das BFG setzte sich in seiner Entscheidungsfindung ausgiebig mit den Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung auseinander. So muss etwa eine Belastung derart vorliegen, dass Ausgaben getätigt werden, die zu einer Vermögensminderung bzw. zu einem endgültigen Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führen. Hingegen können Vermögensverluste wie z.B. Zinsen, die bei der Kalkulation der Schadenersatzansprüche angesetzt wurden, aber keineswegs zu einer Geldausgabe geführt haben, nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. An das Kriterium der Zwangsläufigkeit werden ganz besondere Anforderungen gestellt, damit sichergestellt ist, dass nicht das Risiko aus der Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Form der Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abgewälzt werden kann. In dem vorliegenden Fall war der Kauf der Wohnung wie auch alle darauf folgenden Handlungen freiwillig erfolgt, sodass es an der Zwangsläufigkeit fehlt und daher die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung nicht anzuerkennen ist. Werbungskostenpauschale für Expatriates Für sogenannte Expatriates (Expats) – das sind z.B. Mitarbeiter, die von der ausländischen Konzernmutter für mehrere Jahre nach Österreich entsendet werden, um etwa eine Niederlassung in Österreich aufzubauen oder eine leitende Position in einem verbundenen Unternehmen temporär auszuüben – kommt es durch die Steuerreform 2015/2016 und somit ab 2016 zu Erleichterungen. Hintergrund für die spezielle Begünstigung von Expats ist auch der Umstand, dass diesen Personen aus der Übersiedlung nach Österreich und aus der Notwendigkeit eines inländischen Wohnsitzes üblicherweise nicht unbeträchtliche Kosten erwachsen, die grundsätzlich Werbungskosten darstellen. Diese Werbungskosten können durch einen Pauschalbetrag von 20% der steuerlichen Bemessungsgrundlage (Bruttobezüge abzgl. steuerfreier sowie mit festen Sätzen versteuerter Bezüge) abgegolten werden. Die jährliche Obergrenze dieses Pauschalbetrags beträgt 2.500 €. Sofern diese Vereinfachung in Anspruch genommen wird, erfolgt die Berücksichtigung des Pauschalbetrags bereits im Rahmen der Lohnverrechnung, wodurch sich ein Liquiditätsvorteil für die Expats ergibt und sie ein monatlich höheres Nettogehalt beziehen. Außerdem müssen sie dann auch keine Arbeitnehmerveranlagung abgeben. Die Kontrolle erfolgt durch das Finanzamt anhand des Jahreslohnzettels. Die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung anstelle der Inanspruchnahme des Werbungskostenpauschales ist jedoch bei tatsächlich höheren Werbungskosten empfehlenswert. Um das Werbungskostenpauschale in Anspruch nehmen zu können, müssen die in einer Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt sein. Demnach muss ein Expatriate
Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2015 Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2014 per 30.9.2015 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €. KESt-Vorschreibung bei verdeckter Gewinnausschüttung Verdeckte Gewinnausschüttungen unterliegen grundsätzlich der 25%igen Kapitalertragsteuer (KESt) und sind damit offenen Ausschüttungen steuerlich gleichgestellt. In der Praxis wird das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung oftmals erst im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt, so dass es neben anderen steuerlichen Folgen auch zu einer Vorschreibung der KESt kommt. In der Vergangenheit ging die Finanzverwaltung dabei von einem Ermessensspielraum aus, ob die KESt der abzugsverpflichteten Gesellschaft oder dem Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung vorgeschrieben wird. In der Praxis wurde die KESt dabei fast ausschließlich der abzugsverpflichteten Körperschaft (Gesellschaft) vorgeschrieben. Aufgrund zuvor ergangener BFG-Entscheidungen wurde im März 2015 diese langjährige Verwaltungspraxis dahingehend umgestellt, dass bei verdeckten Gewinnausschüttungen die KESt zwischenzeitlich nicht mehr dem Abzugsverpflichteten (Körperschaft) sondern dem Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung vorrangig vorgeschrieben wird. Nun hat der VwGH entgegen dieser neuen BMF-Ansicht jedoch entschieden, dass die Vorgangsweise bei Altfällen, in denen die KESt primär der ausschüttenden Gesellschaft per Haftungsbescheid vorgeschrieben wurde, zulässig ist (GZ Ro 2014/15/0046 vom 28.5.2015). Damit wurde der Ermessensspielraum der Finanzverwaltung, welcher in der Vergangenheit regelmäßig zur Vorschreibung der KESt an die abzugsverpflichtete Körperschaft führte, bestätigt. Eine gesetzliche Klarstellung erfolgt durch Änderung des § 95 Abs. 4 EStG im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015: Demnach ist die KESt für eine verdeckte Gewinnausschüttung dem Empfänger der Kapitalerträge nur in Ausnahmefällen direkt vorzuschreiben und zwar dann, wenn die Haftung der abzugsverpflichteten Gesellschaft nicht durchsetzbar ist (Löschung der Gesellschaft) oder nur erschwert durchsetzbar ist (bei insolventer Gesellschaft). Somit gilt grundsätzlich wie bisher die primäre Haftung der abzugsverpflichteten Gesellschaft. Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2014 Am 30. September 2015 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2014 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten. Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2015 bzw. ab 1. Oktober 2015 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2015 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2015 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2015 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2015 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2014 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 1,88 %, da er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2015) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, solange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2014“ bzw. „K 1-12/2014“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind. Außergewöhnliche Belastung für Pflegekosten - keine generelle Gegenrechnung mit übertragenem Vermögen Im Falle der Übernahme von Pflegekosten durch Familienangehörige stellt sich vor allem bei einer vorangegangenen Vermögensübertragung in der Familie die Frage, ob diese als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. In einem aktuellen Fall, mit welchem sich der VwGH (GZ 2012/13/0012 vom 29.4.2015) zu beschäftigen hatte, war es strittig, ob ein eindeutiger Konnex zwischen der Übernahme der Pflegekosten für die Mutter und der drei Jahre zuvor stattgefundenen Grundstücksschenkung an den Sohn bestanden hat. Einen solchen annehmend würde die Finanzverwaltung die Geltendmachung der häuslichen Pflegekosten (die Mutter hat sich bei der Schenkung ein Wohnrecht zurückbehalten und wollte auch nicht in ein Altersheim) erst anerkennen sobald die Höhe der Pflegekosten den Wert der erhaltenen Liegenschaft überstiegen hat. Eine generelle Gegenrechnung mit dem übertragenen Vermögen wurde vom VwGH im Beschwerdefall jedoch abgelehnt, da weder ein klarer vertraglicher Konnex zwischen der Schenkung einer Liegenschaft und der Übernahme der Kosten für die Pflege bestanden hat, noch die erhaltene Liegenschaft aufgrund des Wohnungsrechts nicht ohne Weiteres verwertbar gewesen ist und die Notwendigkeit der Übernahme der Pflegekosten durch den Sohn aus einer sittlichen Verpflichtung heraus auch ohne Liegenschaftsübertragung nicht ausgeschlossen werden konnte. Der Entscheidungsfall zeigt, dass stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist und insbesondere auch der Frage des Wertes einer mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft maßgebliche Bedeutung zukommen kann. Steuerreformgesetz 2015/2016 im Nationalrat beschlossen Anfang Juli wurde im Nationalrat das Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossen. Nachfolgend sollen wesentliche finale Änderungen wie auch ausgewählte Highlights der Steuerreform dargestellt werden. Beim „Herzstück“, nämlich der Tarifreform, hat es keine Änderungen mehr gegeben. Die letzten News i.Z.m. dem Bankenpaket (Stichwort Abschleicher) finden Sie in einem gesonderten Beitrag in dieser Ausgabe. Vorrang von Gewinnausschüttungen gegenüber Einlagenrückzahlungen Das bisher grundsätzlich bestehende Wahlrecht, ob die Ausschüttung einer Körperschaft als Gewinnausschüttung (KESt bei natürlichen Personen) oder als steuerneutrale Einlagenrückzahlung erfolgen soll, wird zukünftig durch den Vorrang der Gewinnausschüttung gegenüber der Einlagenrückzahlung massiv eingeschränkt. Daran ändert auch nichts, dass die Einlagenrückzahlung wegen der Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung regelmäßig nur zu einem Besteuerungsaufschub führt. Ein ausgeschütteter Betrag gilt demnach als steuerliche Gewinnausschüttung, soweit er durch Innenfinanzierung gedeckt ist. Unabhängig davon ist eine verdeckte Ausschüttung stets eine Gewinnausschüttung. Eine steuerliche Einlagenrückzahlung liegt hingegen vor, wenn die Ausschüttung nicht durch Innenfinanzierung gedeckt ist und die Gesellschaft einen positiven Einlagenstand hat. Ebenso ist von einer Einlagenrückzahlung auszugehen, wenn ein ausgeschütteter Betrag aus einer ordentlichen Kapitalherabsetzung stammt und durch Einlagen gedeckt ist. Um diese Verwendungsreihenfolgen anwenden zu können, ist ein Evidenzkonto zu führen, das über den Stand der Einlagen wie auch über den Stand der Innenfinanzierung informiert. Gegebenenfalls ist auch ein umgründungsbedingter Differenzbetrag (zwischen unternehmensrechtlicher Aufwertung und steuerlichem Buchwert) evident zu halten. Änderungen bei der Grunderwerbsteuer Bei der Grunderwerbsteuer kommt es zu massiven Änderungen, welche sich beispielsweise auch in der Schaffung des neuen Begriffs „Grundstückswert“ anstelle des dreifachen Einheitswerts zeigen. Grundlage für den Grundstückswert soll entweder die Summe aus dem hochgerechneten dreifachen Bodenwert und aus dem Wert des Gebäudes, ein aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteter Wert oder ein mittels Schätzgutachten durch einen Immobiliensachverständigen ermittelter gemeiner Wert sein. Details dazu sollen zeitnah im Verordnungswege veröffentlicht werden. Im Zusammenhang