Mag. Kathrin Broz
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AKTUELL/ Archiv
Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie allen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2018! Neuerungen für ausländische Unternehmen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 1.1.2018 Mit 1.1.2018 werden die Mehrwertsteuer-Regelungen in der Schweiz für ausländische Unternehmer wesentlich verschärft. Dadurch sollen die mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen abgebaut werden. Vorab eine Entwarnung - für reine Warenlieferungen von ausländischen Unternehmen an Schweizer Unternehmen ändert sich nichts, sofern der ausländische Lieferant nicht als Importeur auftritt und die Einfuhrsteuer übernimmt. Umsatzsteuerlich befindet sich nämlich hier der Lieferort auch weiterhin im Ausland. Daher kommt es zu keiner relevanten Änderung. Anders jedoch bei ausländischen Unternehmen, die Lieferungen mit umsatzsteuerlichem Lieferort Schweiz durchführen. Bisher waren diese nur von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit, wenn die steuerbaren Umsätze in der Schweiz und Liechtenstein zusammen 100.000 CHF unterschritten haben. Neu ab 1.1.2018 ist nun, dass die weltweiten Umsätze für die Begründung der Mehrwertsteuerpflicht maßgebend sind. Erbringt ein Unternehmer mit weltweiten steuerbaren Umsätzen über 100.000 CHF Lieferungen mit Lieferort Schweiz, hat sich der Unternehmer in der Schweiz zu registrieren und Mehrwertsteuer abzuführen. Ein Reverse Charge System für (sonstige) Leistungen, wie es in der Europäischen Union üblich ist, gibt es in der Schweiz nicht. Leistungen eines ausländischen Unternehmens an ein Schweizer Unternehmen mit Leistungsort Schweiz unterliegen der sogenannten Bezugsteuer. Mit dieser Bezugsteuer geht die Mehrwertsteuerschuld ähnlich wie beim Reverse Charge System auf den Leistungsempfänger über, wenn der leistende Unternehmer weder in der Schweiz ansässig noch umsatzsteuerlich registriert ist und es sich beim Leistungsempfänger um einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer handelt. Der ausländische Unternehmer muss sich also in diesen Fällen nicht in der Schweiz registrieren. Allerdings ist zu beachten, dass die Definition einer Leistung in der Schweiz deutlich enger gefasst wird als in Österreich. Vor allem im Bauhaupt und -nebengewerbe gibt es Unterschiede zur österreichischen Definition. Beispielsweise zählen reine Arbeitsleistungen (wie Reparaturen, Montagen und Reinigung an Anlagen) und das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch nicht als Leistungen im Sinne des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes. Ebenso für Architektenleistungen mit Grundstücksbezug in der Schweiz und Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer bestehen Ausnahmeregelungen. Erzielt ein ausländisches Unternehmen in diesen Fällen mit solchen "Leistungen" in der Schweiz weniger als 100.000 CHF, aber weltweit mindestens 100.000 CHF Umsatz, wird es ab 1.1.2018 erstmals mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz. Anwaltskosten der Tochter als außergewöhnliche Belastung beim Vater? Ein Vater und gleichzeitig Sachwalter seiner aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers behinderten Tochter hatte Klage gegen die Krankenanstalt eingebracht und hatte die damit verbundenen Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Fraglich war nun, ob die Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung beim Vater in Abzug gebracht werden können. Um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, müssen außergewöhnliche Belastungen zunächst außergewöhnlich sein und zwangsläufig erwachsen. Zudem müssen diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Eine Belastung ist für den Steuerpflichtigen als zwangsläufig zu beurteilen, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind aber prinzipiell durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. Der VwGH (GZ Ro 2016/13/0026 vom 26.7.2017) stellte zunächst einmal klar, dass die Tragung der Prozesskosten zur Durchsetzung eines krankheitsbedingten Sonderbedarfs eines Kindes für die unterhaltspflichtigen Eltern rechtlich verpflichtend ist. Strittig war jedoch in diesem speziellen Fall, ob die Prozesskosten zwangsläufig erwachsen waren oder nicht. Die Finanz und das BFG gingen jeweils davon aus, dass die Prozessführung mangels existenzbedrohender Notlage nicht zwangsläufig sei. Darauf kommt es aber laut VwGH nicht an. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Dies war aber im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben. Da die Prozessführung konkret einen existentiell wichtigen Bereich des Lebens betrifft (lebenslange Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen), stellen die Kosten auch beim Vater selbst eine außergewöhnliche Belastung dar. Die Prozesskosten waren somit als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Online-Werbung weiterhin nicht von der Werbeabgabe erfasst Der Verfassungsgerichtshof (GZ E 2025/2016-16 vom 12.10.2017) hat mangels Aussicht auf Erfolg insgesamt 23 Beschwerden von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen bzw. Radiostationen gegen die Werbeabgabe abgelehnt. Die Beschwerden waren gegen die steuerliche Ungleichbehandlung verschiedener Werbeformen gerichtet. Während Werbeeinschaltungen in Druckwerken bzw. in Hörfunk und Fernsehen der fünfprozentigen Werbeabgabe unterliegen, ist die stark zunehmende Online-Werbung nicht von den Steuertatbeständen im Werbeabgabegesetz erfasst. Die Beschwerdeführer sahen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und sind deshalb an den VfGH herangetreten. Dieser hat allerdings festgehalten, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, für Werbung im Internet - anders als für Werbung in Printmedien oder Radio - keine Werbeabgabe zu verlangen. Die Online-Werbung mit einem geschätzten Volumen von jährlich über 800 Mio. € (etwa 20% vom gesamten Werbemarkt) ist daher weiterhin nicht von der Werbeab-gabe erfasst. Der Umstand, dass Online-Werbung in erheblichem Ausmaß vom Ausland aus erbracht wird, hat die Politik schon mehrmals an Änderungen der Gesetzeslage denken lassen. Zuletzt sah das Regierungsübereinkommen vor circa einem Jahr vor, dass die Online-Werbung steuerpflichtig werden soll (Verbreiterung der Besteuerungsbasis) und gleichzeitig der Steuersatz aufkommensneutral gesenkt werden soll. Es bleibt abzuwarten, ob die neue Regierung diesbezüglich eine Änderung im Werbeabgabegesetz vornehmen wird. Kurz-Info: Abschaffung der "Mietvertragsgebühr" und weitere Neuerungen
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 10. November 2017 ist die Bestandvertragsgebühr auf die Überlassung von Wohnraum Geschichte! Die Abschaffung der sogenannten Mietvertragsgebühr für Wohnungen soll vor allem die Mieter, auf welche üblicherweise die Mietvertragsgebühr überwälzt wurde, entlasten. Bisher fiel eine Bestandvertragsgebühr/Mietvertragsgebühr i.H.v. 1% an, welche von der vertraglich vereinbarten Dauer und von der Höhe der Gegenleistung abhängig war. So war z.B. bei einer monatlichen Miete von 600 € und dreijähriger Mietdauer eine Mietvertragsgebühr gem. Gebührengesetz von 216 € zu entrichten. Zu beachten ist, dass die Bestandvertragsgebühr auf die Überlassung von Geschäftsräumen weiterhin besteht und somit einen Kostenfaktor darstellt. Ebenso kann die Bestandvertragsgebühr bei der Überlassung von gemischt genutzten Räumlichkeiten (teilweise geschäftlich und teilweise privat) noch eine Rolle spielen.
Um eine Pensionserhöhung über der Inflationsrate sicherzustellen, werden Pensionen (inklusive Ausgleichszulage) bis zu einer Höhe von 1.500 € um 2,2% angepasst. Bei Pensionen zwischen 1.500 € und 2.000 € gibt es einen monatlichen Pauschalbetrag von 33 €. Weitergehend bis zu (Ruhe)Bezügen von 3.355 € wird die Inflation (i.H.v. 1,6%) abgegolten. Danach sinkt die Erhöhung linear ab und bei einer Pension von über 4.980 € gibt es überhaupt keine Aufstockung mehr.
Starke Verschärfungen durch die Datenschutz-Grundverordnung Am 25. Mai 2018 wird die europäische Datenschutz-Grundverordnung Geltung erlangen, welche in Österreich durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 umgesetzt wurde. Bis dahin gelten noch die Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000. Die Notwendigkeit für Änderungen ist auch auf den stetig wachsenden Binnenmarkt und damit unionsweiten Austausch personenbezogener Daten zurückzuführen. Schließlich soll auch der raschen technologischen Entwicklung (Cloud Computing, Big Data, usw.) und den Herausforderungen durch die Globalisierung besser Rechnung getragen werden. Unternehmen sind gut beraten, die Maßnahmen für einen besseren Datenschutz entsprechend umzusetzen - auch weil sehr hohe Strafen drohen. Betroffen von den Neuregelungen sind Unternehmen (innerhalb der EU bzw. aus Drittstaaten, sofern sie Leistungen an EU-Bürger anbieten) bereits dann, wenn sie in irgendeiner Weise personenbezogene Daten verarbeiten, indem z.B. Kundendateien geführt werden, Rechnungen ausgestellt werden oder Lieferantendaten gespeichert werden. Immerhin wird es zukünftig keine Meldepflicht mehr bei der Datenschutzbehörde (Datenverabeitungsregister) geben. Das Recht auf Datenschutz ist ein Grundrecht, welches in Österreich im Verfassungsrang steht. Es ist nicht nur vom Staat, sondern auch unter Privaten einzuhalten - wesentlich ist dabei das Prinzip "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt". Dahinter verbirgt sich die strenge Maxime, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist und nur dann vorgenommen werden darf, wenn es das Gesetz (ausnahmsweise) erlaubt. Nachfolgend sind wesentliche Aspekte bzw. Neuerungen dargestellt. Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche VoreinstellungenDurch passende technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren müssen die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. Datenschutzrechtliche Voreinstellungen sollen sicherstellen, dass nur jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich sind. Praktisch bedeutet dies, dass personenbezogene Daten (von Bewerbern, ehemaligen Mitarbeitern, Kunden, usw.) strenger geschützt werden müssen und auch gelöscht werden müssen, wenn der Verarbeitungszweck erfüllt ist. Zugleich muss mehr Transparenz gegenüber Aufsichtsbehörden, Kunden sowie Mitarbeitern sichergestellt werden. Insgesamt betrachtet müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Grundsätze Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz (d.h. die Datenverarbeitung muss für die betroffene Person nachvollziehbar sein), Zweckbindung (im Vorhinein festgelegter eindeutiger und legitimer Zweck), Datenminimierung, Richtigkeit (es sollen nur sachlich richtige Daten verarbeitet werden - unrichtige Daten sind unverzüglich zu löschen bzw. zu berichtigen), Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit (die personenbezogenen Daten müssen vor unbefugter/unrechtmäßiger Verarbeitung und auch vor unbeabsichtigtem Verlust geschützt werden) erfüllt sein. Verzeichnis von VerarbeitungstätigkeitenDas Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten hat vergleichbar den derzeitigen DVR-Meldungen neben dem Zweck der Datenverarbeitung weitere Informationen zu enthalten wie z.B. die Beschreibung der Kategorien der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und der entsprechenden Daten (etwa Rechnungs- und Adressdaten von Kunden und Lieferanten). Ebenso muss das Verzeichnis die Empfängerkategorien der personenbezogenen Daten enthalten (z.B. Sozialversicherung, Finanzamt, Rechtsanwalt, Steuerberater, usw.) einschließlich der Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen. Das Verzeichnis wird durch die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien sowie eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen vervollständigt. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern sind von der Verpflichtung zur Führung solcher Verzeichnisse nur dann befreit, sofern die Datenverarbeitung kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt, die Verarbeitung nur gelegentlich erfolgt oder die Verarbeitung keine sensiblen Daten bzw. Daten über strafrechtliche Verurteilungen beinhaltet. Meldung von DatenschutzverletzungenVerletzungen des Schutzes personenbezogener Daten müssen den nationalen Aufsichtsbehörden sowie der betroffenen Person möglichst rasch mitgeteilt werden. Ausnahmen davon gelten, sofern die Verletzung nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten führt. DatenschutzbeauftragterFür das Unternehmen muss verpflichtend ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn die Kerntätigkeit des Unternehmens in Verarbeitungsvorgängen besteht, welche eine umfangreiche, regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich macht oder etwa besonders sensible Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten verarbeitet werden. Bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten ist zu bedenken, dass die Person weisungsfrei ist, Kündigungsschutz genießt und uneingeschränkte Einsichtsrechte in die verarbeiteten Daten hat. Informationspflichten und BetroffenenrechteVielfältige Informationen und Betroffenenrechte sind zeitnah zur Verfügung zu stellen bzw. zu erledigen. Davon umfasst sind etwa Auskunftsrechte (auch über die geplante Speicherdauer), das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung und auf "Vergessenwerden", das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die Mitteilungspflicht bei Berichtigung, Löschung oder Einschränkung an alle Empfänger, das Recht auf Datenübertragbarkeit sowie das Widerspruchsrecht. Hohe GeldstrafenDie Verbesserungen beim Datenschutz bzw. die neuen Bestimmungen sind durch sehr hohe Geldbußen bei Verstößen begleitet. So können bei besonders schwerwiegenden Verstößen, z.B. bei Verletzung der Betroffenenrechte oder auch bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde, Geldbußen bis zu 20 Mio. € bzw. bis zu 4% des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes verhängt werden. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen (z.B. bei Verletzung der Datensicherheitsvorschriften) beträgt die maximale Geldbuße immer noch 10 Mio. € bzw. 2% des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes. Sozialversicherungswerte 2018 Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,029 betragen die Sozialversicherungswerte für 2018 voraussichtlich (in €):
Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. Sind die Zustellkosten für „Essen auf Rädern” eine außergewöhnliche Belastung? Die steuerliche Geltendmachung von Kosten für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastung sorgt nach wie vor für Kontroversen. Nachdem der VwGH bereits entschieden hat, dass die Kosten für „Essen auf Rädern“ grundsätzlich nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führen können – es sei nämlich nicht außergewöhnlich, in Gaststätten zu essen – kam das Bundesfinanzgericht, noch dazu am selben Tag (!), nunmehr zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen. Das BFG Feldkirch (GZ RV/1100719/2016 vom 25. April 2017) fällte eine für die Steuerpflichtigen positive Entscheidung. Im konkreten Fall wurde einem unheilbar kranken und alleinstehenden Mann ermöglicht, auch durch die regelmäßige Inanspruchnahme von „Essen auf Rädern“, weiterhin in seiner Wohnung zu leben. Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der Belastung sowie eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit waren gegeben und so kam das BFG zum Schluss, dass zwar nicht die Kosten für das Essen selbst, jedoch die Zustellkosten für „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Die Aufwendungen für die eigene Verpflegung sind typische Kosten für die Lebensführung und bereits durch die tarifliche Steuerfreistellung des pauschalen Existenzminimums steuerlich berücksichtigt. Hingegen entschied das BFG Wien (GZ RV/7103409/2016 vom 25. April 2017) in einem ähnlich gelagerten Fall wieder anders bzw. wie bereits der VwGH und verneinte auch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zustellkosten. Die Verpflegung mit „Essen auf Rädern“ sei demnach im vorliegenden Fall (einer 92-Jährigen) zwar durch die Krankheit und Behinderung bedingt als zwangsläufig anzusehen. Jedoch fehlt es mit dem Verweis auf die Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten an dem Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Daran ändert auch nicht, dass im konkreten Fall die in einem Gasthaus zubereiteten Speisen nicht im Gasthaus sondern zuhause konsumiert wurden. Die Uneinigkeit zwischen VwGH und BFG und sogar innerhalb des BFG führt zu Rechtsunsicherheit. Fest steht jedenfalls, dass die Verpflegungskomponente bei Mahlzeitdiensten wie„Essen auf Rädern“ keinesfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann. Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde Ende Juni im Nationalrat beschlossen und Anfang Juli im Bundesrat genehmigt. Mit dem Gesetz werden wesentliche Teile der 4. Geldwäsche-Richtlinie umgesetzt, welche mit dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung unionsweit die verbindliche Einführung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer vorsieht. In dem Register – die Registerbehörde ist beim BMF eingerichtet – sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften (somit auch von komplexen Konzernstrukturen), anderen juristischen Personen und von bestimmten Trusts einzutragen. Als Ausgangsbasis dient das von der Statistik Austria betriebene Unternehmensregister, in dem bereits die Daten des Firmenbuchs, Vereinsregisters und des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene enthalten sind. Grundsätzlich ist jeder (österreichische) bzw. relevante Rechtsträger selbst verpflichtet, die notwendigen Daten an die Registerbehörde zu melden. Es ist davon auszugehen, dass das (österreichische) Register rund 350.000 Rechtsträger enthalten wird – neben AGs und GmbHs z.B. auch Kommanditgesellschaften, Sparkassen, Vereine i.S.d. Vereinsgesetzes, Privatstiftungen und vom Inland aus verwaltete Trusts. Die wichtigsten Punkte des WiEReG sind nachfolgend dargestellt. MeldungDer Definition im WiEReG folgend müssen die Rechtsträger selbst ihre(n) wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und überprüfen. Die Meldung der Daten erfolgt elektronisch über das Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at/) und umfasst Vor- und Zuname, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort sowie Staatsangehörigkeit. Die Meldung kann auch durch Parteienvertreter wie Steuerberater, Rechtsanwälte usw. vorgenommen werden. Die erstmalige Meldung hat bis spätestens 1. Juni 2018 zu erfolgen. Danach ist bei neuen Rechtsträgern binnen vier Wochen nach Eintragung in das entsprechende Stammregister (z.B. Firmenbuch) zu melden bzw. ebenso innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers. Um ihrer Sorgfaltspflicht gerecht zu werden, müssen die Rechtsträger zumindest jährlich prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Das WiEReG sieht auch Befreiungen von der Meldeverpflichtung vor. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die bereits z.B. im Firmenbuch vorhandenen Informationen zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers herangezogen und die Daten automationsunterstützt in das Register übernommen. Wirtschaftlicher EigentümerBei dem wirtschaftlichen Eigentümer i.S.d. Registergesetzes handelt es sich um eine eigenständige Definition aus der 4. Geldwäscherichtlinie, die nicht mit dem Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers im Steuerrecht übereinstimmen muss. Der wirtschaftliche Eigentümer kann immer nur eine natürliche Person sein, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Bei Gesellschaften ist der wirtschaftliche Eigentümer typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass er einen ausreichenden Anteil an Aktien oder eine ausreichende Beteiligung an der Gesellschaft hat, über ausreichende Stimmrechte verfügt oder Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann. Im Endeffekt können natürliche Personen direkt oder indirekt (Beteiligung über eine oder mehrere Ebenen an der Gesellschaft) wirtschaftliche Eigentümer sein. EinsichtnahmeEinsicht in das Register haben neben bestimmten Behörden auch Berufsgruppen, welche besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden unterliegen. Dies sind beispielsweise Banken und Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater, Versicherungsvermittler usw. Darüber hinaus kann jede weitere Person einen Antrag auf Einsicht stellen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. StrafbestimmungenDamit eine möglichst hohe Meldequote sichergestellt wird, sind neben Zwangsstrafen gem. BAO hohe Strafbestimmungen bei Nichtmeldung vorgesehen. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Meldungen stellen Finanzvergehen dar und können bei Vorsatz eine Höchststrafe von bis zu 200.000 € nach sich ziehen (bei grober Fahrlässigkeit bis zu 100.000 €). Darüber hinaus werden Trusts, welche sich nicht in das Register eintragen lassen, dadurch gestraft, dass sie keine neuen Geschäftsbeziehungen begründen können und keine neuen Bankverbindungen eröffnen können. Dies deshalb, da der Geschäftspartner sich im Vorfeld nachweislich vergewissern muss, dass der Trust im Register eingetragen ist. Schließlich wird auch die vorsätzlich unbefugte Einsichtnahme in das Register mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € bestraft. Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2016 Am 30. September 2017 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2016 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten. Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2017 Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2016 per 30.9.2017 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €. Für kleine GmbHs – das sind Gesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme 5 Mio. €, Umsatzerlöse 10 Mio. €, bis 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschreiten, ist es durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 zu Anpassungen bei den Offenlegungserfordernissen des Jahresabschlusses gekommen. Das Formblatt Offenzulegender Anhang für kleine GmbHs (Anlage 2 der UGB-VO) beinhaltet für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2016 begonnen haben, nunmehr folgende Änderungen bzw. neue Inhalte.
Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30. September 2017 bzw. ab 1. Oktober 2017 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2017 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2017 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2017 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2017 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2016 Anspruchszinsen zu laufen. Da der Basiszinssatz nach wie vor -0,62 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 1,38 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2017) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2016“ bzw. „K 1-12/2016“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind. Kurz-Info: Neue mietrechtliche Richtwerte Nachdem im Vorjahr die Erhöhung ausgesetzt wurde, ist es mit 1. April 2017 wieder zu einer Erhöhung der mietrechtlichen Richtwerte gekommen. Die mietrechtlichen Richtwerte gelten für zahlreiche Mietwohnungen in Österreich bei Neuvermietungen. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick: (in € je m2 Wohnnutzfläche)
Fehlendes Fahrtenbuch erhöht das Risiko eines steuerlichen Sachbezugs Kann ein betriebliches Fahrzeug von einem Dienstnehmer auch privat genutzt werden, so ist in Abhängigkeit von dem Ausmaß der Nutzung für diesen Vorteil aus dem Dienstverhältnis ein steuerlicher Sachbezug anzusetzen. Der steuerliche Sachbezug beträgt aktuell – auch unter Berücksichtigung des Schadstoffausstoßes – maximal 2% der Anschaffungskosten des PKW bzw. maximal 960 € pro Monat. Sofern nachweislich nicht mehr als 6.000 km pro Jahr privat zurückgelegt werden, ist nur der halbe Sachbezug anzusetzen. Für den genauen Nachweis der betrieblichen bzw. privaten Nutzung ist (es muss jedoch nicht) typischerweise ein Fahrtenbuch zu führen. Ohne Fahrtenbuch muss dem VwGH folgend und im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ein strengerer Maßstab an den Nachweis gelegt werden. Das Bundesfinanzgericht hatte sich unlängst (GZ RV/2100171/2013 vom 14.4.2017) mit einem Sachverhalt zu beschäftigen, in dem den Dienstnehmern einer Hotel-GmbH zwei firmeneigene PKWs zur Verfügung standen und das Geschäftsführerehepaar noch vier Privatfahrzeuge hatte. Die zu 25% an der GmbH beteiligte Gattin war in den Sommer- und Wintermonaten Dienstnehmerin der Hotel-GmbH und somit wäre ein steuerlicher Sachbezug anzusetzen, wenn sie für Privatfahrten auf die firmeneigenen PKWs zurückgreifen würde. Privatfahrten mit firmeneigenen PKWs wurden allerdings heftig bestritten, unter anderem mit dem Hinweis, dass Privatfahrten mit Firmenautos vom Geschäftsführer untersagt wurden und die angestellte Geschäftsführerin überdies gar keine Gelegenheit für eine Privatfahrt fände, da sie praktisch von früh bis spät für den Hotelbetrieb lebe. Für den Ansatz eines steuerlichen Sachbezugs sprach jedoch, dass kein Fahrtenbuch geführt wurde und auch die Autoschlüssel und Fahrzeugpapiere nicht wie ursprünglich vorgebracht im Tresor verwahrt wurden (wodurch die fehlende private Nutzung hätte untermauert werden können), sondern im Betrieb gut zugänglich waren. Ebenso relativierte sich die im ersten Augenblick fehlende Notwendigkeit der Nutzung betrieblicher Fahrzeuge, da es sich bei zwei der vier Privatfahrzeuge um „Old- bzw. Youngtimer“ handelte. Diese sind gerade im Winter für die Fahrt zwischen zuhause und dem auf über 1.600m Seehöhe gelegenen Hotel(Betrieb) ungeeignet, wodurch eine (private) Verwendung des Firmenfahrzeugs naheliegend sei. Im Endeffekt war das BFG von zumindest einer teilweisen privaten Nutzung firmeneigener Fahrzeuge überzeugt, sodass bei der Geschäftsführerin als Dienstnehmerin der halbe Sachbezug anzusetzen war. Kursverluste aus Fremdwährungskrediten und damit zusammenhängende Absicherungsgeschäfte sind keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ Ro 2015/15/0011-4 vom 26.1.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Kursverluste aus Fremdwährungsgeschäften wie auch damit zusammenhängende Kosten für Absicherungsgeschäfte als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Konkreter Hintergrund war die teilweise Finanzierung von Vermietungsobjekten in Schweizer Franken (CHF). Die im Bereich der Liegenschaftsvermietung und –verwaltung tätige Gesellschaft hatte zur Absicherung des Fremdwährungskursrisikos bei Schweizer Franken eine Option erworben, diese jedoch niemals ausgeübt. Die mit dem Erwerb der Option zusammenhängenden Kosten sollten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner Entscheidung, dass Kursverluste bei Fremdwährungskrediten i.Z.m. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien, da sie die Kapitaltilgung betreffen und folglich in die private Vermögenssphäre fallen. Diese Kursverluste stehen anders als Schuldzinsen für Fremdkapital nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Vergleichbares gilt auch für Kosten der Absicherung vor Fremdwährungskursverlusten und somit für die Optionsprämie. Dies liegt auch daran, dass die Option lediglich das Währungsrisiko der Kredittilgung betrifft, nicht aber die Höhe der Kreditzinsen beeinflusst, die sich aus dem zuvor ausgehandelten Kreditvertrag ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof widerspricht somit der Ansicht des Bundesfinanzgerichts, das den kausalen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Optionsprämie und der Vermietung und Verpachtung (Einheit zwischen Gebäudeanschaffung, Fremdkapitalaufnahme und Abschluss der Währungsoption) betonte und die steuerliche Abzugsfähigkeit zuließ. Schließlich wurde die Option vor allem deshalb erworben, um die Vermögensverluste aus der drohenden Zwangskonvertierung des CHF-Kredits abzufedern, nicht aber um eine zukünftig höhere Zinsbelastung zu verringern. Im Falle der Verringerung zukünftiger Zinsbelastungen durch eine Währungsoption stünde der Abzugsfähigkeit der damit verbundenen Kosten als Werbungskosten nichts im Wege. Steuerliche und wirtschaftspolitische Änderungen ante portas Noch vor dem Sommer wurden im Finanzausschuss einige Änderungen beschlossen und als Gesetzesentwürfe auf die Reise geschickt. Ausgewählte Themen sind nachfolgend dargestellt. Der Gesetzwerdungsprozess bleibt freilich abzuwarten – wir werden Sie auf dem Laufenden halten. Erhöhung der Forschungsprämie auf 14 ProzentAb dem Jahr 2018 soll die Forschungsprämie von derzeit 12% auf 14% angehoben werden. Diese indirekte Form der Forschungsförderung wurde zuletzt im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 von 10% auf 12% erhöht und soll Österreich als Wirtschafts- und Forschungsstandort attraktiver machen. Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017Dieses Gesetz soll die Beteiligung seitens der Mitarbeiter am eigenen Unternehmen attraktiver machen und möglicherweise auch dazu beitragen, dass die Übernahme österreichischer Unternehmen von außen verhindert wird. Geplant ist, dass für Mitarbeiter Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsbefreit sind, sofern sie treuhändig in einer Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verwaltet werden. Dieser steuerliche Freibetrag gilt, wenn die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses in der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verbleiben. Die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung bzw. die Mitarbeiter sollen dadurch zu einem bedeutenden Kernaktionär des Unternehmens werden und auch zur Arbeitsplatzsicherung beitragen. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017Das Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 soll durch mehrere Neuerungen den Unternehmen den Zugang zu Eigenkapital erleichtern (siehe auch ausführlich KI 04/17). Dies soll mitunter dadurch erreicht werden, dass für private Investoren Ausschüttungen von MiFiG bis zu 15.000 € jährlich steuerfrei sind. Generell soll für private Anleger die Investition in Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften und Unternehmensbeteiligungen erleichtert werden. Eine Hürde am Gesetzwerdungsprozess ist noch die beihilfenrechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission, da es sich bei dem neuen MiFiG-Regime um eine Risikokapitalbeihilfe handelt. Wirtschaftliche Eigentümer RegistergesetzMitunter durch strenge Strafbestimmungen soll das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz eine wirksame Maßnahme zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darstellen. Österreich und die anderen EU-Mitgliedsstaaten müssen ein Register einrichten, in welches die wirtschaftlichen Eigentümer bestimmter Rechtsträger aufzunehmen sind. Aktuelles zum Recht auf Vorsteuerabzug bei fehlenden Rechnungsmerkmalen Wir hatten Sie bereits in der KI 01/17 über ein für Unternehmer sehr erfreuliches EuGH-Urteil informiert. In diesem Urteil hielt der EuGH fest, dass unzureichende Angaben zum Leistungszeitraum oder zum Leistungsgegenstand auf der Rechnung durch zusätzliche Dokumente oder Unterlagen ergänzt werden können. Sofern der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die allgemeinen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug erfüllt sind (Leistung wurde für das Unternehmen ausgeführt udgl.), darf die Finanzverwaltung einen Vorsteuerabzug daher nicht versagen oder rückwirkend streichen. Der in der Vergangenheit geltend gemachte Vorsteuerabzug kann somit in diesen Fällen bestehen bleiben, auch wenn die ursprüngliche Rechnung nicht korrigiert wird. Der EuGH hat sich in einem weiteren Verfahren (Rs C-518/14 Senatex vom 15. September 2016) außerdem mit der Frage beschäftigt, welche zeitliche Wirkung Rechnungskorrekturen entfalten. Ausgangspunkt war, dass für eine Provisionsleistung mittels einer formell nicht korrekt ausgestellten Rechnung Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. So rechnete das deutsche Unternehmen u.A. im Gutschriftsverfahren an seine Leistungserbringer ab, auf den Gutschriften fehlte allerdings der Hinweis auf die Steuernummer bzw. die UID-Nummer des Leistungserbringers. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde der Vorsteuerabzug im prüfungsrelevanten Zeitraum aufgrund von formell unrichtigen Provisionsabrechnungen versagt. Noch während der Betriebsprüfung wurden korrigierte Rechnungen vorgelegt – die Finanzverwaltung vertrat allerdings die Ansicht, dass die Rechnungskorrekturen nicht für den vergangenen Zeitraum gelten können, sondern erst mit aktuellem Datum Wirkung entfalten würden. Somit stünde zwar im Endeffekt ein Vorsteuerabzug zu, allerdings erst ab dem Vorliegen der berichtigten Rechnungen. Für die zu früh geltend gemachte Vorsteuer wären daher Nachzahlungszinsen zu entrichten. Nach deutschem Recht besteht nach erbrachter Leistung ein Vorsteuerabzug nämlich erst dann, wenn eine formell korrekte Rechnung ausgestellt wurde. Solange eine Rechnung nicht formell korrekt ausgestellt wurde, besteht daher noch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Erst im Zeitpunkt, in dem eine korrekte Rechnung vorliegt, steht dieser zu. Wird die Vorsteuer zu früh geltend gemacht, so fallen in Deutschland Nachzahlungszinsen an. Die österreichische Rechtslage entspricht im Wesentlichen der deutschen Rechtslage, anstelle von Nachzahlungszinsen fällt in Österreich allerdings ein 2%iger Säumniszuschlag an. Der EuGH betonte in seiner Entscheidungsfindung, dass das Vorliegen einer Rechnung zwar grundsätzlich eine Voraussetzung zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist, es aber möglich ist, eine formell nicht korrekte Rechnung später zu berichtigen. Dass die Rechnungen im ursächlichen Fall ordnungsgemäß berichtigt wurden, war unstrittig. Offen war jedoch die Frage, ob eine Berichtigung den ursprünglich geltend gemachten Vorsteuerabzug heilt oder ob der Vorsteuerabzug erst ab jenem Zeitpunkt zusteht, in dem die Berichtigung erfolgte. Der EuGH entschied positiv für den Steuerpflichtigen, dass eine Rechnungsberichtigung zur Erlangung des Vorsteuerabzugs rückwirkend zu gelten hat. Die gegenteilige Ansicht würde nämlich dem Grundgedanken des Gemeinschaftsrechts widersprechen. Dieses EuGH-Urteil wurde noch nicht in die österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien aufgenommen. Somit bleibt abzuwarten, wie dieses Urteil die österreichische Finanzverwaltungsansicht beeinflussen wird. Fest steht jedoch, dass einem übertriebenen Formalismus von Seiten der Finanzverwaltung durch den EuGH ein klarer Riegel vorgeschoben wurde. Sofern also die UID-Nummer des Leistungserbringers auf Rechnungen fehlt, sollte dieser formelle Mangel unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH jedenfalls rückwirkend korrigierbar sein. Ob dies für die Korrektur sämtlicher Formalfehler gelten wird, bleibt abzuwarten. Beschäftigungsbonus ab 1. Juli beantragen Ab 1. Juli 2017 kann der Beschäftigungsbonus beantragt werden, durch den es zu einer Senkung der Lohnnebenkosten und somit zu positiven Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und den Standort Österreich kommen soll (siehe auch KI 03/17). Wesentliche Voraussetzung für die Förderung ist die Schaffung von zusätzlichen vollversicherungspflichtigen (Arbeits)Stellen in Österreich und es muss sich dabei um eines der folgenden Anstellungs- bzw. Beschäftigungsverhältnisse handeln:
Es werden für einen Zeitraum von 3 Jahren 50% der nachweislich bezahlten Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge) jährlich im Nachhinein ausbezahlt (rückerstattet), wobei zu beachten ist, dass der Antrag binnen 30 Tagen nach Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Gebietskrankenkasse gestellt werden muss. Für die Abwicklung der Anträge ist die Förderbank Austria Wirtschaftsservice (aws) zuständig - die Anmeldung erfolgt über http://www.beschaeftigungsbonus.at/. Der Beschäftigungsbonus ist als Zuschuss ausgestaltet und ist beim Arbeitgeber als Empfänger er Förderung steuerfrei, da die Förderung der Lohnnebenkosten nicht durch eine Steuerbelastung gekürzt werden soll. Dementsprechend erfolgt auch keine Aufwandskürzung der geförderten Lohnnebenkosten. Zu den geförderten Lohnnebenkosten zählen neben Krankenversicherungs-, Unfallversicherungs- und Pensionsversicherungsbeitrag auch BV-Beiträge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer. Da mit dem Beschäftigungsbonus die Neuschaffung von Arbeitsplätzen gefördert wird, muss nachgewiesen werden, dass zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und einem Jahr davor zumindest ein zusätzliches Arbeitsverhältnis geschaffen wurde. Es ist vorgesehen, dass der Zuwachs (an Arbeitsplätzen) zumindest ein Vollzeitäquivalent ausmacht – dies entspricht einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden, welche in Form von Voll- aber auch Teilzeitkräften nachgewiesen werden kann. Im Detail werden der Beschäftigungsstand am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie der Beschäftigungsstand am jeweiligen Ende der vier Vorquartale herangezogen und miteinander verglichen. Die Beschäftigungsdauer für die neu geschaffene Stelle muss zumindest ununterbrochen vier Monate betragen. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Due-Diligence-Kosten In der KI 03/16 haben wir darüber berichtet, dass das BFG Due-Diligence-Kosten, die vor dem Kauf einer Beteiligung angefallen sind, als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben qualifiziert hat. Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung eine Amtsbeschwerde eingebracht, sodass nun der Verwaltungsgerichtshof am Zug war. Nach Auffassung des VwGH (GZ Ro 2016/15/0006 vom 23.2.2017) ist der Zeitpunkt der Kaufentscheidung maßgeblich. Sofern die Kaufentscheidung noch nicht gefallen ist, sind die Due-Diligence-Kosten sofort abzugsfähig - anderenfalls müssen diese als Anschaffungsnebenkosten auf den Kaufpreis der Beteiligung aktiviert werden. Der „Zeitpunkt der Kaufentscheidung“ ist nicht immer ganz einfach bestimmbar. Das Höchstgericht geht aber bei Vorliegen eines „Letter of Intent“ schon von einer stattgefundenen Kaufentscheidung aus, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal die Höhe des Kaufpreises feststeht. Argumentiert wird diese Beurteilung damit, dass mit dem „Letter of Intent“ der Erwerber bereits seine Absicht kundgetan hat, eine konkret definierte Gesellschaft in einem bestimmten Zeitraum zu erwerben. Die daran anschließende Due-Diligence dient dann nur mehr der Bestimmung des Kaufpreises und die damit zusammenhängenden Kosten stellen Anschaffungsnebenkosten dar. Um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Due-Diligence-Kosten sicherzustellen, ist auf die Dokumentation und den Nachweis zu achten, dass die Grundsatzentscheidung zum Kauf der Beteiligung erst nach der Durchführung der Due-Diligence getroffen wurde. Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer Am 30.6.2017 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2017 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2016 stellen. Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2017 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden. Der Sommer naht – was es bei Ferialjobs zu beachten gilt Es gibt viele Gründe für einen Ferialjob, der besonders oft während der Sommermonate absolviert wird. Neben dem Sammeln von Praxiserfahrungen oder dem Hineinschnuppern in ein aufregendes Berufsfeld, ist oftmals auch das liebe Geld für die Entscheidung ausschlaggebend, im Sommer arbeiten zu gehen. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, müssen auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für „Ferialjobs“ sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium. Steuerliche KonsequenzenDie ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. FamilienbeihilfeDer Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 10.000 € erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind – endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 10.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern. Konsequenzen in der SozialversicherungDie meisten Ferialpraktikanten – wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 425,70 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht, insbesondere seit Inkrafttretens des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes, darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann. Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag). Aktuelles zur Aufteilung von pauschalen Entgelten bei Beherbergung und Verköstigung Die umsatzsteuerliche Behandlung von Beherbergungsleistungen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen war im letzten Jahr im Fokus des Gesetzgebers. Nachdem der anzuwendende Umsatzsteuersatz vom Gesetzgeber von 10% auf 13% erhöht wurde, hat sich die Finanzverwaltung auch Gedanken über die korrekte Umsetzung und Ausgestaltung aus umsatzsteuerlicher Sicht gemacht. In der Vergangenheit konnte sowohl die Beherbergung als auch die Abgabe von Speisen zum 10%igen Steuersatz erfolgen. Seit 2016 ist die Aufteilung des Entgelts etwas komplexer geworden, so unterliegt die Beherbergungsleistung dem 13%igen Steuersatz, die Abgabe von Speisen dem 10%igen Steuersatz und die Abgabe von Getränken (mit Ausnahme von Getränken im Rahmen eines ortsüblichen Frühstücks) weiterhin dem 20%igen Steuersatz. Wird für die Beherbergung und Verköstigung ein pauschales Entgelt vereinbart, so ist dieses Entgelt auf die einzelnen Leistungsteile aufzuteilen. Grundsätzlich erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise der einzelnen Leistungsteile. Vereinfachend kann die Aufteilung des pauschalen Entgelts bei Vorliegen von Einzelverkaufspreisen alternativ auch anhand der durchschnittlichen Einzelverkaufspreise des vorangegangenen Veranlagungszeitraums erfolgen. Sollten keine Einzelverkaufspreise vorliegen (z.B. falls ausschließlich Halbpension angeboten wird oder externen Gästen keine vergleichbare Verköstigung angeboten wird), ist nach den anfallenden Kosten aufzuteilen. Zur Aufteilung der Kosten, falls keine Einzelverkaufspreise vorliegen, enthalten die Umsatzsteuerrichtlinien (in Rz 1369) Erfahrungswerte der Finanzverwaltung. Es wird hierbei sowohl nach Zimmerpreis(kategorien) unterschieden wie auch danach, ob Zimmer mit Frühstück, Halbpension oder Vollpension vorliegt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist nicht hinsichtlich des Alters der beherbergten Personen zu differenzieren. Daher ist auch ein pauschales Entgelt für die Beherbergung und Verköstigung von Kindern aufzuteilen. Werden Kleinkinder unentgeltlich beherbergt, liegt kein gesondertes Entgelt vor, welches aufgeteilt werden könnte. Schließlich ist die Verköstigung im Rahmen einer sogenannten „3/4 Pension“ (dabei handelt es sich um Frühstück, „Jause“ und Abendessen) für Zwecke der Aufteilung des pauschalen Entgelts wie die Verköstigung im Rahmen einer Vollpension zu behandeln, wenn die Jause eine volle Mahlzeit ersetzt. VwGH zur Begrenzung der größenmäßigen Steuerbefreiung bei Veräußerung des Hauptwohnsitzes Die Steuerbefreiung für den Verkauf einer Immobilie, die dem Steuerpflichtigen als Hauptwohnsitz gedient hat, stellt eine wichtige Ausnahme von der Immobilienertragsteuer dar. Strittig ist dabei die Frage, ob der gesamte Veräußerungserlös steuerfrei bleiben kann oder ob der eine Größe von 1.000 m2 übersteigende Grundanteil steuerverfangen ist. Diese Grenze wird von der Finanzverwaltung in Rz 6334 der Einkommensteuerrichtlinien gezogen. Eine Entscheidung des BFG im Jahr 2015 (GZ RV/2101044/2014 vom 17.4.2015, siehe auch KI 08/15) hat die Anwendbarkeit dieser Begrenzung mit 1.000 m2 Grundanteil abgelehnt. Das Verfahren wurde allerdings auf Antrag der Finanzverwaltung beim VwGH fortgesetzt. Nach Auffassung des VwGH (GZ Ro 2015/15/0025 vom 29.3.2017) ist die Befreiungsbestimmung dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim "Grund und Boden" in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist. Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, erfolgt nach der Verkehrsauffassung. Im Ergebnis hat der VwGH damit eine größenabhängige Begrenzung der Steuerfreiheit anerkannt. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die in den Einkommensteuerrichtlinien verankerte Grenze mit einem Grundanteil von maximal 1.000 m2 weiter anwenden wird. Allerdings ist eine solch starre Grenzziehung i.S.d. Frage, welche Fläche üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist, dem Erkenntnis des VwGH nicht zu entnehmen. Somit ist es auch nicht ausgeschlossen, dass Grundanteile, die 1.000 m2 übersteigen, von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst sind. Eine abschließende Rechtsicherheit besteht daher leider weiterhin nicht. Kosten für eine Augenlaseroperation sind keine Werbungskosten Die Geltendmachung von Kosten, welche zwar mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen, aber auch für die private Sphäre des Steuerpflichtigen Nutzen bringen, wird üblicherweise von der Finanzverwaltung kritisch hinterfragt. So auch im Falle einer Augenlaseroperation, welche Voraussetzung für die Aufnahme in den Polizeidienst war und deshalb die damit zusammenhängenden Kosten von der (späteren) Polizistin als Werbungskosten geltend gemacht werden wollten. Die mangelnde Privatveranlassung für die Operation wurde auch damit begründet, dass ihr die Fehlsichtigkeit vor dem beruflich motivierten Aufnahmeverfahren nie aufgefallen war und erstmals bei der polizeiärztlichen Untersuchung festgestellt wurde. Das Bundesfinanzgericht betonte in seiner Entscheidung (GZ RV/5102231/2016 vom 28.4.2017), dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheiten nur dann als Werbungskosten in Betracht kommen, sofern es sich um typische Berufskrankheiten handelt oder sie auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sind. Die Augenlaseroperation erfüllt diese Voraussetzungen auch deshalb nicht, weil die „Krankheit“ im Sinne der Fehlsichtigkeit bereits vor Antritt des Berufs behoben wurde und nicht durch den Beruf verursacht wurde. Wenngleich die Augenlaseroperation eine sachlich gerechtfertigte Voraussetzung für die Aufnahme in den Polizeidienst darstellen mag, so kommt die Korrektur der (mit 1,75 Dioptrie nicht nur geringfügigen) Fehlsichtigkeit – vergleichbar dem Tragen einer Brille – vor allem im privaten Bereich zum Tragen. Immerhin können aber die Kosten i.Z.m. einer Augenlaseroperation als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Voraussetzungen (Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) erfüllt sind. Unterschiedliche Kapitalerfordernisse bei GmbH - VfGH hat keine Einwände dagegen Nach zwei Änderungen des GmbH-Gesetzes in den Jahren 2013 und 2014 gibt es drei Arten von GmbH, für die je nach Gründungsdatum unterschiedliche Kapitalerfordernisse gelten. Zur Erinnerung: Im Jahr 2013 wurde das Mindeststammkapital von bis dahin 35.000 € auf 10.000 € gesenkt („GmbH light“). Alte GmbH konnten ihr Stammkapital auf das niedrigere Niveau von 10.000 € senken. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 hieß es wieder zurück zum Mindestkapital von 35.000 €, sofern nicht das „Gründungsprivileg“ in Anspruch genommen wird, nach welchem für die ersten 10 Jahre ein Kapital von 10.000 € ausreicht. Eine Herabsetzung des Kapitals bei „alten“ Gesellschaften ist seit dieser Neuregelung allerdings nicht mehr möglich. Jene Gesellschaften, die zwischen dem 1.7.2013 und dem 28.2.2014 (also zwischen den Gesetzesänderungen) gegründet wurden oder einen Herabsetzungsantrag auf das Mindestkapital von 10.000 € gestellt haben, müssen bis 1.3.2024 ihr Stammkapital wieder auf die 35.000 € auffüllen. Ein Gründer einer GmbH hat diese Bestimmungen bis zum Obersten Gerichtshof angefochten. Seitens des Obersten Gerichtshofes wurde ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gestellt, die Bestimmungen über die Kapitalgrenzen aufzuheben. Der VfGH ist diesem Antrag in seiner Entscheidung vom 14.3.2017 (G 311/2016) allerdings nicht gefolgt. Inhaltlich ist nach seiner Ansicht trotz der sehr kurzen Zeit zwischen den Änderungen nichts einzuwenden. Auch das Gründungsprivileg mit 10.000 €, welches zumindest zwischenzeitlich für neue GmbH geringere Kapitalisierungserfordernisse als für bestehende GmbH bringt, wurde bestätigt. Der VfGH sieht darin nämlich einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum zur Förderung der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Fazit: Die verschiedenen Regelungen zu den Mindestkapitalanforderungen von GmbH werden uns daher auch noch die nächsten Jahre begleiten. Der steuerrechtliche Monatsteiler zur Ermittlung der Urlaubsrückstellungen ist auch nach UGB angemessen Sofern Dienstnehmer ihren Urlaubsanspruch bis zum Abschlussstichtag nicht zur Gänze verbraucht haben, ist für die künftige Konsumation der Urlaubstage eine Rückstellung zu bilden. Unstrittig ist, dass die Berechnung der Urlaubsrückstellungen auf Basis des Entgelts, das u.a. laufende Bezüge, anteilige Sonderzahlungen und regelmäßige Prämien und Provisionen umfasst, zu erfolgen hat. In Literatur und Praxis umstritten ist jedoch, welcher Monatsteiler der Berechnung der Rückstellungen zu Grunde zu legen ist. Für die steuerrechtliche Berechnung der Urlaubsrückstellungen ist aufgrund der Rechtsprechung ein Teiler von 21,67 Arbeitstagen pro Monat heranzuziehen (= 52 Wochen x 5 Arbeitstage / 12 Monate). In der unternehmensrechtlichen Literatur wird diese Ansicht zum Teil kritisiert, da bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise zur Ermittlung des Monatsteilers Abwesenheitszeiten wie Feiertage, Urlaubstage und Krankenstand zu berücksichtigen sind. In der Praxis wird auf Basis dieser Argumentation bei der Berechnung der Urlaubsrückstellungen nach UGB zunehmend ein Teiler von 18 Anwesenheitstagen pro Monat verwendet; die unternehmensrechtlichen Urlaubsrückstellungen sind sodann höher als die steuerrechtlichen. Zu beachten ist jedoch, dass bei Anwendung eines Monatsteilers von 18, Nichtleistungsaufwendungen für Abwesenheitszeiten künftiger Perioden bereits im aktuellen Geschäftsjahr aufwandswirksam erfasst werden, was – auf Basis der Annahme, dass dem Dienstnehmer das Entgelt für 260 Arbeitstage pro Jahr und nicht nur für die in aller Regel geringeren Anwesenheitstage gewährt wird - nicht sachgerecht erscheint. Es liegen somit sowohl für einen Monatsteiler von 18 als auch für einen Monatsteiler von 21,67 vertretbare unternehmensrechtliche Argumente vor. Will man sich einen weiteren Posten bei der Mehr-Weniger-Rechnung und bei der Ermittlung der latenten Steuern ersparen, empfiehlt sich auch nach UGB bei der Berechnung der Urlaubsrückstellungen die Anwendung des steuerrechtlichen Monatsteilers von 21,67. Kosten für Sportcamps in den Ferien sind steuerlich abzugsfähig Grundsätzlich können Kinderbetreuungskosten bis höchstens 2.300 € pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) geltend gemacht werden, sofern das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. bzw. das 16. Lebensjahr (bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe) noch nicht vollendet hat. Wichtig ist außerdem, dass die Betreuung in einer öffentlichen institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung gem. landesgesetzlicher Vorschriften erfolgt oder sie durch eine pädagogisch qualifizierte Person, ausgenommen sind haushaltzugehörige Angehörige, vorgenommen wird. Das Bundesfinanzgericht hatte sich (GZ RV/7103652/2010 vom 