mit der Unterscheidung zwischen entgeltlicher (Besteuerung mit 3,5%) und unentgeltlicher Übertragung (Stufentarif von 0,5% bis 3,5%) wird außerdem klargestellt, dass Erwerbe von Todes wegen, Erwerbe von Wohnungseigentum bei Tod des Partners und Erwerbe unter Lebenden im (weiter gefassten und somit Geschwister, Neffen und Nichten umfassenden) Familienverband jedenfalls als unentgeltlich anzusehen sind und allfällige Gegenleistungen unbeachtlich sind. Es besteht daher eine Deckelung mit 0,5% vom Grundstückswert und keine Steuerbelastung mehr von 3,5% auf die Gegenleistung bzw. Hypothek. Bei der Zusammenrechnung über 5 Jahre bei Übertragungen zwischen denselben Personen wurde nun final im Gesetzwerdungsprozess ergänzt, dass auch dann zusammengerechnet werden muss, wenn eine wirtschaftliche Einheit durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person übertragen wird. Beispielsweise ist daher die Übertragung eines Grundstücks von den Eltern an ihr Kind nicht in zwei Erwerbsvorgänge aufzuspalten, sondern als ein Erwerbsvorgang höher zu besteuern. Änderungen in der Umsatzsteuer Als (neuer) Stichtag für die Erhöhung der Umsatzsteuer von 10% auf 13% für bestimmte Umsätze (Beherbergung, Theater, Musik- und Gesangsaufführungen) gilt nunmehr der 1. Mai 2016 und nicht wie ursprünglich angedacht der 1. April 2016. Hierdurch soll es vor allem für Tourismusbetriebe zu administrativen Erleichterungen im Rahmen der Wintersaison kommen. Außerdem gibt es eine Übergangsbestimmung für Umsätze, welche zwischen 1. Mai 2016 und 31. Dezember 2017 ausgeführt werden. Für diese gilt weiterhin die Begünstigung mit 10% sofern Buchung und Anzahlung bzw. Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 erfolgen. Auch über diese Übergangsfrist hinaus gilt für die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks (inklusive Frühstücksgetränke) im Zuge der Beherbergung weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 10%. Der Begutachtungsentwurf hatte hier noch 13% USt vorgesehen. Ausnahmen bei der Registrierkassenpflicht Die Einführung der Registrierkassenpflicht als Maßnahme zur Betrugsbekämpfung hat zu einem großen Aufschrei geführt. Nun ist es hier zu einer Erleichterung gekommen indem auch für Betriebe, die zwar die Umsatzgrenze von 15.000 € netto pro Jahr überschreiten, keine Registrierkassenpflicht eintritt, wenn sie weniger als 7.500 € pro Jahr an Barumsätzen erzielen. Als Barumsatz gilt auch, wenn mit Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt wird. Antraglose Arbeitnehmerveranlagung Die automatische antraglose Arbeitnehmerveranlagung soll gleichermaßen zur (bürokratischen) Entlastung von Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung beitragen. Grundvoraussetzung ist, dass nur Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (Lohnzettel!) vorliegen. Außerdem muss aus der Aktenlage des Finanzamts anzunehmen sein, dass die Steuergutschrift durch die antraglose Arbeitnehmerveranlagung nicht niedriger ist als die dem Steuerpflichtigen tatsächlich zustehende Steuergutschrift (z.B. aufgrund der Geltendmachung nicht bereits erfasster Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen etc.). Es kommt dann zu einer antraglosen Veranlagung, wenn bis Ende Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht wurde. Jedenfalls zu einer automatischen Veranlagung kommt es – Steuergutschrift nach Aktenlage des Finanzamts vorausgesetzt – wenn bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung eingereicht wurde. Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterrabatte Die Maximalgrenzen der steuerfreien Mitarbeiterrabatte wurden von 10% auf 20% bzw. von insgesamt 500 € auf insgesamt 1.000 € pro Jahr und Mitarbeiter erhöht. Bis zu dieser Freigrenze bzw. diesem Freibetrag liegt auch kein (steuerpflichtiger) Sachbezug beim Mitarbeiter vor. Entlastung für Pensionisten bereits bei der Veranlagung 2015 Die Negativsteuer für niedrige Pensionen (Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen) gilt für die Veranlagung 2015 bereits mit max. 55 €. Für die Folgejahre beträgt das Maximum 110 €. Den „Abschleichern“ wird der Kampf angesagt Wie schon in der KI 06/15 berichtet, wird durch das Bankenpaket (Kontenregister, Kapitalabfluss-Meldegesetz, Internationaler Automatischer Informationsaustausch von Kontodaten) das Bankgeheimnis für Steuerzwecke de facto abgeschafft. Vor der endgültigen Abstimmung im Nationalrat wurde das Bankenpaket noch um die verpflichtende Meldung von bestimmten Zuflüssen auf Konten bei österreichischen Banken erweitert. Damit sollen die sogenannten „Abschleicher“ noch effizienter ausgeforscht werden können. Unter Abschleicher werden jene Bankkunden subsummiert, die ihr (unversteuertes) Vermögen vor Inkrafttreten der Steuerabkommen mit Liechtenstein und der Schweiz im Wissen um das österreichische Bankgeheimnis ins Inland transferiert haben. Was ist meldepflichtig? Die österreichischen Banken müssen Kapitalzuflüsse aus der Schweiz oder aus Liechtenstein von mindestens 50.000 € auf Konten oder Depots von
an das BMF melden. Es muss sich in diesem Fall um Transaktionen handeln, die in folgenden Zeiträumen stattgefunden haben:
Welche Daten werden gemeldet? Neben persönlichen Daten werden die Konto- oder Depotnummer sowie der jeweilige Betrag gemeldet. Wann wird gemeldet? Die österreichischen Banken haben die Meldung bis zum 31. Dezember 2016 vorzunehmen. Ich bin betroffen – was kann ich tun? Das Gesetz sieht für betroffene Bankkunden zwei Möglichkeiten hinsichtlich der Sanierung der Finanzvergehen vor.
Wenn der Kunde allerdings sicher ist, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen innerhalb der Verjährungsfristen nachgekommen ist, wird er weder die Nachzahlung vornehmen noch eine Selbstanzeige einreichen. In diesen Fällen ist es allerdings möglich, dass das Finanzamt aufgrund der Meldung durch die Bank weitere Informationen vom Steuerpflichtigen einfordert, aus denen eindeutig hervorgeht, dass alle Vermögenswerte versteuert wurden Welche Option ist besser für mich? Bei der Frage, welche der beiden Möglichkeiten der Sanierung besser ist, ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, (gemeinsam mit dem Steuerberater) die Steuerlast für beide Varianten zu ermitteln um die günstigere Variante wählen zu können. Generell kann gesagt werden, dass bei Fällen, in denen ausschließlich die laufenden Erträge aus den Vermögenswerten nicht versteuert wurden, eine Selbstanzeige oft günstiger ist. In Fällen, in denen jedoch die Quelle selbst nicht korrekt versteuert wurde (inkl. Einkommensteuer und Umsatzsteuer) kann die anonyme Einmalzahlung durchaus die bessere Variante sein. Weiters ist Folgendes zu berücksichtigen:
BFG zur Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung mit 1.000m2 Grundfläche Die Steuerbefreiung für den Verkauf einer Immobilie, die dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz gedient hat, stellt eine wichtige Ausnahme von der Immobilienertragsteuer dar. Schon nach der Vorgängerbestimmung im Zusammenhang mit Spekulationsgeschäften war es strittig, ob dabei der gesamte Veräußerungserlös steuerfrei bleiben kann oder ob der eine Größe von 1.000m2 übersteigende Grundanteil steuerverfangen ist. Letztgenannte Begrenzung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung (Rz 6634 der Einkommensteuerrichtlinien) anzuwenden, so dass trotz Hauptwohnsitzbefreiung bei größeren Grundstücken eine teilweise Steuerpflicht bestehen soll. Begründet wird dies damit, dass als Bauplatz für ein Eigenheim üblicherweise eine Grundstückgröße von maximal 1.000m2 erforderlich sein soll. In einer jüngst ergangenen Entscheidung des BFG (GZ RV/2101044/2014 vom 17.4.2015) wurde dieser pauschalen, lediglich auf die Grundstücksgröße abstellenden Sichtweise der Finanz eine Abfuhr erteilt. Nach Auffassung des BFG kann mit dem Gesetzesbegriff „Eigenheim samt Grund und Boden“ keine starre Größenbeschränkung des Grund und Bodens gemeint sein, weil regelmäßig für die ortsübliche Größe des Bauplatzes vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Faktoren (z.B. die Ausmaße des Grundstücks, der vorgeschriebene Abstand zur Straße, Bebauungsdichte usw.) maßgeblich sind. Das Fehlen einer größen- und betragsmäßigen Beschränkung des Gebäudeteiles auf der einen Seite und die Existenz einer umfangmäßigen Beschränkung für den Grund und Boden auf der anderen Seite würde nach zutreffender Auffassung des BFG mitunter zu merkwürdigen Ergebnissen führen. Beispielsweise würde die Veräußerung einer luxuriösen Villa im dicht bebauten Innenstadtgebiet auf einem 1.000m2 großen Grundstück zur Gänze steuerfrei bleiben während die Veräußerung eines kleinen Landhauses auf einem 2.000m2 großen Grundstück teilweise steuerpflichtig wäre. Da eine solche Auslegung dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, hat das BFG die Anwendbarkeit der 1.000m2-Grenze im Beschwerdefall verneint. Mangels expliziter Rechtsprechung des VwGH, welcher Anteil an Grund und Boden von der Eigenheimbefreiung erfasst ist, wurde eine Revision zugelassen. Eine abschließende Klärung wird daher wieder einmal erst durch ein Höchstgericht möglich sein. Kurz-Info: Antraglose Familienbeihilfe bei Geburt eines Kindes Seit Mai 2015 ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass die Familienbeihilfe für ein Kind, welches im Inland geboren wurde - ohne Antrag der Eltern und somit gleichsam automatisch – an die Eltern ausgezahlt wird. Notwendig dafür ist, dass das Finanzamt basierend auf Personenstandsdaten (Standesamt) die Voraussetzungen für das Vorliegen der Familienbeihilfe prüfen kann. Im Idealfall werden die Eltern über den Familienbeihilfeanspruch ihres Kindes informiert und gleichzeitig wird ihnen die Familienbeihilfe wie auch der Kinderabsetzbetrag überwiesen. Sollten dem Finanzamt wichtige Informationen, wie z.B. die Kontodaten, fehlen, so wird dies in dem Informationsschreiben angemerkt. Die Eltern müssen jedoch selbst dann keinen Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe stellen, sondern lediglich die gewünschten Informationen bereitstellen. Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags ohne spezielle Tarifregelungen Bekanntermaßen wird die Doppelbesteuerung durch die Befreiungsmethode oder durch die Anrechnungsmethode verhindert. Während Österreich bei der Befreiungsmethode üblicherweise den Progressionsvorbehalt vorsieht, kommt bei der Anrechnungsmethode der Anrechnungshöchstbetrag zur Anwendung. Durch den Anrechnungshöchstbetrag soll sichergestellt werden, dass nicht mehr ausländische Steuer angerechnet wird als österreichische Steuer auf den ausländischen Einkommensteil bezahlt wird. Das Bundesfinanzgericht hatte sich unlängst (GZ RV/7104123/2014 vom 9. April 2015) mit der Frage auseinanderzusetzen, wie der Anrechnungshöchstbetrag zu berechnen ist. Konkret ging es dabei um einen in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen, der auch in Italien Einkünfte erzielte. Bei Anwendung der im DBA mit Italien vorgesehenen Anrechnungsmethode ist der Anrechnungshöchstbetrag nach der Formel „Einkommensteuer mal Auslandseinkünfte dividiert durch Einkommen“ zu berechnen. Das BFG stellt dabei klar, dass spezielle Tarifregelungen des österreichischen Steuerrechts, wie etwa die Unterscheidung zwischen dem festen und dem progressiven Steuersatz, keine Rolle spielen dürfen. Dies ist für den Steuerpflichtigen vorteilhaft, weil es nicht zur Berücksichtigung der sonstigen Bezüge mit 6% Besteuerung kommt (wie es das Finanzamt vorgesehen hatte), ein höherer Anrechnungshöchstbetrag vorliegt und mehr ausländische Steuer in Österreich angerechnet werden kann. Strenger Maßstab für die steuerliche Absetzbarkeit von Tageszeitungen An die Betriebsausgaben- bzw. Werbungskosteneigenschaft werden bei Gütern des allgemeinen Lebens, die daher auch privat genutzt werden können, schon seit jeher sehr hohe Anforderungen gestellt. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2012/15/0190 vom 30.4.2015) mit einem Englischlehrer auseinanderzusetzen, der Aufwendungen für englische und amerikanische Tageszeitungen als Werbungskosten geltend machen wollte. Neben dem Englischunterricht am Gymnasium war er auch an einer Volkshochschule tätig - die englischsprachigen Zeitungsartikel sind dabei aus dem Schulunterricht wie auch aus den Volkshochschulkursen nicht mehr wegzudenken. Der VwGH betont, dass gemischt veranlasste Aufwendungen in Bezug auf typischerweise auch der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter deshalb nicht abgezogen werden dürfen, da dadurch jene Steuerpflichtige begünstigt würden, die aufgrund ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen können und Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen können. Aufwendungen für Tageszeitungen können im Regelfall nicht steuerlich geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Berufsausübung die weit überdurchschnittliche zwingende Auseinandersetzung mit Tagesereignissen bedingt und folglich regelmäßig viele verschiedene in- und ausländische Tageszeitungen gekauft werden müssen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit wäre auch dann anzunehmen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Zeitschriften ausschließlich für die Vorbereitung, Abhaltung bzw. Ausgestaltung von Lehrveranstaltungen angeschafft werden. Der VwGH konnte diese Ausnahmen in der vorliegenden Situation nicht erkennen und verneinte daher die Geltendmachung als Werbungskosten. Mitentscheidend war auch, dass der Englischlehrer nicht schlüssig darlegen konnte – etwa mithilfe detaillierter Angaben, welche Zeitungen für welche konkreten Lehrveranstaltungen benötigt werden – wieso die Ausgaben für die englischsprachigen Tageszeitungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nahezu ausschließlich die berufliche bzw. betriebliche Sphäre betreffen. Mandatsvertrag als wichtiges Kriterium bei (liechtensteinischen) Stiftungen Besonderes Augenmerk hat die Finanzverwaltung in letzter Zeit auf ausländische Stiftungen und insbesondere auf liechtensteinische Stiftungen gelegt. Bei derartigen Stiftungskonstruktionen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die liechtensteinische Stiftung mit einer österreichischen Stiftung vergleichbar ist und wem die Einkünfte aus dem Vermögen der Stiftung zuzurechnen sind. Gilt die Stiftung aufgrund der vereinbarten Regelungen als transparente Stiftung, wird so als ob die Stiftung nie bestanden hätte, das gesamte Vermögen der Stiftung weiterhin dem Stifter zugezählt – somit gehen die Steuervorteile der (ausländischen) Stiftung verloren. Der VwGH hatte sich innerhalb weniger Wochen zweimal mit liechtensteinischen Stiftungen auseinanderzusetzen. In der Entscheidung vom 25.2.2015 (GZ 2011/13/0003) ging es um eine liechtensteinische vermögensverwaltende Stiftung mit Mandatsvertrag. Dieser Mandatsvertrag war so ausgestaltet, dass der Stiftungsrat nur selbständig handeln konnte, solange der Stifter keine Weisungen erteilt hatte. Der VwGH entschied, dass die Zurechnung von passiven Einkünften (insbesondere Kapitalvermögen) grundsätzlich an denjenigen erfolgt, der das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten hat, welche die (Kapital-) Einkünfte generieren. Bei Vorliegen eines Mandatsvertrags kann der Stifter jederzeit auf den Stiftungsrat einwirken und bleibt somit wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens. Ob diese Weisungen tatsächlich erteilt werden, ist hingegen nach Ansicht des VwGH ohne Bedeutung - es reicht hier lediglich die faktische Möglichkeit der Einflussnahme. Diese Konstruktion wurde vom VwGH somit als transparente Stiftung eingestuft und die Einkünfte wurden weiterhin dem Stifter zugerechnet. Unmaßgeblich ist dabei, ob es sich um einen In- oder Auslandssachverhalt handelt und ob ein „harter“ oder „weicher“ Mandatsvertrag vorliegt. In der (zweiten) Entscheidung hatte es der VwGH (GZ 2012/13/0033 vom 25.3.2015) ebenfalls mit einer liechtensteinischen Stiftung, diesmal aber ohne Mandatsvertrag, zu tun. Auch hier wurde die Einflussnahme der Stifterin vermutet, jedoch konnte mangels Mandatsvertrag die Einflussnahme der Stifterin von Seiten der Finanzverwaltung nicht nachgewiesen werden. Die Tatsache, dass die Stifterin bei vielen Stiftungsratsitzungen anwesend war und auf einem „Exemplar der Buchhaltung“ eine Unterschrift geleistet hatte, lässt für sich nämlich noch nicht darauf schließen, dass die Stifterin einem Bankkonto vergleichbare Dispositionsmöglichkeiten in Bezug auf das in der Stiftung veranlagte Vermögen hat. Auch dem Argument, dass die liechtensteinischen Geldwäschebestimmungen die Stifterin als „wirtschaftlichen Berechtigten“ führten, erteilte das Gericht eine Absage. Diese Konstruktion wurde somit als intransparent angesehen – das Vermögen wurde weiterhin der liechtensteinischen Stiftung zugerechnet. Wesentlich für die Abschirmwirkung der Stiftung ist also, wie die Einflussrechte des Stifters vertraglich ausgestaltet sind. Kann der Stifter gleich einem treuhändig verwalteten Bankkonto jederzeit auf das Stiftungsvermögen zugreifen, wird man von einer transparenten Stiftung ausgehen müssen. Dies wird wohl bei Vorliegen eines Mandatsvertrags regelmäßig der Fall sein. Fehlt ein Mandatsvertrag, so kann - im Gegensatz zur bisherigen Finanzverwaltungsansicht - nicht automatisch ein konkludenter Mandatsvertrag angenommen werden. Die Finanzverwaltung wird die Einflussnahme des Stifters im Detail beweisen müssen, um eine transparente Stiftung unterstellen zu können. Umsatzsteuerliche Fallen beim Online-Kauf Die umsatzsteuerliche Behandlung des Einkaufs bei großen ausländischen Online-Händlern (wie z.B. bei Amazon) kann Unternehmer oftmals vor große Probleme stellen. Oft wird nämlich vergessen, beim Anlegen des Benutzerkontos die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) zu hinterlegen. Wird keine UID hinterlegt, so wird der Unternehmer umsatzsteuerlich wie ein privater Käufer behandelt. Versendet ein Händler aus einem anderen Mitgliedstaat Waren an einen österreichischen nicht-unternehmerischen Kunden, so kommt ab Überschreiten der Lieferschwelle eine Spezialregelung zur Anwendung: Der Händler muss sich in Österreich umsatzsteuerlich registrieren, österreichische Umsatzsteuer einheben und an das Finanzamt abführen. Diese Rechnungen an Privatkunden weisen 10% bzw. 20% Umsatzsteuer aus. Lieferungen an Unternehmer unterliegen weiterhin den allgemeinen Mechanismen. So stellen Lieferungen zwischen Unternehmern innergemeinschaftliche Lieferungen dar, die - sofern alle Dokument- und Buchnachweise erbracht werden - steuerfrei sind. Für sonstige Leistungen greift in derartigen Fällen zumeist die B2B-Generalklausel und das sogenannte Reverse-Charge- System. Genau hier liegt die Gefahrenquelle für Unternehmer. Beziehen Unternehmer Waren oder Dienstleistungen von einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat, so liegt aus Sicht des österreichischen Kunden ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor oder gegebenenfalls eine sonstige Leistung, die der Reverse-Charge-Regelung unterliegt. Verfügt der Unternehmer in diesem Fall über eine Rechnung, in der österreichische Umsatzsteuer ausgewiesen ist, handelt es sich um eine falsch ausgestellte Rechnung. Der Lieferant schuldet die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung, der österreichische Empfänger hat allerdings keinen Vorsteuerabzug, da die Rechnung nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde. In derartigen Fällen ist dringend geboten, die Rechnung korrigieren zu lassen und die bereits bezahlte Umsatzsteuer vom Lieferanten zurückzufordern. Wird die Vorsteuer von derart falsch ausgestellten Rechnungen geltend gemacht, würde dies im Rahmen einer Betriebsprüfung regelmäßig beanstandet und zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen. Unterschreitet ein ausländischer Lieferant die oben genannte Lieferschwelle, so stellt er Rechnungen mit den Umsatzsteuersätzen seines Herkunftslandes aus, sofern er an private Kunden verkauft. Kauft ein Unternehmer Waren vom ausländischen Lieferanten und wird ihm daher ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so kann diese nicht im Rahmen der Vorsteuerrückerstattung zurückgefordert werden, da eine falsche Rechnung ausgestellt wurde. Auch hier ist die Rechnung zu korrigieren und eine gegebenenfalls gezahlte Umsatzsteuer vom Lieferanten zurückzufordern. Aufgepasst - Steuer und Sozialversicherung sind auch bei Ferialjobs zu beachten Ferialjobs ermöglichen das Sammeln von Praxiserfahrungen sowie das „Hineinschnuppern“ in interessante Berufsfelder. Nicht zuletzt werden aber gerade in den Sommermonaten Ferialjobs dazu genutzt, um Geld dazuzuverdienen bzw. die Urlaubskassa aufzubessern. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, müssen auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie jene im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für „Ferialjobs“ sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Die im Zuge der Steuerreform 2015 geplante erhöhte Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (bisher 10% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, max. 110 €) könnte sich bereits auf Ferialjobs in diesem Sommer positiv auswirken. Es soll nämlich der maximale Erstattungsbetrag (früher als „Negativsteuer“ bezeichnet) für das Veranlagungsjahr 2015 von 110 € auf 220 € angehoben werden. Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis des freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Familienbeihilfe Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 10.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 405,98 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung Bekanntermaßen können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (z.B. Pflegegeld, Pflegezulage etc.) übersteigen, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Im Falle des Bezugs von „Essen auf Rädern“ können sich Überschneidungen behinderungsbedingter Mehraufwendungen mit den regulären Kosten der privaten Lebensführung (Verpflegung) ergeben. Nach Ansicht des BFG vom 22.12.2014 (GZ RV/1100285/2012) führt dieser Umstand nicht zu einer steuerlichen Nichtberücksichtigung. Vielmehr sind die Kosten einerseits in einen behinderungsbedingten Mehraufwand (Zubereitung und Zustellung) und andererseits in Verpflegungskosten aufzuteilen. Bei einem im gegenständlichen Fall bestehenden Gesamtpreis von 6,6 € pro Mahlzeit geht das BFG von einer Relation von 50:50 aus. Demnach lässt das BFG 3,3 € pro Mahlzeit als außergewöhnliche Belastung zu. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall der Bedarf von Essen auf Rädern aufgrund des Alters und des körperlichen Zustandes der betroffenen Personen außer Zweifel stand und anderenfalls eine ganztätige Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung erforderlich gewesen wäre. Dem Finanzamt ist diese Entscheidung offensichtlich sauer aufgestoßen, sodass nun eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Wir werden Sie über den Ausgang dieser Diskussion informieren. Keine willkürliche Zuordnung von Fortbildungskosten bei aufeinander folgenden Beschäftigungen Steuerpflichtige können die Kosten für Aus- und Fortbildung grundsätzlich als Betriebsausgabe (bei Selbständigkeit) bzw. als Werbungskosten (im Angestelltenverhältnis) geltend machen. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/1100403/2012 vom 7. Jänner 2015) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Steuerpflichtiger zwei aufeinanderfolgende Angestelltenverhältnisse hatte, von denen das eine in Österreich und das andere im Ausland war. Die Zuordnung der Fortbildungskosten ausschließlich zum inländischen Dienstverhältnis – möglicherweise dadurch mitbedingt, dass im Ausland eine niedrigere Steuerbelastung als in Österreich vorherrscht – wurde vom Finanzamt nicht anerkannt. Das BFG ging in seiner Entscheidungsfindung davon aus, dass für die Zuordnung von Werbungskosten wie etwa Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit grundsätzlich das Abflussprinzip gilt. Der Steuerpflichtige war als Psychologe vom 1.1. bis zum 31.8. in Österreich und vom 1.10. bis zum 31.12. im Ausland tätig. Das BFG verneinte sowohl die Vorgehensweise des Psychologen, alle Kosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen seiner Tätigkeit in Österreich zuzuordnen als auch die Ansicht des Finanzamts, den überwiegenden Teil der Kosten der ausländischen Tätigkeit zuzurechnen. Da die wirtschaftliche Zuordnung der Kosten zu beiden Arbeitsverhältnissen möglich war, erkannte das BFG den Zeitpunkt der Fortbildungsveranstaltung bzw. den Abflusszeitpunkt der Zahlung als entscheidendes Kriterium. Aufgrund der zeitlich längeren Berufsausübung in Österreich als im Ausland kann daher der Großteil der Kosten für Aus- und Fortbildung in Österreich steuerlich geltend gemacht werden. Von einer willkürlichen und insbesondere steuerlich motivierten Zurechnung, wenn in- und ausländische Einkünfte vorliegen, ist jedenfalls abzusehen. BFG sieht strenge formale Voraussetzungen für ein Dreiecksgeschäft Ein jüngst ergangenes Urteil (GZ RV/2100519/2013 vom 5. Jänner 2015) des BFG hat einmal mehr gezeigt wie wichtig es ist, (Umsatz)Steuererklärungen genau und korrekt auszufüllen, da es ansonsten zu einer unerwarteten Steuerbelastung kommen kann. Im vorliegenden Fall ging es um einen Unternehmer, der „missglückte“ Dreiecksgeschäfte abwickelte und einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern musste, ohne den Vorsteuerabzug dafür geltend machen zu können. Bei einem Dreiecksgeschäft gibt es drei beteiligte Unternehmer aus drei unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten. Der erste Unternehmer der Kette (Lieferant) verkauft dem zweiten Unternehmer (Erwerber) Waren, die an den dritten Unternehmer (Empfänger) weiterverkauft werden. Die Waren gelangen dabei direkt vom Lieferanten zum Empfänger. Die Vereinfachungsregel für Dreieckgeschäfte dient vor allem dem zweiten Unternehmer der Kette (Erwerber), da er – falls er von der Vereinfachung nicht Gebrauch machen kann - sich im Land des Empfängers der Waren umsatzsteuerlich registrieren müsste. Durch die Anwendung der Vereinfachung kann der mittlere Unternehmer von dieser Registrierungspflicht befreit werden, wenn er eine Rechnung mit Hinweis des Übergangs der Steuerschuld auf den Empfänger ausstellt und seinen Meldepflichten nachkommt. Dazu muss er nach Art. 25 Abs. 6 UStG eine Zusammenfassende Meldung (ZM) mit folgenden Angaben abgeben: UID im Inland, unter der er den Erwerb der Waren bewirkt hat, UID des Empfängers der Waren sowie die Summe der Entgelte der auf diese Weise bewirkten Lieferungen. Die Meldung in der ZM hat primär dadurch zu erfolgen, dass in dem entsprechenden Kästchen des amtlichen Vordrucks die Ziffer „1“ für das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts einzutragen ist. In dem konkreten Fall hat der Steuerpflichtige Dreiecksgeschäfte ausgeführt. Er war der mittlere Unternehmer der Kette und hat allerdings darauf vergessen, in seiner ZM der Monate Oktober bis Dezember 2012, als er den innergemeinschaftlichen Erwerb von seinem Lieferanten gemeldet hat, die Ziffer 1 für das Dreiecksgeschäft einzutragen. Im März 2013 legte der Unternehmer seine österreichische UID zurück. Im April 2013 wurde die fehlerhafte ZM durch Abgabe einer neuen ZM korrigiert. Das Finanzamt griff diesen Fall auf und unterwarf die innergemeinschaftlichen Erwerbe der 20%igen Umsatzsteuer, wogegen der Steuerpflichtige Beschwerde einbrachte. Das BFG folgte der peniblen Ansicht des Finanzamts und verneinte das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts. Wird nämlich eine Korrektur der Umsatzsteuer vorgenommen, so wirkt sie ex nunc erst im Zeitpunkt der Korrektur. Folglich ist eine rückwirkende Korrektur nicht möglich. Da der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Korrektur allerdings keine österreichische UID mehr besaß, galt er nicht mehr als österreichischer Unternehmer und konnte nicht mehr von der Vereinfachungsregel des Dreiecksgeschäfts Gebrauch machen. Es ist daher besonders darauf zu achten, der (Umsatz)Steuererklärungspflicht mit der notwendigen Sorgfalt nachzukommen und gegebenenfalls Umsatzsteuerkorrekturen möglichst zeitnah durchzuführen, da diese immer erst ab dem jeweiligen Zeitpunkt wirken. Steuerreform 2015/2016 – erster Überblick über die geplanten Änderungen Nach langen Verhandlungen haben sich die Koalitionspartner auf ein Steuerreformpaket geeinigt und die Eckpfeiler am 13. März 2015 der Öffentlichkeit vorgestellt. Am 17. März 2015 wurde ein Ministerratsbeschluss dazu gefasst. Herzstück der Steuerreform auf der Entlastungsseite sind – mit Ausnahme der Steuererhöhung für Einkommen über 1.000.000 € - Tarifsenkungen bei der Einkommensteuer. Anstelle von vier Stufen sind nunmehr sieben Tarifstufen vorgesehen, wobei weiterhin die ersten 11.000 € steuerfrei bleiben. Im Detail sieht das neue Tarifmodell, welches ab 2016 gelten soll, wie folgt aus:
Der neue Höchstsatz von 55% wurde als auf fünf Jahre befristete Maßnahme angekündigt – die Mehreinnahmen sollen in einen Österreichfonds für Forschungs- und Bildungsmaßnahmen fließen. Im Durchschnitt wird durch die Abflachung der Progression mit einer Entlastung von rund 1.000 € jährlich für jeden Steuerzahler gerechnet. Darüber hinaus sind noch weitere Entlastungen geplant:
Wirtschaftsfördernde Maßnahmen finden sich im Steuerreformpaket leider nur vereinzelt und betreffen folgende Maßnahmen:
Die Tarifsenkung wie auch die anderen Verbesserungen sollen vor allem durch vermögensbezogene Steuern, verstärkte Betrugsbekämpfung und durch die Streichung von Begünstigungen finanziert werden. Erhöhung der Kapitalertragsteuer Die Kapitalertragsteuer soll von bisher 25% auf 27,5% erhöht werden. Dies führt dazu, dass etwa Gewinne von Kapitalgesellschaften, die an natürliche Personen ausgeschüttet werden, zukünftig einer Steuerbelastung von insgesamt 45,625% unterliegen (bisher 43,75%). Nur für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten ist explizit weiterhin die KESt in Höhe von 25% vorgesehen. Ob es auch zu einer Erhöhung der KESt auf Kursgewinne, Zuwendungen von Stiftungen etc. kommt, ist noch ungewiss. Erhöhung der Immobilienertragsteuer Zu maßgeblichen Verschlechterungen könnte es bei der Immobilienertragsteuer kommen. Neben der geplanten Erhöhung des bei der Veräußerung von Grundstücken anfallenden Steuersatzes von 25% auf 30% wird auch angedacht, die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung zu verbreitern. Dies könnte zur Folge haben, dass die Begünstigung des Inflationsabschlags künftig abgeschafft wird. Grunderwerbsteuer vom Verkehrswert auch im Familienverband – „versteckte Erbschaftsteuer“? Die Neuregelung der Grunderwerbsteuer dahingehend, dass begünstigte Übertragungen zum dreifachen Einheitswert nur mehr innerhalb des Familienverbands möglich sind, ist noch gar nicht lange her. Nun kann es hier im Einzelfall ab 1. Jänner 2016 zu maßgeblichen Verschlechterungen kommen. Geplant ist nämlich die Anwendung des Verkehrswerts (anstelle des dreifachen Einheitswerts) bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen im Familienverband, wobei auch noch die tarifliche Begünstigung von bisher 2% durch einen Stufentarif ersetzt werden soll. Der Stufentarif ist vom Verkehrswert abhängig und beträgt von 0 bis 250.000 € 0,5%, von 250.001 € bis 400.000 € 2% und über 400.000 € 3,5%. Da die Neuregelung z.B. Schenkungen im Familienverband betrifft, sollte gegebenenfalls überlegt werden, ob nicht noch eine Schenkung ins steuerlich günstigere Jahr 2015 vorgezogen werden sollte. Bei der Schenkung von Immobilien müssen jedoch auch die zivilrechtlichen Konsequenzen entsprechend berücksichtigt werden und die eigene Position (als Schenkender) durch Vorbehalt des Fruchtgenuss- und/oder Wohnrechts sowie durch die Eintragung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots abgesichert werden. Erfreulicherweise soll der Freibetrag für Übertragungen von betrieblichen Grundstücken bzw. Immobilien von bisher 365.000 € auf 900.000 € erhöht werden. Voraussetzung dafür ist die altersbedingte unentgeltliche Übertragung innerhalb des Familienverbands. Für über dem Freibetrag liegende Vermögensteile soll der Grunderwerbsteuertarif von 3,5% zur Anwendung kommen. Anhebung der Umsatzsteuer Einige bisher vom ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% erfasste Umsätze sollen auf 13% erhöht werden. Dies soll Umsätze i.Z.m. lebenden Tieren und Futtermitteln, Pflanzen, Saatgut und Holz, Beherbergung, kulturellen Dienstleistungen, Luftverkehr, Jugendbetreuung, Bädern, Museen, Filmvorführungen etc. betreffen. Systembedingt soll auch der Verkauf von Ab-Hof-Weinen auf 13% erhöht werden (von 12%). Verstärkte Betrugsbekämpfung – „Registrierkassenpflicht“ Die Verpflichtung zur Erfassung von Einnahmen mittels Registrierkassen, welche durch technische Sicherheitslösungen Manipulationen verhindern, soll einen wesentlichen Schritt in Richtung Betrugsbekämpfung und folglich Steuermehreinnahmen darstellen. Grundsätzlich ist angedacht, dass künftig Barumsätze ab dem ersten Euro einzeln aufzuzeichnen sind. Betriebe, welche überwiegend Barumsätze verzeichnen, sollen ab einem Nettoumsatz von 15.000 € pro Jahr verpflichtend Registrierkassen für die Einzelaufzeichnung verwenden. Immerhin ist vorgesehen, dass die Anschaffung einer Registrierkasse mit einer Prämie von bis zu 200 € gestützt wird und die Kosten im Jahr der Anschaffung steuerlich abgesetzt werden können. Neben der Registrierkassenpflicht soll auch ein Barzahlungsverbot zwischen Unternehmern in der Baubranche – mit Ausnahme von Kleinstbeträgen – zur Eindämmung von Scheinrechungen und somit zur Betrugsbekämpfung beitragen. Außerdem sind Kontoabfragemöglichkeiten durch die Abgabenbehörden (im Rahmen abgabenrechtlicher Prüfungen) und Meldepflichten von Banken bzgl. höherer Kapitalabflüsse ins Ausland vorgesehen. Die Strafbefreiung durch Selbstanzeige soll durch die Kontoabfragemöglichkeit nicht beeinträchtigt werden. Streichung und Einschränkung von Begünstigungen Der maximale steuerliche Sachbezug für die private Nutzung von Dienstautos soll von monatlich 720 € auf 960 € erhöht werden, indem zukünftig bei schadstoffreichen Pkw (ab 120g CO2-Ausstoß/km) 2% statt 1,5% des Wertes als Sachbezug zu versteuern sind. Hingegen sollen Dienstfahrzeuge mit Elektromotor keinen steuerpflichtigen Sachbezug auslösen. Anstelle der bisherigen Differenzierung nach der Nutzungsart (unmittelbarer Betriebszweck, andere betriebliche Zwecke, außerbetrieblich) ist ein einheitlicher AfA-Satz von 2,5% für die Abschreibung von Gebäuden vorgesehen. Außerdem soll es zu einer Verlängerung der Verteilungsfrist für Instandsetzungskosten von 10 auf 15 Jahre bei Betriebs- und Privatvermögen kommen. Die sogenannten Topf-Sonderausgaben sollen zukünftig wegfallen, wobei für bereits bestehende Verträge noch maximal 5 Jahre Topf-Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Bildungsfreibetrag bzw. –prämie sollen ebenfalls gestrichen werden. Der Gesetzesentwurf zur Steuerreform soll Anfang Mai 2015 vorliegen. Daran anschließend ist eine mehrwöchige Begutachtungsphase vorgesehen. Der weitere Fahrplan sieht vor, dass die Regierungsvorlage zur Steuerreform bis 16. Juni 2015 beschlossen werden muss, um noch den parlamentarischen Gesetzwerdungsprozess vor der Sommerpause bis Ende Juli 2015 zu passieren. Das Inkrafttreten der Steuerreform ist nach derzeitiger Information überwiegend für 2016 vorgesehen. Der erhöhte Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen (13% statt bisher 10%) soll aber erst nach der Wintersaison 2015/16 und somit ab 1. April 2016 gelten. Die Kontoabfragemöglichkeit durch die Abgabenbehörden könnte allerdings bereits rückwirkend mit 1. März 2015 eingeführt werden. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren. BMF-Ansicht zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Arztleistungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen von Spiralen zur Empfängnisverhütung Seitens des BMF wurde die Ärztekammer informiert, dass eine ärztliche Leistung im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Spirale nur dann eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung darstellt, wenn damit ein therapeutisches Ziel verfolgt wird (beispielsweise Verhinderung einer Risikoschwangerschaft). Das Einsetzen für Zwecke der Empfängnisverhütung ist demnach ab 2015 nicht mehr als Heilbehandlung anzusehen und unterliegt daher der Umsatzsteuer. Ähnliche Entwicklungen waren in der Vergangenheit ja bereits bei ästhetisch-plastischen Leistungen („Schönheitsmedizin“) oder den Leistungen der Arbeitsmediziner zu verzeichnen. Bei der Erstellung von Honorarnoten für das Einsetzen von Spiralen ist daher auf die korrekte Rechnungslegung (mit oder ohne Umsatzsteuer) zu achten. Für jene Spiralen, welche im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen stehen, kann im Gegenzug zumindest ein Vorsteuerabzug beim Einkauf vorgenommen werden. Eine Ermittlung des Vorsteuerabzugs nach dem Verhältnis der umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerbefreiten Leistungen wird vereinfachend ebenfalls möglich sein. Kinderbetreuungskosten im Familienkreis bedingen auch Fremdüblichkeit für eine außergewöhnliche Belastung Um Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 € pro Kind und Kalenderjahr steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Besonders wesentlich ist dabei, dass die Betreuung in einer institutionellen privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt oder durch pädagogisch qualifizierte Personen, ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/3100698/2012 vom 4.2.2015) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Steuerpflichtiger seinem Schwiegervater (zugleich der Großvater des zu betreuenden Mädchens) für die umfassende Kinderbetreuung ein Entgelt von insgesamt 2.300 € pro Jahr bezahlte. Diese Kosten wollte der berufstätige Vater des Mädchens in eben dieser Höhe – entgegen der Ansicht des Finanzamts - als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das BFG berücksichtigte in der Frage, ob die entgeltliche Kinderbetreuung im Familienkreis anzuerkennen ist, nicht nur die Voraussetzungen zur Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung, sondern auch die steuerlichen Anforderungen an Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. So müssen auch Vereinbarungen zwischen Schwiegersohn und Schwiegervater Publizitätswirkung und einen eindeutigen, jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben sowie dem Fremdvergleich standhalten. Im konkreten Fall lag eine unterzeichnete „Vereinbarung zur Kinderbetreuung“ vor, die eine jährliche Pauschalsumme in Höhe von 2.300 € als Gegenleistung für die Kinderbetreuung vorsieht. Insbesondere mit dem Hinweis auf die mangelnde Fremdüblichkeit des Honorars für die umfassende Kinderbetreuung verneinte das BFG die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung. Ausgehend von einer – wie in der Vereinbarung dargelegt – wöchentlichen Kinderbetreuungszeit von 39 Stunden pro Woche würde sich ein Stundenlohn von nur 1,34 € ergeben (2.300 €/1.716 h). Vergleicht man die Tätigkeit des Schwiegervaters mit jenen von Haushaltshilfen oder Tageseltern, so ist der berechnete Stundenlohn wohl keinesfalls fremdüblich. Noch verstärkt wurde die ablehnende Entscheidung des BFG dadurch, dass das Kriterium einer pädagogisch qualifizierten Person nicht erfüllt war. Der von dem Schwiegervater besuchte achtstündige Kinderbetreuungskurs ist nämlich nicht mit dem für die Ausbildung zur Tagesmutter oder –vater verbundenen Aufwand vergleichbar. Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben BMF, SVA und WKO haben ein rückwirkend ab 1.1.2015 zu berücksichtigendes Merkblatt herausgegeben, welches als Orientierungshilfe bei der Frage herangezogen werden kann, ob bei der Tätigkeit von Angehörigen im eigenen Betrieb ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder eine familienhafte Mitarbeit vorliegt. Gerade bei GPLA-Prüfungen von Gastronomie- und Hotelbetrieben kam es in der Vergangenheit hinsichtlich der Mitarbeit von Familienangehörigen immer wieder zu unterschiedlichen Qualifizierungen. Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten Familienangehörigen die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, d.h. es dürfen weder Geld- noch Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden. Ein Wechsel zwischen der Ausübung der Tätigkeit aufgrund eines Dienstverhältnisses mit der bloßen Mithilfe im Familienverband ist bei einer einschlägigen und tatsächlichen Änderung der faktischen Gegebenheiten möglich. Im Einzelnen gilt:
Geschwister, sonstige Verwandte: Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen, zumal auch keine familienrechtlichen Verpflichtungen bestehen. Wenn jedoch Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, ist bei einer kurzfristigen Tätigkeit dennoch nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen. EStR-Wartungserlass 2015 in Begutachtung Der Wartungserlass 2015 der Einkommensteuerrichtlinien, welcher im Begutachtungsentwurf vorliegt, sieht einige Erläuterungen und Klarstellungen vor. Nachfolgend werden ausgewählte Aspekte der Meinung der Finanzverwaltung näher dargestellt. Ausgestaltung von Fruchtgenussvereinbarungen Einkünfte aus einem Fruchtgenuss sind dann die eigenen Einkünfte des Fruchtgenussberechtigten wenn er auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen kann, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet. Maßgeblich ist dabei die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung. Wichtige Voraussetzung für die Einkünftezurechnung ist, dass die Aufwendungen i.Z.m. dem Gegenstand des Fruchtgenusses getragen werden (z.B. Erhaltungsaufwand, Abgaben, Zinsen), wobei es nicht notwendig ist, die Übernahme der laufenden Kosten ausdrücklich in der Fruchtgenussvereinbarung zu regeln. Darüber hinaus muss eine rechtlich abgesicherte Position begründet werden, z.B. durch Abschluss eines Notariatsakts. Eine Eintragung ins Grundbuch ist nicht nötig. Abzugsfähigkeit von Abbruchkosten eines Gebäudes In der langjährigen Diskussion um die sogenannte „Opfertheorie“ wird nun in den Einkommensteuerrichtlinien ausgeführt, dass bei Abbruch eines noch verwendbaren Gebäudes die Abbruchkosten und der Restbuchwert sofort abzugsfähig sind. Es ist dabei unbeachtlich, ob das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde oder nicht. Wald als forstwirtschaftlicher Betrieb Da das natürliche Wachstum der Bäume zu einem Wertzuwachs führt, ist ein Wald auch dann als forstwirtschaftlicher Betrieb anzusehen, wenn über Jahre hinweg keine Bewirtschaftung erfolgt und keine Erträge erzielt werden. Sofern nicht insgesamt von steuerlicher Liebhaberei auszugehen ist, ist die Veräußerung dieses stehenden Holzes (des Waldes) als abschließende Verwertung im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu besteuern. Sofern der veräußerte Wald den gesamten Betrieb darstellt, ist eine Betriebsveräußerung gem. § 24 EStG vorzunehmen. Begünstigung nur bei endgültiger altersbedingter Einstellung der Erwerbstätigkeit Es wird klargestellt, dass der Hälftesteuersatz i.Z.m. der altersbedingten Einstellung der Erwerbstätigkeit nur dann zustehen soll, wenn es sich um die endgültige altersbedingte Einstellung der Erwerbstätigkeit handelt. Während früher die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung bzw. –aufgabe unschädlich war, ist nunmehr eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit immer schädlich. Die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit stellt ein rückwirkendes Ereignis gem. § 295a BAO dar und ermöglicht grundsätzlich eine nachträgliche Änderung des ursprünglichen Bescheids. Einlagen in Personengesellschaft als Veräußerung und Einlage Werden Wirtschaftsgüter nach dem 30.9.2014 in eine Personengesellschaft übertragen, so sind solche Vorgänge in einen Veräußerungs- und in einen Einlagevorgang aufzuteilen. Bisher herrschte die Meinung vor, dass die Übertragung von Privatvermögen in eine Personengesellschaft generell als Einlage zu sehen ist. Nunmehr liegt insoweit eine Einlage vor, als das Wirtschaftsgut dem übertragenden Gesellschafter weiterhin steuerlich zuzurechnen ist – ein ausschließlicher Einlagevorgang kann daher nur bei 100% Substanzbeteiligung erreicht werden. In jenem Ausmaß, in dem das übertragene Wirtschaftsgut auch anderen Gesellschaftern steuerlich zuzurechnen ist, ist ein Tausch anzunehmen, da im Gegenzug für die Übertragung (weitere) Gesellschaftsrechte gewährt werden. Diese Aufspaltung hat selbst dann zu erfolgen, wenn lediglich das variable Kapitalkonto durch die Übertragung berührt wird und es zu keiner Gewährung von Gesellschaftsrechten kommt. Es ist dann auch von einer Veräußerung im Ausmaß der Quote der anderen Gesellschafter auszugehen und von einer Einlage im Ausmaß der Quote des Übertragenden. Ausnahmen können eintreten, wenn es sich bei den anderen Gesellschaftern um nahe Angehörige handelt. Nachversteuerung aufgrund der Verlustverwertung im Ausland verschärft Bei der Nachversteuerung von Betriebsstättenverlusten aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe, welche ja spätestens im 3. Jahr nach Ansatz des Verlustes zu erfolgen hat, kommt es zu Klarstellungen. So kann es zur Nachversteuerung durch Zeitablauf nur insoweit kommen als es nicht schon zu einer regulären Nachversteuerung aufgrund von Verlustverwertung im Ausland gekommen ist. Für die Nachversteuerung durch Zeitablauf ist das Fehlen der umfassenden Amtshilfe im Jahr des Ansatzes des ausländischen Verlustes in Österreich maßgeblich. Eine freiwillige frühere Nachversteuerung dieser Verluste ist jederzeit ganz oder teilweise möglich. BFG zur Frist zwischen Verkauf und Aufgabe des Hauptwohnsitzes zur Erlangung der Hauptwohnsitzbefreiung Wenngleich die Zeiten von durch Zeitablauf steuerfreien Grundstücksveräußerungen (Stichwort Spekulationsfrist) vorüber sind, gibt es immer noch die Hauptwohnsitzbefreiung, welche eine prinzipielle Steuerpflicht von privaten Grundstücksveräußerungen verhindern kann. Eine solche Hauptwohnsitzbefreiung liegt etwa dann vor, wenn ein (bebautes) Grundstück seit der Anschaffung für mehr als zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und nach dem 31.3.2012 verkauft wird. Entscheidend für diese Begünstigung ist auch die Zeitspanne zwischen Veräußerung und Aufgabe des Hauptwohnsitzes, da ein enger zeitlicher Zusammenhang gefordert wird. Außerdem gibt es noch die so genannte „5 aus 10-Regelung“, nach der die Hauptwohnsitzbefreiung auch dann zusteht, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung mindestens 5 Jahre durchgehend in dieser Wohneinheit der Hauptwohnsitz begründet wurde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich in zwei unterschiedlichen Fällen (GZ RV/6100633/2014 vom 28.10.2014 und GZ RV/7100571/2014 vom 7.11.2014) mit zwei Konstellationen auseinanderzusetzen, deren Gemeinsamkeit darin bestand, dass die Steuerpflichtigen jeweils auf die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung bestanden. In dem ersten Sachverhalt ging es darum, dass der Hauptwohnsitz mit Juli 2012 (Vertragsunterzeichnung) verkauft wurde, der Auszug aus der verkauften Doppelhaushälfte aber erst Ende Dezember 2013 erfolgte, da sich die Bauarbeiten für den neuen Hauptwohnsitz verzögert hatten. Das Finanzamt verneinte aufgrund dieser langen Dauer (rund 1,5 Jahre) zwischen Verkauf und Aufgabe des Hauptwohnsitzes die Hauptwohnsitzbefreiung, da der Hauptwohnsitz zu spät aufgegeben worden sei. Die Einkommensteuerrichtlinien sehen hierfür eine Toleranzgrenze von 1 Jahr vor (früher waren es nur 6 Monate). Das BFG teilte die Ansicht des Finanzamts unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks der Hauptwohnsitzbefreiung nicht. Durch die Befreiung soll nämlich sichergestellt werden, dass der Erlös aus der Veräußerung des alten Hauptwohnsitzes ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung steht. Die überschrittene 1-Jahres-Frist kann im vorliegenden Fall nur als Indiz gewertet werden, weil bei planmäßigem Bauverlauf besagte Frist eingehalten worden wäre. Da im konkreten Fall die Steuerpflichtigen auch nicht für die Verzögerungen verantwortlich waren und der inhaltliche Zusammenhang zwischen der Veräußerung des alten Wohnsitzes und der Schaffung des neuen Wohnsitzes eindeutig gegeben war, sah das BFG die tatsächliche Frist zwischen Verkauf und Aufgabe des Hauptwohnsitzes von rund 1,5 Jahren als noch angemessen an und bejahte die Hauptwohnsitzbefreiung. In dem anderen Sachverhalt verneinte das BFG jedoch die Hauptwohnsitzbefreiung. Dies, obwohl das Eigenheim (in den 70er Jahren) für über drei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hatte und somit die Voraussetzung der durchgehenden Nutzung von zumindest zwei Jahren gegeben war. Da jedoch dieser Hauptwohnsitz Ende 1973 an einen anderen Ort verlegt wurde und es erst im Jahr 2012 zum Verkauf des Eigenheims (ursprünglicher Hauptwohnsitz) kam, sah das BFG ein zu weites zeitliches Auseinanderklaffen zwischen Aufgabe des Hauptwohnsitzes und Verkauf des Wohnobjekts. Der Hauptwohnsitz war zu früh aufgegeben worden, wodurch die Hauptwohnsitzbefreiung verhindert wird. Die von der Verwaltungspraxis gewährte Toleranz für den Verkaufszeitpunkt von 1 Jahr vor bzw. nach Aufgabe des Hauptwohnsitzes war jedenfalls weit überschritten worden. Höhere Lebenserhaltungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/7102115/2013 vom 5.9.2014) in einem ungewöhnlich anmutenden Sachverhalt auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob höhere Lebenserhaltungskosten am Wohnsitz in Luxemburg eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Da die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich voraussetzt, hatte der Steuerpflichtige ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (Wohnsitz in Luxemburg) zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich (gem. § 1 Abs. 4 EStG) optiert. Wesentliche Voraussetzung dafür ist bekanntermaßen auch, dass das Einkommen zu 90% der österreichischen Einkommensteuer unterliegt bzw. die Auslandseinkünfte nicht mehr als 11.000 € ausmachen. Wenngleich unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich im vorliegenden Fall gegeben war, so erteilte das BFG der steuerlichen Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung infolge von höheren Lebenserhaltungskosten am Wohnsitz eine klare Absage. Die drei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung sind Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zwangsläufigkeit impliziert jedoch, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebenso wenig berücksichtigt werden können wie Aufwendungen als Folge eines freiwilligen Verhaltens des Steuerpflichtigen. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, wo er innerhalb Österreichs und auch der EU seinen Wohnsitz wählt. Aus der Tatsache, dass die Lebenserhaltungskosten innerhalb der EU, auch in den jeweiligen städtischen und ländlichen Regionen, unterschiedlich hoch sind, kann nicht abgeleitet werden, dass diese höheren Lebenserhaltungskosten – etwa in Luxemburg verglichen mit Österreich – zwangsläufig erwachsen und folglich eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Verschärfungen bei der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen Mit 1. Jänner 2015 ist es auch für österreichische Unternehmen, die in der Schweiz unternehmerisch aktiv sind, zu Verschärfungen gekommen. Vor dem Hintergrund, die Wettbewerbsnachteile schweizerischer Unternehmen gegenüber ausländischen Unternehmen ausgleichen zu wollen, kommt es nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausdehnung der Mehrwertsteuerpflicht (der Normalsatz beträgt 8%). Sofern ausländische Unternehmen in der Schweiz Lieferungen erbringen, welche der Bezugsteuer unterliegen und ihr Umsatz in der Schweiz mindestens 100.000 Schweizer Franken (derzeit ca. 101.000 €) ausmacht, sind sie wie Schweizer Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig – bisher galt das nur für Schweizer Unternehmen. Die Bezugsteuer ist mit dem Reverse-Charge-System vergleichbar und kommt bei Leistungen ausländischer Unternehmen zur Anwendung, wo sie beim Empfänger der Leistung eingehoben wird. Bezugsteuer fällt nicht an, wenn die Lieferung bereits bei der Einfuhr besteuert wird. Von Bedeutung ist außerdem, dass der Begriff der Lieferung im Schweizer Mehrwertsteuerrecht weiter gefasst ist als im österreichischen UStG, da etwa für eine Lieferung keine Warenbewegung vorausgesetzt wird. Eine Lieferung liegt demnach nicht nur bei Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen Gegenstand vor, sondern auch bei dem Ausführen von Arbeiten an einem Gegenstand und sogar bei der Vermietung und Verpachtung eines Gegenstands. Unter den Begriff der mehrwertsteuerlichen Dienstleistung fällt hingegen jede Leistung, die keine Lieferung ist. Besonders betroffen von der Neuregelung sind ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Arbeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe ausführen. Ebenso umfasst sind beispielsweise ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Wartungs- oder Unterhaltsarbeiten durchführen. Wie schon bisher sind ausländische Unternehmen von der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn sie ausschließlich Dienstleistungen erbringen, welche der Bezugsteuer unterliegen – selbst wenn sie in der Schweiz damit mehr als 100.000 CHF Umsatz pro Jahr erzielen. Die Neuregelung ist auch als eine Art Übergangsregelung zu sehen, da mit der Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes weitere Verschärfungen vorgesehen sind. Künftig sollen inländische und ausländische Unternehmen ab dem ersten Schweizer Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie weltweit mehr als 100.000 CHF Umsatz erzielen. Die seit Jahresbeginn geltende Änderung sollte auch zum Anlass genommen werden zu überprüfen, ob eine mehrwertsteuerliche Registrierung in der Schweiz vorgenommen werden muss. Reparaturkosten infolge eines beruflich bedingten Autounfalls Wenn man berufsbedingt viel mit dem Auto in der Stadt unterwegs ist, kann es mitunter schon mal vorkommen, dass ein Auffahrunfall passiert. Neben dem Schrecken und hoffentlich nur Blechschaden stellt sich oftmals auch die Frage, ob die mit dem Unfall verbundenen Reparaturkosten (vermindert um etwaigen Versicherungsersatz) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden können. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/2100465/2014 vom 3.12.2014) mit einer solchen Situation auseinanderzusetzen. Auf der Fahrt zu einer Tagung ereignete sich der Autounfall weil der Steuerpflichtige kurz das Navigationsgerät benutzte und dann auf den stark bremsenden Pkw vor ihm auffuhr. Die Geltendmachung von Kosten im Zusammenhang mit betrieblich bzw. beruflich bedingten Verkehrsunfällen hängt stark von dem Verschuldensgrad des Lenkers ab. Sofern keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, tritt das Fehlverhalten als ungewollte Verhaltenkomponente gegenüber dem angestrebten betrieblichen bzw. beruflichen Zweck in den Hintergrund. Grobe Fahrlässigkeit ist der Judikatur folgend eindeutig bei Alkoholisierung, bei herabgesetzter Fahrtüchtigkeit (z.B. bedingt durch starke Medikamente) oder bei nicht den Straßenverhältnissen angepasster Geschwindigkeit bzw. gefährlicher Fahrweise anzunehmen. Im vorliegenden Fall kam das BFG zur Entscheidung, dass das Bedienen des Navigationsgeräts während der Autofahrt trotz der damit zusammenhängenden Ablenkung keine grobe Fahrlässigkeit darstellt. Da die Fahrt zum Tagungsort, dessen Adresse ja gerade in das Navigationsgerät eingegeben wurde, unzweifelhaft beruflich bedingt war, sind die Reparaturkosten steuerlich anzuerkennen. Highlights aus dem 2. Lohnsteuer-Wartungserlass 2014 Im Zuge der Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien durch den 2. Wartungserlass 2014 wurden mit 17.12.2014 u.a. folgende Anpassungen bzw. Klarstellungen vorgenommen:
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) beschlossen In der KI 12/14 haben wir über die Regierungsvorlage zum RÄG 2014 berichtet. Nun wurde am 13.1.2015 das RÄG im BGBl I 22/2015 veröffentlicht. Mit dem RÄG 2014 sollen einerseits rechnungslegungsspezifische Vorgaben der EU umgesetzt werden, andererseits besteht eine weitere Zielsetzung darin, die unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen anzugleichen. Betroffen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie kapitalistische Personengesellschaften (GmbH & Co KG). Gegenüber der Regierungsvorlage haben sich neben der Behebung von Redaktionsversehen noch einige kleinere Änderungen ergeben: Der Aufholungsbetrag aufgrund der nunmehrigen Zuschreibungsverpflichtung bei Finanzanlagen (bei Wegfall der Gründe für eine zuvor vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung) kann - wenn steuerlich eine Zuschreibungsrücklage gebildet wird - durch den Ansatz eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens verteilt werden. Die Möglichkeit zur Verteilung ergebniserhöhender Aufholungsbeträge über längstens fünf Jahre gilt nicht nur für die Auflösung von Rückstellungen, sondern auch für den Ansatz von aktiven latenten Steuern aus der erstmaligen Anwendung der neuen Bestimmungen hierzu. Weiters wurde die Klarstellung aufgenommen, dass die Auflösung des Abgrenzungspostens bereits mit dem Übergangsjahr 2016 zu beginnen hat. Das RÄG 2014 soll überwiegend mit 20.7.2015 in Kraft treten und ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2015 Bis spätestens Ende Februar 2015 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2014 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über http://www.elda.at vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2014 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist zu betonen, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Verfassungsgerichtshof bestätigt Abzugsverbot für Managergehälter über 500.000 € Mit dem 1. Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde ab 1.3.2014 das Abzugsverbot für jenen Teil der Gehälter, die 500.000 € übersteigen, eingeführt. Erfasst ist das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen soweit es den Betrag von 500.000 € pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. Der Gesetzgeber wollte dadurch der zunehmenden Vergrößerung des Einkommensgefälles im Bereich der Erwerbsbezüge entgegenwirken. Diese Regelung wurde von Beginn als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft und war Gegenstand von Beschwerden betroffener Unternehmen. Nachdem zunächst Individualanträge aus formalen Gründen abgewiesen wurden, hat nun der Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgrund eines Gesetzesprüfungsantrags des Bundesfinanzgerichtes (BFG) in der Sache inhaltlich entschieden (VfGH vom 9.12.2014, G 136/2014, G 166/2014, G 186/2014). Ergebnis ist, dass die Bedenken gegen die angefochtenen Regelungen des Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes unbegründet sind. Der VfGH ist dabei der Ansicht, dass seitens der Unternehmen kein Vertrauensschutz auf das Weiterbestehen der für sie günstigen Rechtslage greift. Durch die bisherige Rechtslage wurden Unternehmen nicht geradezu „angeregt“, Verträge über Gehälter in bestimmter Höhe zu schließen. Die Unternehmen können daher insoweit keinen besonderen Schutz beanspruchen. Die angefochtenen Bestimmungen sind auch nicht unsachlich und liegen nach Auffassung des VfGH innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Im Ergebnis sind daher ab dem 1.3.2014 ausbezahlte höhere Gehälter (auch Sachbezüge sind diesbezüglich einzurechnen) im Rahmen der Mehr-Weniger-Rechnung zu neutralisieren und können steuerlich nicht abgezogen werden. Nicht vom Abzugsverbot betroffen sind die beim Unternehmen anfallenden Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer). Bei den Empfängern unterliegen die Gehaltszahlungen der vollen Besteuerung mit 50%. Keine Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Abzugsfähigkeit von gesetzlichen Abfertigungszahlungen, auch wenn die Abfertigung über 500.000 € liegt. Die Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit machen insbesondere bei Unternehmen, an denen der betroffene Manager auch beteiligt ist, Gehaltszahlungen über 500.000 € steuerlich sehr unattraktiv. Gerade bei diesen Unternehmen sollte daher – zumindest für den 500.000 € übersteigenden Betrag - überlegt werden, anstelle von Gehaltszahlungen Ausschüttungen zu tätigen, die beim Empfänger der lediglich 25%igen KESt unterliegen. Insoweit der betroffene Manager-Gesellschafter auch noch dem Regime der „Abfertigung alt“ unterliegt, können vor der Umstellung auf höhere Ausschüttungen auch zusätzliche Gestaltungsmaßnahmen (z.B. Konzernversetzungen, Änderungskündigungen), die zur Beendigung des Dienstverhältnisses und zur Auszahlung der steuerbegünstigten Abfertigung von der noch höheren Gehaltsbasis führen, ein Optimierungspotential bilden. Steuertermine 2015 Jänner Ab 1.1.
15.1.
Bis 15.1.
Februar 1.2.
16.2.
Bis 15.2.
28.2.
März 16.3.
31.3.
April 15.4.
30.4.
Mai 15.5.
31.5.
Juni 15.6.
30.6.
bis 30.6.
Juli 15.7.
August 17.8.
31.8.
September 15.9.
Bis 30.9.
Oktober ab 1.10.
15.10.
bis 31.10.
November 16.11.
30.11.
Dezember 15.12.
bis 31.12.