21.10.2016) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem die Kinder in den Oster- und Semesterferien Schwimm- und Fußballcamps besuchten und diese Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden sollten. Entgegen der Ansicht des Finanzamts gelangte das BFG zum Ergebnis, dass die Kosten steuerlich abzugsfähig sind, da es sich bei den Camps ausschließlich um Kinderbetreuung in der Ferienzeit handelt und Wissensvermittlung oder sportliche Betätigung keineswegs im Vordergrund stehen. Die Kosten für Unterricht (z.B. Schulgeld für Privatschulen) sind nämlich gem. VwGH-Rechtsprechung keine Kinderbetreuungskosten. Diese Einschätzung wird auch durch die entsprechenden Programme der Feriencamps untermauert, wobei es für die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht hinderlich ist, wenn die Freizeitgestaltung in den Camps pädagogisch sinnvoll gestaltet ist und auch ein entsprechendes Bewegungsangebot für die teilnehmenden Kinder miteinschließt. Überdies spricht für die steuerliche Geltendmachung, dass die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen in einem Camp während der schulfreien Zeit üblicherweise nicht im Vordergrund steht und dass das Ausmaß der sportlichen Betätigung jenes der (Kinder)Betreuung bei weitem unterschreitet. Entsprechend der Lohnsteuerrichtlinien sind neben den Kosten für die Kinderbetreuung (im Feriencamp) auch die Verpflegungskosten - ohne Abzug einer Haushaltsersparnis - und das Bastelgeld steuerlich absetzbar. Nutzungsdauer von Baugeräten in der österreichischen Baugeräteliste - Update Einen für die Praxis der Bauwirtschaft wichtigen Arbeitsbehelf stellt die österreichische Baugeräteliste (ÖBGL 2009) dar. Diese enthält nicht nur Grundlagen für inner- und zwischenbetriebliche Verrechnungssätze, sondern liefert auch Werte für die übliche Nutzungsdauer von mehr als 1.000 Baugeräten. Die in der Baugeräteliste ausgewiesenen Nutzungsdauern werden daher oftmals für Bilanzierungs- und Steuerzwecke herangezogen. Das BMF (BMF-010203/0095-VI/6/2017 vom 27.2.2017) hat nunmehr darüber informiert, unter welchen Umständen die Nutzungsdauern laut Baugeräteliste auch für steuerliche Zwecke als Abschreibungszeitraum akzeptiert werden. Demnach ist steuerlich von einem um 50% erhöhten Wert für die Nutzungsdauer auszugehen. Beträgt beispielsweise die Nutzungsdauer laut Baugeräteliste 6 Jahre, so ist die steuerliche Abschreibungsdauer mit 9 Jahren anzunehmen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung war diese Vorgehensweise erstmals für jene Anlagen zu wählen, die im Veranlagungsjahr 2005 (!) zu erfassen sind. Letztmalig gilt sie für Baugeräte, welche in vor dem 1.1.2018 beginnenden Wirtschaftsjahren angeschafft wurden bzw. werden. Für zum 14.12.2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen die steuerlichen Nutzungsdauern nach anderen Gesichtspunkten ermittelt wurden, ist aus Verwaltungsvereinfachungs- und Rechtssicherheitsgründen hingegen keine Änderung mehr vorzunehmen. Aktuelles zur umsatzsteuerlichen Behandlung von VIP-Karten Die Steuerreform 2015/2016 brachte aus umsatzsteuerlicher Sicht eine erfreuliche Änderung für die Betreiber von Sportveranstaltungen. So sank mit 1.1.2016 der Umsatzsteuersatz von historischen 20% auf den neuen ermäßigten Steuersatz von 13% für Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen. Das führte im Jahr 2016 u.U. zu einer beträchtlichen Vergünstigung der Eintrittspreise für Sportveranstaltungen. Nicht unter die Begünstigung fallen allerdings Start- oder Nenngelder als Gegenleistung für die Berechtigung zur Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen. Im Zuge der jüngsten Überarbeitung der Umsatzsteuerrichtlinien im Dezember 2016 ergab sich allerdings eine Änderung im Bereich der umsatzsteuerlichen Behandlung von VIP-Karten für sportliche Veranstaltungen. Unverändert unterliegen Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen weiterhin dem 13%igen Steuersatz. Immer wieder werden von Veranstaltern nicht nur Tickets für die eigentliche sportliche Veranstaltung verkauft, sondern auch gesamte Pakete (sog. VIP-Karten), die neben der Eintrittsberechtigung für die sportliche Veranstaltung auch weitere Leistungen beinhalten. Bei diesen weiteren Leistungen handelt es sich beispielsweise um Zugang zu einen exklusiven VIP-Bereich, um Cateringleistungen oder auch um die Zurverfügungstellung von Abstellplätzen für Fahrzeuge. Die Finanzverwaltung geht bei solchen Paketen in gewissen Fällen von einer sogenannten „einheitlichen komplexen Dienstleistung“ aus, welche dem Normalsteuersatz von 20% unterliegt. Eine VIP-Karte liegt laut Ansicht der Finanzverwaltung immer dann vor, wenn der Preis der Eintrittskarte mehr als doppelt so hoch ist als jener Preis der teuersten „normalen“ Eintrittskarte zur sportlichen Veranstaltung. Die wesentliche Neuerung liegt darin, dass bei VIP-Karten nicht der ermäßigte 13%ige Steuersatz anwendbar ist, sondern der 20%ige Steuersatz. Beispiel: Der Preis der teuersten „normalen“ Eintrittskarte zu einem sportlichen Event beläuft sich auf 100 €. Sofern eine VIP-Karte maximal 200 € kostet, ist das Entgelt der Karte auf die einzelnen Bestandteile aufzuteilen (z.B. 13% USt auf die Eintrittsberechtigung, 20% USt auf bspw. Parkplätze/Garderobe/inkludierte Getränke bzw. 10% USt auf inkludierte Speisen). Beläuft sich der Preis einer VIP-Karte auf über 200 €, so ist das Entgelt nicht in die einzelnen Bestandteile aufzuteilen – es unterliegt dann das gesamte Entgelt dem 20%igen Umsatzsteuersatz. Es empfiehlt sich also die Preisgestaltung der einzelnen Tickets bzw. Pakete zu überprüfen, damit der Preis einer VIP-Karte ggf. maximal doppelt so teuer ist wie die teuerste „normale“ Eintrittsberechtigung. Nur so kann von einer umsatzsteuerlich vorteilhaften Aufteilung des Entgelts auf die einzelnen Bestandteile profitiert werden. Einen, wenn auch kleinen, Vorteil hat die Neuregelung zu VIP-Karten dennoch - der Steuerpflichtige spart sich das Aufteilen des Gesamtentgelts auf die einzelnen Teile und manchmal mühsame Diskussionen bei Betriebsprüfungen, falls die Aufteilung als nicht sachgerecht angesehen wird. Kammerumlage 1 - pauschaler Satz von 0,3% trotz möglicher Härtefälle verfassungskonform Zur Finanzierung der Wirtschaftskammer(n) müssen Mitglieder mit einem steuerbaren Jahresumsatz von mehr als 150.000 € Umlagen (Kammerumlage 1, Kammerumlage 2 wenn Dienstnehmer beschäftigt sind und Grundumlage) bezahlen. Zur Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage (KU 1) zählen alle dem Kammermitglied in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge (das sind Vorsteuern inklusive nichtabzugsfähiger Vorsteuern wie z.B. i.Z.m. PKW). Hinzu kommen noch die vom Mitglied geschuldete Einfuhrumsatzsteuer bzw. Erwerbsteuer sowie die Beträge anlässlich des Übergangs der Steuerschuld (Reverse Charge). Der KU1-Satz beträgt grundsätzlich 0,3% der Bemessungsgrundlage und ist vom Mitglied selbst zu berechnen und vierteljährlich an das Finanzamt abzuführen. Die einfache Berechnung auf Basis der in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nimmt dabei Härtefälle in Kauf. Solche Härtefälle entstehen beispielsweise bei Handelsbetrieben mit großen Volumina und nur sehr geringen Margen (Deckungsbeiträgen). Bezogen auf eine geringe Marge können dann die 0,3% mitunter strukturell einen großen Teil der Deckungsbeiträge „absaugen“. Ein mit dem Handel von Emissionszertifikaten befasstes Unternehmen hat gegen diese Regelung Beschwerde erhoben und das Bundesfinanzgericht hat daraufhin eine Prüfung des Wirtschaftskammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof beantragt. Wie aus der nunmehrigen Entscheidung vom 6.3.2017 (G 126/2016) hervorgeht, hat der Verfassungsgerichtshof die Regelung nicht als gleichheitswidrig eingestuft. Nach höchstgerichtlicher Auffassung ist nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, als unsachlich zu werten. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen, selbst wenn es bei einzelnen Kammermitgliedern aufgrund der besonderen Gestaltung ihrer Umsätze zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme kommen kann. KMU-Investitionszuwachsprämie bereits ausgeschöpft Vor Jahreswechsel haben wir noch über diese KMU-Förderung berichtet (siehe KI 12/16) – nun ist sie bereits ausgeschöpft! Die KMU-Investitionszuwachsprämie wie auch die ähnlich ausgestaltete Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen bzw. Großbetriebe (siehe auch KI 04/17) sind als Fördermaßnahmen für bestehende Unternehmen konzipiert. Die KMU-Investitionszuwachsprämie fördert Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen und greift dann, wenn die beantragten Investitionskosten für Kleinst- und Kleinunternehmen zumindest um 50.000 € und für mittlere Unternehmen zumindest um 100.000 € höher liegen als der Wert der durchschnittlichen jeweils neu aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens der letzten drei Geschäftsjahre. Die Prämie beträgt für „Kleinst- und Kleinunternehmen“ bei einem Investitionszuwachs zwischen 50.000 € und 450.000 € bis zu 15% und somit maximal 67.500 €. Bei „mittleren Unternehmen“ und einem Investitionszuwachs zwischen 100.000 € und 750.000 € beträgt die Prämie bis zu 10% und somit maximal 75.000 €. Laut Informationen des für die Abwicklung zuständigen aws (Austria Wirtschaftsservice) konnten mit der ausgeschöpften KMU-Investitionszuwachsprämie rund 1.900 Unternehmen bei Investitionen in Höhe von 1,6 Mrd. € unterstützt werden. Im Gegensatz zur Investitionszuwachsprämie für große Unternehmen sind die Mittel für die KMU-Investitionszuwachsprämie bereits ausgeschöpft. Ab 1.1.2018 sollen wiederum Fördermittel in Höhe von 87,5 Mio. € zur Verfügung stehen. Zu beachten ist schließlich, dass gegenüber der Erstfassung der Förderung (zukünftig) auch alle „Freien Berufe“ gefördert werden können. Der Kreis der nicht geförderten Branchen wurde überdies erweitert (ausgeschlossen sind z.B. Banken und Versicherungen). Wir werden Sie über weitere Entwicklungen bzw. die „Neuauflage“ der KMU-Investitionszuwachsprämie rechtzeitig informieren. Strenge Anforderungen an außergewöhnliche Belastung bei Behinderung An die steuerliche Absetzbarkeit von mit der privaten Lebensführung verbundenen Kosten sind typischerweise strenge Anforderungen geknüpft. So müssen für die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung die Kriterien der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit erfüllt sein und überdies sichergestellt sein, dass dadurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ist. Außerdem dürfen diese Kosten nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ 2013/13/0063 vom 30.3.2016) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem aufgrund von Querschnittslähmung in Folge eines Unfalls die Mehrkosten für eine behindertengerechte Wohnung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Eine in einer Kanzlei angestellte Steuerberaterin war nach einem Unfall auf den Rollstuhl angewiesen und musste ihre alte Wohnung (Mansardenwohnung ohne Lift) aufgeben, da in dieser aufgrund von Denkmalschutz keine Umbaumaßnahmen vorgenommen werden konnten, um die Wohnung bautechnisch rollstuhlgerecht zu adaptieren. Stattdessen wurde eine behindertengerechte Wohnung angemietet, von der aus die Steuerberaterin auch mit dem Rollstuhl ihren Arbeitsplatz in der Kanzlei erreichen konnte. Die mit der neuen Wohnung verbundenen höheren Mietkosten wollte sie als Werbungskosten bzw. als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Die Differenz aus den höheren Mietkosten kann dem VwGH folgend nicht als Werbungskosten angesetzt werden, da Aufwendungen für den Haushalt eines Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Davon sind neben Gegenständen für den höchstpersönlichen Bedarf wie z.B. Brille oder Prothese auch Wohnkosten umfasst. Abgesehen von den Kosten für doppelte Haushaltsführung – vorausgesetzt wird hier, dass weder die Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort noch die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz zumutbar ist – gilt das Abzugsverbot auch dann, wenn z.B. eine Wohnung am Arbeitsort angeschafft wird, um die Erwerbstätigkeit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Ebenso verneinte der VwGH die Anerkennung der Mietzinsdifferenz als außergewöhnliche Belastung, da Wohnungskosten das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit nicht erfüllen, weil sie von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen getragen werden müssen. Die Anmietung einer rollstuhlgerechten Wohnung kann auch nicht mit jener Situation verglichen werden, in der die Mehraufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden konnten. Es fehlt nämlich am unmittelbaren Zusammenhang der Mehraufwendungen mit dem notwendigen Pflege- oder Betreuungsbedarf, wie es in einem Pflegeheim typischerweise der Fall ist. Die Anmietung einer behindertengerechten Wohnung ist, selbst wenn sie auf einen