Vorsteuerabzug und umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch müssen nicht im selben Land stattfinden Einem in der Vergangenheit sehr beliebten „Umsatzsteuer-Sparmodell“ wurde vom VwGH (GZ 2011/15/0176 vom 22.5.2014) nun der Riegel vorgeschoben. Findige Unternehmer versuchten Pkw möglichst umsatzsteueroptimal ihren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Dies sollte dergestalt funktionieren, dass ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bzw. dem Leasing des Pkw geltend gemacht wird während für die Überlassung an den Dienstnehmer kein umsatzsteuerlicher Eigenverbrauch versteuert wird. Da der Pkw auch privat genutzt werden kann, ist ein Sachbezug für den Dienstnehmer anzusetzen, welcher die Lohnsteuerbemessungsgrundlage beim Dienstnehmer erhöht. In dem vom VwGH zu beurteilenden Fall hatte ein österreichischer Unternehmer in Deutschland Pkw geleast und seinen in Österreich tätigen Mitarbeitern überlassen. Die Vorsteuer für das Leasinggeschäft wurde von der deutschen Finanzverwaltung im Zuge des Vergütungsverfahrens an den Unternehmer rückerstattet. Eine Eigenverbrauchsbesteuerung in Österreich fand jedoch nicht statt, da nach Ansicht des Unternehmers in Österreich keine Vorsteuer geltend gemacht wurde und somit keine Notwendigkeit einer Eigenverbrauchsbesteuerung vorliegt. Diese Ansicht teilte der VwGH jedoch nicht. Bei Gegenständen, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden, besteht ein Zuordnungswahlrecht. Der Unternehmer kann entscheiden, ob er den Gegenstand dem Unternehmensvermögen zuordnen möchte oder nicht. Da in Deutschland die volle Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert wurde, wollte der Unternehmer, dass sich der entsprechende Pkw zu 100% im Unternehmensvermögen befindet. Wird nun ein Gegenstand, der zum Unternehmensvermögen gehört und für den Vorsteuer geltend gemacht wurde, für private Zwecke verwendet, so ist eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen. Der VwGH folgt hier der Linie des Europäischen Gerichtshofs, der mit Hinweis auf die Mehrwertsteuerrichtlinie die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Unternehmensgegenstands verhindern will (Rs. C-155/01 vom 11.9.2003). Darauf aufbauend kam der VwGH zum Erkenntnis, dass eine Eigenverbrauchsbesteuerung immer dann stattfinden muss, wenn Vorsteuer geltend gemacht wurde, unabhängig davon, ob das im selben Land erfolgt ist oder nicht. Im konkreten Fall reicht ein ausländischer Vorsteuerabzug demnach in Österreich für die Besteuerung des Eigenverbrauchs als fiktive Dienstleistung (aufgrund der Überlassung der Pkw an die Dienstnehmer) aus. Kein Vorsteuerabzug für unentgeltlich überlassenes Sonderbetriebsvermögen In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des BFG (GZ RV/7102342/2011 vom 20.11.2014) war die Frage Gegenstand der Erörterung, ob für ein grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigendes Fahrzeug, welches sich im Sonderbetriebsvermögen (zivilrechtliches Eigentum bleibt beim Gesellschafter, Nutzung in der Personengesellschaft) eines Gesellschafters einer Rechtsanwalt-OG befindet und dieser unentgeltlich überlassen wird, ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Vergleichbare Fragestellungen können sich auch bei anderen Wirtschaftsgütern (z.B. Immobilie im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters) ergeben. Nach Ansicht des BFG vermittelt die bloße Gesellschafterstellung bei einer Personengesellschaft keine Unternehmereigenschaft. Gesellschafter können zwar aus Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches an die Gesellschaft Unternehmerstellung erlangen, dies setzt aber die Verrechnung eines Entgelts voraus. Die bloß (unentgeltliche) Überlassung von Sonderbetriebsvermögen an die Gesellschaft berechtigt allerdings nicht zum Vorsteuerabzug. Diese Sichtweise des BFG ist jedoch nicht unumstritten, da auch das Sonderbetriebsvermögen zur Erzielung von Einnahmen in der Gesellschaft benötigt wird und in der Literatur durchaus die Auffassung vertreten wird, dass in diesem Fall die Unternehmereigenschaft der Personengesellschaft auf den Gesellschafter übergeht. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass auch die Komplementär-GmbH zum Vorsteuerabzug zugelassen wird. Seitens des BFG wurde eine Revision an den VwGH zugelassen, sodass abzuwarten bleibt, ob das Höchstgericht dieser Auffassung folgt. Beiträge an Instandhaltungsfonds erst bei Umsetzung von Maßnahmen abzugsfähig Grundsätzlich gilt bei außerbetrieblichen Einkünften (z.B. Vermietung und Verpachtung) das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Nach § 31 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) haben die Eigentümer eine angemessene Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden (Instandhaltungsrücklage, Instandhaltungsfonds). Diese Rücklage dient zur Ansammlung von Vorsorgen für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinsamen Eigentums. Mit der Zahlung gehen die Beiträge von der Rechtszuständigkeit der einzelnen Wohnungseigentümer in die Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (oftmals repräsentiert durch den Hausverwalter) über. Aufgrund ihrer Bindung im Verwaltungsvermögen, über das der einzelne Wohnungseigentümer nicht allein verfügen kann, ist zwar der Abfluss der Beträge aus dem frei verfügbaren Vermögen des einzelnen Eigentümers zu bejahen. Nach Auffassung des BFG (GZ RV/7101427/2011 vom 20.10.2014) rechtfertigt dieser Umstand allerdings noch nicht die Anerkennung dieser Beiträge als Werbungskosten. Die geleisteten Beiträge können beim Wohnungseigentümer erst dann steuerlich abgezogen werden, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich verausgabt hat. In der Praxis ist daher bei der Erstellung der Steuererklärungen aufgrund der Angaben der Hausverwaltung zu überprüfen, inwieweit Beiträge aus der Instandhaltungsrücklage tatsächlich verwendet wurden. Da es zu dieser Frage noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt, wurde eine Revision an den VwGH zugelassen. Highlights aus dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 Das im Dezember 2014 final beschlossene 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 bringt vor allem Klarstellungen mit sich. Die wesentlichsten Aspekte und Neuerungen, welche grundsätzlich ab 2015 gelten bzw. oftmals bereits für die Veranlagung 2014 Auswirkungen haben, werden nachfolgend dargestellt. Beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen – „Ausländer-KESt“ Die mit 1. Jänner 2015 geltende beschränkte Steuerpflicht auf bestimmte Zinseinkünfte von Ausländern ist eng an die Bestimmungen des EU-Quellenbesteuerungsgesetzes angelehnt. Nunmehr wurden diesbezüglich einige Klarstellungen getroffen. Bei Investmentfonds, bei denen die Höhe der Zinsen nicht gemeldet wurde, kommt es zu einem pauschalen Ansatz der Zinsen (ähnlich wie im Rahmen der EU-Quellensteuer). Ebenso wird festgelegt, dass nur natürliche Personen von der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen umfasst sind und zwar jene, die nicht bereits in den Anwendungsbereich des EU-Quellensteuergesetzes fallen. Die Abfuhr der einbehaltenen KESt auf Zinsen beschränkt Steuerpflichtiger hat einmal jährlich (nicht monatlich) bis zum 15. Februar des Folgejahres zu erfolgen. Beschränkt Steuerpflichtige können die Anträge auf Rückzahlung bzw. Erstattung der einbehaltenen KESt auf Zinsen erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung einbringen. Etwas mehr Flexibilität bei internationalen Schachtelbeteiligungen Bekanntermaßen sind die Veräußerungsgewinne bei sogenannten internationalen Schachtelbeteiligungen steuerfrei, wodurch im Umkehrschluss ein etwaiger Veräußerungsverlust ebenso wenig steuerlich berücksichtigt werden kann. Sofern jedoch bei Anschaffung der internationalen Schachtelbeteiligung damit zu rechnen ist, dass die Beteiligung mit Verlust veräußert werden könnte, kann es ratsam sein, zur Steuerwirksamkeit der Wertänderung der Beteiligung zu optieren. Bisher war die Option zwar formlos möglich, in zeitlicher Hinsicht musste sie jedoch spätestens bei Abgabe der erstmaligen Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung der Beteiligung erfolgen. In Zukunft besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab Abgabe der Steuererklärung für das Jahr der Anschaffung der internationalen Schachtelbeteiligung eine unterlassene Option zur Steuerwirksamkeit der Beteiligung nachzuholen bzw. eine (irrtümlich) abgegebene Option zu widerrufen. Die Option zur Steuerwirksamkeit muss in der Körperschaftsteuererklärung sowie in der Beilage K 10 ausgeübt werden. Eingeschränkte Abzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzzahlungen im Konzern Bei der seit März 2014 eingeschränkten Abzugsfähigkeit von Zins- und Lizenzzahlungen im Konzern – Niedrigbesteuerung beim Empfänger (d.h. inländische oder vergleichbare ausländische juristische Person des privaten Rechts) vorausgesetzt – kommt es zu mehreren Klarstellungen. In punkto Niedrigbesteuerung wird festgelegt, dass das Abzugsverbot auch dann greift, wenn keine explizite Nicht- oder Niedrigbesteuerung vorliegt, es aber zu einer Steuerrückerstattung kommt, welche zu einer effektiven Steuerbelastung der Zins- oder Lizenzeinkünfte von unter 10% führt. Dabei ist irrelevant, ob es zu einer Steuerrückerstattung an die empfangende Körperschaft oder an deren Gesellschafter (wie etwa in Malta) kommt. Das Abzugsverbot greift schon dann, wenn bereits abstrakt die Möglichkeit zur späteren Steuerermäßigung bzw. –rückerstattung besteht. Stellt sich allerdings innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen der nichtabzugsfähigen Zins- oder Lizenzaufwendungen heraus, dass es tatsächlich zu keiner Steuerermäßigung bzw. –rückerstattung gekommen ist, so kann der Abzug in Österreich nachträglich geltend gemacht werden. Wichtig ist außerdem, dass stets auf den Nutzungsberechtigten der Zins- oder Lizenzeinkünfte abgestellt werden muss, sofern dies nicht der Empfänger der Zahlungen ist. Folglich kann das Abzugsverbot nicht durch die Zwischenschaltung von konzernfremden natürlichen oder juristischen Personen umgangen werden. Nur mehr eingeschränkte Durchbrechung des Abflussprinzips bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern Das bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern geltende Abflussprinzip wird im Umlaufvermögen bei Gebäuden und Wirtschaftsgütern, die keinem regelmäßigen Werteverzehr unterliegen, durchbrochen, indem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert erst bei Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen abgesetzt werden können. Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Erzielen steuerlicher Verluste im Umlaufvermögen verhindert werden soll, wenn es zu keiner tatsächlichen Vermögensminderung gekommen ist. Beginnend mit der Veranlagung 2014 kommt es zu einer Klarstellung und Einschränkung für den weit gefassten Begriff der „Wirtschaftsgüter, die keinem regelmäßigen Werteverzehr unterliegen“. Wie schon bisher sind Grundstücke von dieser Ausnahmebestimmung umfasst und nunmehr auch die Edelmetalle Gold, Silber, Platin und Palladium (jeweils Barren und Münzen), sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen. Für Wirtschaftsgüter, die nun nicht mehr von der Durchbrechung des Abflussprinzips umfasst sind und nach dem 31.3.2012 und vor dem 1.1.2014 angeschafft, hergestellt oder eingelegt wurden, können die damit verbundenen Kosten schon im Rahmen der Veranlagung 2014 und nicht erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen steuerlich berücksichtigt werden. Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragsteuer Um die Hauptwohnsitzbefreiung nutzen zu können ist es mitunter erforderlich, dass das Eigenheim oder die Eigentumswohnung ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz im Zuge der Veräußerung aufgegeben wird. Klargestellt wird nun, dass die Hauptwohnsitzbefreiung auch dann gelten kann, wenn das Gebäude erst errichtet werden muss. Im Falle der Anschaffung eines unbebauten Grundstücks mit späterer Errichtung des Eigenheims muss die Mindestnutzungsdauer vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes weg erfüllt werden und nicht vom Anschaffungszeitpunkt des Grund und Bodens. Einheitlicher Betrieb bei Arbeitsgemeinschaften Insbesondere für Arbeitsgemeinschaften (ARGE) im Baugewerbe, welche sich für die Durchführung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags zu einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (z.B. GesbR) zusammenschließen, kommt es für nach Ablauf von 2014 beginnende Wirtschaftsjahre zu Änderungen. Bisher wurden für Betriebsstätten einer solchen nicht rechtsfähigen Personenvereinigung jeweils anteilig Betriebsstätten der Mitglieder angenommen. Zu einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung (auf Ebene der Personenvereinigung) kam es folglich nicht. Diese Ausnahmebestimmung soll mit dem Ziel, Mehrfach-Erfassungen und Mehrfach-Nichterfassungen von Erlösen und Aufwendungen zu verhindern, nunmehr eingeschränkt werden, indem sie nur noch bei Auftragswerten von höchstens 700.000 € (ohne USt) zur Anwendung kommt. Bei höheren Auftragswerten wird ab 2015 von einem einheitlichen Betrieb ausgegangen und es hat ein Feststellungsverfahren zu erfolgen. Für schon vor 2015 bestehende Arbeitsgemeinschaften mit einem Auftragswert von über 5 Mio. € (ohne USt) treten diese Folgen ebenfalls ein. |