tragischen Schicksalsschlag zurückzuführen ist und sogar vom Bundessozialamt die Nichtzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Behinderung bestätigt wurde, nicht ausreichend für eine außergewöhnliche Belastung. VwGH zur Absetzbarkeit von Eventmarketingkosten Aufwendungen oder Ausgaben, die mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, dürfen steuerlich nicht geltend gemacht werden. Das gilt auch für sogenannte Repräsentationsaufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ Ra 2015/15/0010 vom 23.11.2016) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein auf den Vertrieb von Telekommunikationslösungen an Geschäftskunden spezialisiertes Unternehmen Kunden und Mitarbeiter zu Hobbyautorennen mit Teilnehmern aus der Wirtschaft und prominenten Persönlichkeiten einlud. Das Hobbyrennen wurde von einer professionellen Event-Agentur veranstaltet und bot dem Unternehmen nicht nur die Möglichkeit, auf Fahrzeugen, Bekleidung und auf der Box an der Rennstrecke Werbebotschaften bzw. das Unternehmenslogo anzubringen, sondern auch eine spezielle Telekommunikationslösung zu präsentieren. Konkret wurde ein Rennstandinformationssystem zur Verfügung gestellt, welches den Rennteilnehmern und den Zuschauern ermöglichte, telefonisch mithilfe eines Spracherkennungssystems die Rennposition der Teams bzw. Fahrer abzufragen. Die Finanzverwaltung ist bei der steuerlichen Anerkennung von mit der Lebensführung verbundenen Aufwendungen seit jeher sehr streng. Es soll nämlich vermieden werden, dass Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Berufes eine Verbindung zwischen betrieblichen und privaten Interessen herbeiführen können, Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen, während dies bei anderen Steuerpflichtigen (z.B. Angestellte) aufgrund der fehlenden Verbindung zwischen beruflich und privat nicht möglich ist. Der VwGH betonte in seiner Entscheidung, dass jedoch Repräsentationsaufwendungen dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung vorliegt. Gerade solche erlebnisorientierten Veranstaltungen wie Hobbyautorennen haben sich als wirksame Methoden herauskristallisiert, um relevante Zielgruppen marketingtechnisch effektiv zu erreichen. Im konkreten Fall lag überdies eine Produkt- und Leistungsinformation seitens des Unternehmens vor, da es das von ihm angebotene Telekommunikationssystem mit Spracherkennung vorstellen konnte. Der VwGH bejahte die steuerliche Anerkennung der Einladungen von Kunden als Betriebsausgabe mit dem Hinweis, dass sowohl ein professionelles Marketingkonzept zugrunde liegt als auch tatsächlich eine Produkt- und Leistungsinformation des Unternehmens vorgenommen wurde. Dieser für den Steuerpflichtigen positiven Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass ein gewisser Unterhaltungscharakter mit dem festlichen Rahmenprogramm verbunden ist und auch nur ein ausgewählter Teil der Kunden des Unternehmens an der (Werbe)Veranstaltung teilnehmen konnte. Investitionszuwachsprämie für Großbetriebe Nachdem schon für KMUs eine Investitionszuwachsprämie eingeführt wurde (siehe KI 12/16), wurde im Ministerrat Ende Februar beschlossen, auch Großbetriebe zumindest temporär zu fördern. Die Investitionszuwachsprämie für Großbetriebe ist Teil des Arbeitsprogramms der Bundesregierung für 2017/18 und kann zunächst im Zeitraum 1. März bis 31. Dezember 2017 beantragt werden. Als von der Förderung umfasst gelten Unternehmen dann, wenn sie mehr als 250 Mitarbeiter haben oder einen Umsatz von über 50 Mio. € erzielen und eine Bilanzsumme von über 43 Mio. € vorweisen. Ursprünglich war die Förderung als vorzeitige Abschreibung vorgesehen, welche jedoch als selektive steuerliche Maßnahme (für Betriebe ab 250 Mitarbeiter) gegen das Beihilfenrecht verstoßen hätte. Sofern die Voraussetzungen für diese Förderung nicht erfüllt werden können, steht oftmals immer noch die vergleichbar konzipierte KMU-Investitionszuwachsprämie zu. Keinerlei Förderung im Sinne einer Investitionszuwachsprämie ist jedoch dann möglich, sofern das Unternehmen nicht drei Jahresabschlüsse über 12 Monate umfassende Geschäftsjahre vorweisen kann. Die Investitionsförderung für KMU ist mit insgesamt 175 Mio. € für die Jahre 2017 und 2018 vorgesehen. Die Investitionszuwachsprämie für Großbetriebe beträgt 10% des förderfähigen Investitionszuwachses, welcher in Relation zum Durchschnitt der letzten 3 Jahre ermittelt wird. Der den Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre übersteigende Investitionsbetrag stellt den „Investitionszuwachs“ dar. Da der förderfähige Investitionszuwachs als Bemessungsgrundlage mindestens 500.000 € und maximal 10 Mio. € betragen kann, macht eine einzelne Förderung durch die Investitionszuwachsprämie zwischen 50.000 € und 1 Mio. € aus. Förderbar sind materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an einem österreichischen Standort. Von der Förderung ausgeschlossen sind vor der Antragstellung entstandene Kosten, leasingfinanzierte und gebrauchte Wirtschaftsgüter, der Ankauf von Fahrzeugen (auch für Transportzwecke), Investitionen in immaterielle Wirtschaftsgüter, Grundstücke, Finanzanlagen sowie aktivierte Eigenleistungen. Wichtig ist auch, dass das Investitionsvorhaben innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung des Fördervertrags erfolgen muss. Für die Abwicklung der Förderung sind die austria wirtschaftsservice GmbH (aws) und die Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) zuständig. Da seitens der Bundesregierung 100 Mio. € an Fördermitteln bereitgestellt werden und die Investitionszuwachsprämie nach dem „first-come, first-served“ Prinzip vergeben wird, zahlt sich eine rasche Antragstellung aus. Zu beachten ist dabei noch, dass eine Einzelförderung über 200.000 € (kumuliert binnen dreier Wirtschaftsjahre unter Berücksichtigung von in den vergangenen zwei Jahren bereits bezogenen De-minimis-Förderungen) aufgrund des EU-Beihilfenrechts nur für Investitionen in Regionalfördergebieten nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) möglich ist. Eine Übersicht zu den Regionalfördergebieten findet sich auf der aws-Homepage unter folgendem Link: https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/ergaenzende_Information/Verzeichnis_der_Gemeinden_fuer_Regionalfoerderung.pdf. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Neu Das Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz 2017 (MiFiGG 2017) liegt derzeit im Begutachtungsentwurf vor und soll voraussichtlich mit Herbst 2017 in Kraft treten. Zuvor muss, da es sich dabei um eine Risikokapitalbeihilferegelung handelt, noch eine Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgen. Mithilfe von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (MiFiG) sollen für kleine und mittlere Unternehmen der Zugang zu Eigenkapital, insbesondere in der kritischen Gründungsphase, aber auch in der Wachstumsphase bis hin zu einer allfälligen Börsenfähigkeit, erleichtert werden und insgesamt positive Impulse für den heimischen Risikokapitalmarkt gesetzt werden. MiFiGs haben in Österreich Tradition, da bereits mit der Steuerreform 1993 und dann mit dem MiFiGG 2007 besondere steuerliche Rahmenbedingungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften als Finanzintermediäre geschaffen worden sind. Ausgangspunkt für die MiFiGG 2017 ist wiederum ein sogenanntes „3-Ebenen-Modell“, in dem private Investoren bzw. institutionelle Anleger sich an der MiFiG beteiligen und diese dann das gebündelte Eigenkapital Unternehmen zielgerichtet zur Verfügung stellt. Der Begutachtungsentwurf sieht ein flexibles und modernes Regime vor, das auch dadurch gekennzeichnet ist, dass MiFiGs künftig deutlich umfangreichere Investitionsmöglichkeiten haben sollen als bisher. Dementsprechend soll auch die Grenze abgesenkt werden, ab der eine Beteiligung an einer MiFiG als Privatperson möglich ist. Während früher 500.000 € frei verfügbares Vermögen Voraussetzung für die Einstufung als „qualifizierter Privatkunde“ waren, sind nunmehr 250.000 € ausreichend. Die Mindestinvestitionssumme soll auch von bisher 100.000 € auf 10.000 € verringert werden. Für Investoren sind steuerliche Begünstigungen für die Ausschüttungen von MiFiGs vorgesehen. Für beteiligte natürliche Personen sollen Ausschüttungen bis zu einem Ausmaß von 15.000 € jährlich steuerfrei sein, wodurch sich bei 27,5% Besteuerung pro Investor und Kalenderjahr eine maximale Steuerentlastung von 4.125 € ergibt. An MiFiGs beteiligte Körperschaften (insbesondere institutionelle Anleger) erzielen generell steuerfreie Beteiligungserträge. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften müssen Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH oder vergleichbare ausländische Körperschaften) sein, unterliegen dem KStG und verfügen grundsätzlich über einen Finanzierungsbereich und einen Veranlagungsbereich. Der Finanzierungsbereich umfasst die Investitionen des Eigenkapitals der MiFiG (welches wiederum durch die Investoren bereitgestellt wird) in die Zielunternehmen, während der Veranlagungsbereich ausschließlich die Veranlagung des Eigenkapitals umfassen soll. Voraussetzung für die Beibehaltung der steuerlichen Begünstigungen für die MiFiG ist, dass nachhaltig mindestens 75% des Eigenkapitals im Finanzierungsbereich eingesetzt werden und maximal 25% dem Veranlagungsbereich (z.B. Geldeinlagen, sonstige Forderungen bei Kreditinstituten, Forderungswertpapiere etc.) zugeordnet werden. Wie schon in früheren MiFiG-Regimen sollen die dem Finanzierungsbereich zuordenbaren Erträge von der KöSt befreit sein (sowohl im Rahmen der unbeschränkten als auch der beschränkten Steuerpflicht). Dies umfasst Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen aus Beteiligungen. Wird allerdings die Risikokapitalfinanzierung als angestrebter Zweck der MiFiG innerhalb der ersten 7 Jahre nach der Gründung aufgegeben, so entfällt rückwirkend die Befreiung von der KöSt auf Ebene der MiFiG. Außerdem müssen dann die bei den Investoren steuerfreien Ausschüttungen auf Ebene der MiFiG nachversteuert werden. Die MiFiG muss alljährlich das Erfüllen der Voraussetzungen für die Begünstigung durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nachweisen und wird dann vom Finanzamt auf der Liste der Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften veröffentlicht. Die Investitionsmöglichkeiten der MiFiG im Finanzierungsbereich umfassen grundsätzlich operative Unternehmen in der Früh- wie nunmehr auch in der Wachstumsphase. „Zielunternehmen“ dürfen demnach nicht ausschließlich vermögensverwaltend tätig sein und auch noch kein Stadium erreicht haben (wie im Extremfall Börsennotierung), das keineswegs mehr durch einen erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt gekennzeichnet ist und daher eine Risikokapitalbeihilfe rechtfertigen würde. Der Begutachtungsentwurf sieht beispielsweise Förderfähigkeit vor, sofern das Unternehmen noch nicht mit den von ihm angebotenen Leistungen, Waren, Produkten, etc. schon am Markt aufgetreten ist bzw. kommerziell tätig war. Überdies sind Einschränkungen mitunter in Hinblick auf die Größe der Zielunternehmen vorgesehen und es muss sichergestellt sein, dass die MiFiG höchstens 20% ihres Eigenkapitals in ein einzelnes Unternehmen investiert, wodurch auch eine gewisse Streuung des Investitionsvolumens in möglichst viele beihilfefähige Unternehmen erreicht werden soll. Eine absolut betrachtete Grenze erweist sich im Vergleich zu den Möglichkeiten früherer Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften als sehr großzügig – das Investitionsvolumen pro Unternehmen soll zukünftig auf 15 Mio. € ausgedehnt werden; früher war es mit 1,5 Mio. € begrenzt. Damit eine MiFiG primär als Kapitalgeberin fungiert, sollen jedoch höchstens eine Beteiligung zu 49% und keine Ausübung einer beherrschenden Stellung an einem Unternehmen möglich sein. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren. Fahrtkosten zum Fortbildungsort Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten oder beruflich verwandten Tätigkeit können vom Arbeitnehmer grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies umfasst nicht nur Kosten für Kursunterlagen, Skripten, Fachliteratur usw. sondern auch die Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte im tatsächlich angefallenen Umfang (oftmals in Form von Kilometergeldern). Fahrtkosten können jedoch dann nicht angesetzt werden, sofern sie bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale abgegolten sind. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/5101021/2016 vom 17.1.17) mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Höhe Fahrtkosten zum Fortbildungsort als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Konkret ging es darum, dass zu Weiter- und Fortbildungszwecken ein WIFI-Kurs abends unter der Woche besucht wurde und der Kursteilnehmer deshalb regelmäßig bereits am frühen Nachmittag seinen Arbeitsplatz verließ und nachhause fuhr. Nach Duschen und Vorbereitung auf den Kurs fuhr er von zuhause zum WIFI-Kurs, wobei rein geographisch betrachtet der Arbeitsort wiederum passiert wurde. Das Finanzamt verweigerte die vom Kursteilnehmer geltend gemachten Fahrtkosten in Form des Kilometergeldes für die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Kursort (hin und retour) mit dem Hinweis, dass sich diese Fahrtstrecke teilweise mit der Strecke vom Wohnort zur Arbeitsstätte deckt. Es sind daher nur die Mehrkilometer (das sind gerade einmal 5 km in eine Richtung) vom Arbeitsort zum Kursort anzuerkennen, da für die Strecke von der Wohnung zum Arbeitsort bereits Pendlerpauschale und Pendlereuro gewährt wurden. Dem BFG folgend wurde mittels Anwesenheitszeiten beim WIFI und elektronischen Arbeitszeiterfassungen eindeutig nachgewiesen, dass der Steuerpflichtige an Kurstagen bereits am Nachmittag von seinem Arbeitsplatz an den Wohnort zurückkehrte, um am Abend von zuhause direkt zum Fortbildungsort zu fahren. Mit Hinweis auf frühere VwGH-Rechtsprechung ist es auch durchaus üblich, die Fahrtkosten mittels amtlichen Kilometergeldes zu ermitteln. Fahrtkosten können nur dann nicht steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Fahrten darauf abzielen, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren. Im vorliegenden Fall standen allerdings die Fahrten zwischen Wohnung und Fortbildungsort in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsstätte – daran ändert auch nichts der geographische Umstand, dass der Kursort vom Arbeitsort in kürzerer Entfernung als vom Wohnort aus erreicht werden kann. Der Kursteilnehmer hatte nämlich niemals vor, seine nahe am Weg zum Kursort gelegene Arbeitsstätte anzusteuern, geschweige denn aufzusuchen. Die Situation ist auch nicht mit jener vergleichbar, in der ein Arbeitnehmer in einer langen Mittagspause nachhause zum Essen fährt und dann wieder an den Arbeitsplatz zurückkehrt - in diesem Fall ist die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort durch Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale bereits abgedeckt. Im Endeffekt können also die Fahrtkosten von zuhause direkt zum Fortbildungsort und zurück als Werbungskosten (Kilometergeld für die gesamte Strecke) steuerlich geltend gemacht werden. Einlagenrückzahlung Neu – Ermittlung des erstmaligen Standes der Innenfinanzierung (BMF-Info) Die Regelungen des § 4 Abs. 12 EStG zur Einlagenrückzahlung wurden in den letzten beiden Jahren mehrmals angepasst. Das bisher geltende Wahlrecht, wonach eine offene Ausschüttung eines unternehmensrechtlichen Bilanzgewinnes steuerlich entweder als Einlagenrückzahlung oder als Gewinnausschüttung behandelt werden kann, wurde zwar grundsätzlich beibehalten. Als zusätzliche Voraussetzung für eine (offene) Gewinnausschüttung gilt nunmehr aber auch ein positiver Stand der Innenfinanzierung. Unter Innenfinanzierung werden die von der Gesellschaft erwirtschafteten (und noch nicht ausgeschütteten) Gewinne verstanden, wohingegen Einlagen als Außenfinanzierung gelten. Die Frage, ob Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung ist deshalb von Bedeutung, da sich daran beim Empfänger unterschiedliche steuerliche Konsequenzen knüpfen. Eine Gewinnausschüttung ist bei Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, während Dividenden an natürliche Personen in der Regel der Kapitalertragsteuer von 27,5% unterliegen. Auf der anderen Seite kürzt eine Einlagenrückzahlung die Anschaffungskosten und wird – wenn die Anschaffungskosten dadurch unter einen Wert von Null sinken – als Veräußerungsgewinn behandelt. Bis zu dieser Grenze ist eine Einlagenrückzahlung grundsätzlich ein steuerneutraler Vorgang. Schüttet beispielsweise eine inländische Kapitalgesellschaft an ihre ebenfalls inländische Muttergesellschaft aus und kann diese steuerlich mangels Innenfinanzierung (vereinfacht gesprochen erwirtschaftete Gewinne) nicht als Gewinnausschüttung behandeln, so kann es zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn kommen, wenn die Muttergesellschaft keine Anschaffungskosten in dieser Höhe aufweist. Die Aussagen gelten für offene Gewinnausschüttungen - bei verdeckten Gewinnausschüttungen kann es nie zu einer Einlagenrückzahlung kommen. Grundsätzlich gilt daher bei Kapitalgesellschaften, dass ein möglichst hoher Stand der Innenfinanzierung positiv ist. Der Stand der Innenfinanzierung (welcher zum letzten Stichtag vor dem 1.8.2015 und somit bei einem Regelgeschäftsjahr zum 31.12.2014 ermittelt werden muss) kann nach zwei Methoden berechnet werden:
Die Praxis zeigt, dass es bei beiden Methoden Anwendungsprobleme gibt bzw. mitunter nicht sachgerechte Ergebnisse auftreten. Besonders bei der genauen Methode sind aufgrund der beschränkten Aufbewahrungsfristen oftmals nicht mehr sämtliche Daten verfügbar. Als Erleichterung hat das BMF in einem Erlass im November 2016 (BMF-010203/0359-VI/6/2016 vom 4.11.2016) der in der Literatur zuvor diskutierten Mischmethode eine grundsätzliche Zustimmung erteilt. Demnach bestehen aus Sicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn bei Inanspruchnahme der genauen Ermittlungsmethode der Stand der Innenfinanzierung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1.8.2006 pauschal ermittelt wird und in weiterer Folge genau fortgeschrieben wird. Der erstmalige Stand wird damit zuerst pauschal und über die nächsten neun Jahre dann genau ermittelt (deshalb auch „Mischmethode“). Komplexe Konstellationen können sich vor allem bei Umgründungen ergeben: Dabei gilt u.a., dass steuerliche Buchgewinne oder Buchverluste aus der Umgründung keinen Einfluss auf die Innenfinanzierung haben. Bei Verschmelzungen und Umwandlungen werden die Innenfinanzierungskonten zusammengezählt. Im Falle von Spaltungen soll das Innenfinanzierungskonto der übertragenden Gesellschaft im Verhältnis der Verkehrswerte geteilt werden. Bei der aufnehmenden Gesellschaft kommt es dann zu einer Aufstockung bzw. bei der übertragenden Gesellschaft zu einer Abstockung des Standes der Innenfinanzierung. Beschäftigungsbonus im Ministerrat beschlossen Mit dem am 21.2.2017 im Ministerrat beschlossenen Beschäftigungsbonus soll ein wesentlicher Wachstums- und Beschäftigungsimpuls für die heimische Wirtschaft geschaffen werden. Betrieben, die neue Arbeitsplätze schaffen, soll dabei für drei Jahre die Hälfte der Lohnnebenkosten nachgelassen werden. Zu den Lohnnebenkosten zählen der Krankenversicherungsbeitrag, der Unfallversicherungs-, Pensionsversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, der IESG-Zuschlag, der Wohnbauförderungsbeitrag, MVK-Beiträge, DB, DZ und die Kommunalsteuer. Förderungsfähig sind Voll- und Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse, die der Kommunalsteuerpflicht unterliegen bzw. gemäß § 8 KommStG befreit sind (betrifft vor allem die Gesundheitspflege und Altenfürsorge) und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Als Referenzwerte (zur Feststellung, ob zusätzliche Jobs geschaffen werden) sollen die Beschäftigungsstände zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie 12 Monate vor der Antragstellung herangezogen werden. Für Unternehmen, die erst im Laufe der letzten 12 Monate vor Antragstellung gegründet wurden, gilt als Berechnungsgrundlage ein Mitarbeiterstand von Null (somit Förderungsfähigkeit ab der ersten Einstellung!). „Mitnahmeeffekte“ durch Umgründungen oder Verschiebungen im Konzern gelten nicht als neues Beschäftigungsverhältnis und werden daher nicht gefördert. Um eine Doppelförderung zu vermeiden, soll kein Beschäftigungsbonus gewährt werden, wenn für den Beschäftigten bereits die Lohnnebenkostenförderung gem. Start-up-Förderung bezogen wird (siehe dazu KI 12/16). Der Bonus kann nur dann ausgeschüttet werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens 6 Monate andauert. Die Antragstellung wird ab 1.7.2017 möglich sein. Jedes zu fördernde Beschäftigungsverhältnis muss an die Förderagenturen (aws und Österreichische Hotel- und Tourismusbank) gemeldet werden. Auf Basis der nachgewiesenen Lohnnebenkosten soll die Förderung jährlich im Nachhinein ausbezahlt werden. Insgesamt werden 2 Mrd. € für diese Maßnahme im Budget zur Verfügung gestellt, nach zwei Jahren soll evaluiert werden. Um missbräuchliche Inanspruchnahmen zu vermeiden, ist vorgesehen, dass die Geltendmachung des Beschäftigungsbonus im Rahmen der GPLA geprüft wird. Automatische Meldung von Sonderausgaben an das Finanzamt Bisher mussten Sonderausgaben wie z.B. Spenden an mildtätige oder den Umweltschutz fördernde Organisationen oder der Kirchenbeitrag im Rahmen der Steuererklärung bzw. der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich geltend gemacht werden. Um die Spenden gegenüber dem Finanzamt gegebenenfalls nachweisen zu können, erhielt der Spender von der spendensammelnden Organisation eine Spendenbestätigung, in welcher Name und Anschrift des Spenders, der Name und die Registrierungsnummer des Spendenempfängers sowie Datum und Höhe der Spende angegeben waren. Seit Jahresbeginn 2017 gilt die automatische Übermittlung von Sonderausgaben an das Finanzamt, welche eine Verwaltungsvereinfachung für die Finanzverwaltung wie auch für die Steuerpflichtigen mit sich bringen soll. Ab der Veranlagung 2017 ist es nicht mehr nötig, Sonderausgaben in die Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung mitaufzunehmen. Es ist nunmehr grundsätzlich jedoch auch nicht mehr möglich, diese Ausgaben anders als mittels elektronischer Datenübermittlung von der Organisation an das Finanzamt geltend zu machen. Für spendensammelnde Organisationen – vergleichbares gilt für Kirchen und Religionsgesellschaften mit dem Kirchenbeitrag - ist mit der Umstellung auf die automatische Übermittlung von Spendendaten an das Finanzamt ein administrativer Aufwand verbunden. Der Wegfall der Verpflichtung, Spendenbestätigungen auszustellen, wird diesen Mehraufwand vermutlich nicht aufwiegen. Seit dem 1.1.2017 erhaltene Spenden müssen elektronisch an das Finanzamt gemeldet werden und hierfür gewisse Informationen vom Spender (Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum) in Erfahrung gebracht werden. Die spendensammelnde Organisation hat via FinanzOnline den Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr getätigten Spenden pro Person zu melden, d.h. die Spenden für das Jahr 2017 müssen bis Ende Februar 2018 gemeldet werden. Vergleichbares gilt für den Kirchenbeitrag, wobei hier die steuerliche Abzugsfähigkeit mit 400 € pro Jahr gedeckelt ist. Folglich müssen Kirchen und Religionsgesellschaften die 400 € Grenze übersteigenden Kirchenbeitragszahlungen erst gar nicht an das Finanzamt melden. Aus Datenschutzgründen erfolgt die Meldung über das sogenannte verschlüsselte, bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA). Dadurch wird dem „gläsernen Spender“ vorgebeugt, indem z.B. für den Sachbearbeiter im Finanzamt weiterhin lediglich die Summe der Sonderausgaben pro Kennzahl in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung sichtbar ist, nicht jedoch die Zuordnung zu einer konkreten spendensammelnden Organisation. Für die zeitliche Zuordnung von Spenden als Sonderausgabe ist der Abflusszeitpunkt beim Spender maßgebend. Bei Spenden rund um das Jahresende ist es jedoch für die spendensammelnde Organisation regelmäßig schwierig festzustellen, ob die Zahlung noch dem abgelaufenen Jahr oder bereits dem aktuellen Jahr zuzuordnen ist. Vereinfachend kann die spendensammelnde Organisation davon ausgehen, dass eingangsseitige Kontogutschriften bis zum 3. Jänner eines Kalenderjahres für die Datenübermittlung an das Finanzamt dem Vorjahr zuzuordnen sind. Trotz der automatischen Übermittlung von Sonderausgaben sind weiterhin Wahlrechte möglich, die regelmäßig über Antrag und im Wege der Veranlagung auszuüben sind. Dies betrifft etwa Einmalbeiträge betreffend Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, welche auf Antrag gleichmäßig über zehn Jahre verteilt werden können. Die von den spendensammelnden Organisationen und von den Kirchen und Religionsgesellschaften an das Finanzamt übermittelten Informationen können – den Lohnzetteln vergleichbar – in FinanzOnline abgerufen werden. Zusammen mit einer Auflistung der getätigten Sonderausgaben (z.B. anhand der Kontoauszüge als Dokumentation) lässt sich gut nachprüfen, ob tatsächlich getätigte Spenden bzw. andere Sonderausgaben nicht automatisch oder fehlerhaft an das Finanzamt übermittelt wurden. Der Spender kann dann die spendensammelnde Organisation dazu veranlassen, die Übermittlung innerhalb von drei Monaten zu berichtigen bzw. nachzuholen. Sofern im Extremfall die spendensammelnde Organisation ihrer Verpflichtung auch nach Aufforderung nicht nachkommt, muss die Spende gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden, um die steuerliche Abzugsfähigkeit sicherstellen zu können. Es ist daher zumindest in der „Einführungsphase“ ratsam, nach wie vor die getätigten Sonderausgaben entsprechend zu dokumentieren (z.B. durch Aufbewahrung der Kontoauszüge). Die automatische Übermittlung von Sonderausgaben an das Finanzamt ist schließlich auch eine wichtige Voraussetzung für die antragslose Arbeitnehmerveranlagung (siehe KI 02/17). Neben den Lohnzetteln liegen dem Finanzamt dann auch die Sonderausgaben (Spenden, Kirchenbeitrag etc.) vor, sodass ein daraus resultierendes Guthaben antragslos und rasch an den Steuerpflichtigen ausbezahlt werden kann. Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 28.2.2017 Bis spätestens Ende Februar 2017 müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr 2016 getätigt wurden, elektronisch gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen außerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn diese Personen beispielsweise als Aufsichtsrat, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. § 109a EStG – analog zu einem Lohnzettel bei Angestellten - muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über http://www.elda.at/ vorgenommen werden. Auf eine Meldung kann unter gewissen Betragsgrenzen verzichtet werden. Bestimmte ins Ausland getätigte Zahlungen im Jahr 2016 sind ebenso elektronisch zu melden (gem. § 109b EStG). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte Vermittlungsleistungen sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die steuerliche Erfassung von Zahlungen, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren Grenzen und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht keine Mitteilungspflicht für Zahlungen von unter 100.000 € an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei vorsätzlich unterlassener Meldung eine Finanzordnungswidrigkeit vorliegt, die bis zu einer Geldstrafe i.H.v. 20.000 € führen kann. Umsatzsteuer bei Menüpreisen Da zwar Speisen dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10% unterliegen, Getränke jedoch mit 20% USt zu belasten sind, stellt sich bei Menüs schon seit jeher die Frage, wie der Pauschalpreis (für Speisen und Getränke) aufzuteilen und dem jeweils anzuwendenden Steuersatz zu unterwerfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich unlängst (GZ Ro 2014/15/0039 vom 20.12.2016) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein Fast-Food-Restaurant die Aufteilung des Gesamtpreises für ein Menü anhand der sogenannten Kostenmethode vornahm. Konkret wurden die Menüpreise auf Basis eines einheitlichen Aufschlags auf die Kosten der Speisenkomponente einerseits und die Kosten der Getränkekomponente andererseits, kalkuliert. Der VwGH führte mit Verweis auf frühere Rechtsprechung wiederholt aus, dass der Aufteilung des Pauschalentgelts im Verhältnis der Einzelverkaufspreise (dies entspricht der linearen Kürzung) der Vorzug zu geben ist, da diese bereits feststehen und keine eigene Kalkulation erfordern. Dies entspricht auch der Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH), der zufolge die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei sogenannten „Spar-Menüs“ nach der „einfachstmöglichen“ Aufteilungsmethode zu erfolgen habe. Nach Ansicht des VwGH und entgegen der Meinung des Bundesfinanzgerichts widerspricht dies auch nicht der EuGH-Rechtsprechung. Der EuGH (Rs C-291/03, My Travel plc. vom 6. Oktober 2005) gibt nämlich ebenso der Methode der linearen Aufteilung schon deshalb den Vorzug, weil diese aus sich heraus einfacher als die auf die tatsächlichen Kosten gestützte Methode ist. Zwar ist ein Abweichen von dieser Methode möglich – etwa, wenn der Marktwert als Bemessungsgrundlage für die USt nicht sachgerecht ist, weil er höher als der Kaufpreis (Gegenleistung) für das Menü wäre. Im konkreten Fall war jedoch kein Grund für eine solche Ausnahme. Schließlich spricht auch für die Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise, dass dem Kunden als umsatzsteuerlichen Endverbraucher bereits bei Abschluss des Geschäfts bekannt sein muss, in welcher Höhe Mehrwertsteuer anfällt. Durch Kenntnis der Einzelverkaufspreise der Bestandteile des Pauschalangebots („Spar-Menüs“) ist dies möglich. Anders verhält es sich jedoch bei der „Kostenmethode“, da der Besucher eines Fast-Food-Restaurants in der Regel vorweg keine näheren Kenntnisse über die dem Unternehmen angefallenen Kosten hat. BMF-Information zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung Wohl auch weil erstmals in der zweiten Jahreshälfte 2017 antragslose Arbeitnehmerveranlagungen für das Jahr 2016 durchgeführt werden, hat das BMF häufige Fragen dazu in einer Information zusammengefasst. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die antragslose Arbeitnehmerveranlagung nur solche Konstellationen betrifft, die zu einer Steuergutschrift führen und überdies immer die Möglichkeit besteht, von sich aus eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen und dadurch Werbungskosten geltend zu machen, welche vom Finanzamt bisher nicht automatisch berücksichtigt werden konnten. Sinn und Zweck der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung, welche im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2015/2016 eingeführt wurde, ist eine automatische Veranlagung (von Amts wegen) jener Arbeitnehmer, welche nach Datenlage des Finanzamts (insbesondere aus Lohnzetteln) aus einer Arbeitnehmerveranlagung Anspruch auf eine Steuergutschrift hätten. Dies ist, lohnsteuerpflichtige Einkünfte vorausgesetzt, regelmäßig dann der Fall, wenn man nicht ganzjährig beschäftigt war oder unterschiedlich hohe Bezüge hatte und folglich zu viel Lohnsteuer bezahlt hat. Ein weiterer Anwendungsbereich der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung ergibt sich bei Anspruch auf Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen („Negativsteuer“). Umgekehrt bringt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung keine Vereinfachung, sofern in dem entsprechenden Jahr Werbungskosten angefallen sind oder Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollen. Solche Abzugsposten müssen im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) angegeben werden, da sie ja dem Finanzamt nicht automatisch bekannt sein können. Ebenso wird es aufwendiger, wenn neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften noch andere steuerpflichtige Einkünfte wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus selbständiger Arbeit erzielt wurden. In solchen Situationen muss eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1) abgegeben werden – die antragslose Arbeitnehmerveranlagung würde zu einem unrichtigen Ergebnis führen. Grundsätzlich hat man 5 Jahre Zeit für die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung. Die antragslose und somit automatische Arbeitnehmerveranlagung soll zu schnelleren Steuergutschriften führen und wird daher vom Finanzamt erstmals auf jene Fälle angewendet, bei denen anzunehmen ist, dass die Steuergutschrift auch tatsächlich in der vorausberechneten Höhe anfällt. Dies liegt dann vor, wenn der Vergleich zwischen der auf Grundlage der Lohnzettel ermittelten Einkommensteuer und der einbehaltenen Lohnsteuer des entsprechenden Jahres eine Gutschrift zeigt. Folglich werden jene Steuerpflichtige nicht ausgewählt, die in den beiden Vorjahren Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht haben bzw. noch weitere als unselbständige Einkünfte erklärt haben. Sofern bis zum 31.12.2018 noch immer keine Steuerveranlagung für 2016 erfolgt ist, wird laut BMF-Info das Finanzamt im Falle einer Steuergutschrift jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung für 2016 durchführen. Kommt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung zum ersten Mal in Betracht, wird der BMF-Info folgend das Finanzamt den Steuerpflichtigen vor Bescheiderlassung schriftlich verständigen, um auch die richtige Kontonummer zwecks Überweisung der Gutschrift sicherzustellen. Die aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung resultierende Gutschrift wird freilich nur nach Verrechnung mit einem allfälligen Steuerrückstand überwiesen. Sollte man mit der Gutschrift aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden sein, da etwa Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen noch nicht berücksichtigt wurden, muss nur eine Steuererklärung (Formular L 1 oder E 1) abgegeben werden. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung auf und erlässt einen Bescheid basierend auf den tatsächlichen Begebenheiten. Vergleichbares gilt, wenn man z.B. erstmals auch andere Einkünfte als nichtselbständige Einkünfte erzielt hat und der Steuerbescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung deshalb nicht korrekt ist – es muss dann eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Unternehmensrechtliche Berechnung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen mit einem „Nettozinssatz“ weiterhin zulässig In der KI 12/16 haben wir darüber berichtet, dass eine finanzmathematische Berechnung der Verpflichtungen für Abfertigungen und Jubiläumsgelder auch nach dem RÄG 2014 weiterhin als zulässig erachtet wird. Diese wichtige Vereinfachung wurde nun durch eine Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ergänzt, wonach bei der Ableitung des Zinssatzes unter bestimmten Voraussetzungen die in der Praxis bei Software-Personalverrechnungsprogrammen oftmals vorgesehene „Nettozinssatzmethode“ weiter herangezogen werden kann. Bei der Nettozinssatzmethode wird vom Nominalzins ein Abschlag für Bezugserhöhungen direkt beim Zinssatz vorgenommen. Diese Vorgehensweise steht grundsätzlich im Widerspruch zu dem in der AFRAC-Stellungnahme 27 enthaltenen Konzept der Ermittlung der Rückstellungen: Dieses Konzept erfordert im ersten Schritt die Ermittlung des Wertes der künftigen Leistung (Erfüllungsbetrag = erwartete Auszahlung auf Basis des zum Auszahlungszeitpunktes relevanten Gehaltes). Im zweiten Schritt erfolgt die Verteilung des Erfüllungsbetrages über die Dienstzeit nach einer gemäß AFRAC 27 zulässigen Methode (Teilwertverfahren oder Verfahren der laufenden Einmalprämien) und unter Anwendung des nach AFRAC 27 ermittelten Zinssatzes (Stichtags- oder Durchschnittszinssatz). Sofern der Nettozinssatz ordnungsgemäß aus dem Nominalzinssatz und den erwarteten Bezugssteigerungen abgeleitet wird, hält der Fachsenat für Unternehmensrecht diese vereinfachte Berechnung dennoch für zulässig. Zu beachten ist dabei, dass sich der Nettozinssatz nicht einfach durch Subtraktion von Nominalzinssatz und Bezugssteigerungen ergibt, sondern nach folgender Formel zu berechnen ist:
z = Nettozinssatz; i = Nominalzinssatz; s = Bezugssteigerungen. Bei einem unterstellten Nominalzinssatz von 4% und Bezugssteigerungen von 2% ergibt sich somit ein Nettozinssatz von rund 1,96%. Dieser Zinssatz ist dann im Berechnungsprogramm einzutragen. Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung bei Registrierkassen nicht vergessen Seit Einführung der Registrierkassenpflicht haben wir regelmäßig über Erleichterungen, Probleme und Verschärfungen im Zusammenhang mit diesem Thema berichtet (zuletzt siehe KI 10/16). Spätestens bis Ende März 2017 besteht wiederum Handlungsbedarf, da ab 1. April 2017 die Registrierkassen mit einer besonderen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein müssen, um Manipulationen zu verhindern. Dies soll insbesondere durch die kryptographische Signatur jedes Barumsatzes und durch die Nachprüfbarkeit in Form der Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen gewährleistet werden. Die Sicherheitseinrichtung jeder Registrierkasse muss bis spätestens Ende März 2017 mit folgenden 5 Schritten in Betrieb genommen werden. In Abhängigkeit von der Art der Registrierkassenlösung können diese Schritte auch automatisch durchgeführt werden.
Die Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse als Schritt 2 erfolgt zumeist in Form eines Softwareupdates durch den Kassenhersteller oder -händler. Davon umfasst ist auch die Herstellung der Verbindung zwischen Registrierkasse und Signaturkarte. Da im Zuge der Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse alle in der Registrierkasse gespeicherten Aufzeichnungen gelöscht werden, ist es wichtig, vor diesem Schritt die bis dahin aufgezeichneten Geschäftsfälle gesondert abzuspeichern. Der obligatorische Startbeleg (Schritt 3) wird idealerweise in Form eines Nullbelegs (Geschäftsfall mit dem Betrag 0) unmittelbar nach der Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse erstellt. In Schritt 4 sind die Signaturkarten und Registrierkassen unabhängig voneinander über FinanzOnline zu registrieren. Dazu werden in FinanzOnline Eingabemasken und elektronische Übermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Sehr einfach geht dies, wenn die Registrierkasse mit Internetzugang und entsprechenden Softwarekomponenten ausgestattet ist und das Unternehmen über einen eigenen FinanzOnline Zugang verfügt. Via Eingabemaske in FinanzOnline müssen pro Signaturkarte die Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikats sowie der Name des Vertrauensdiensteanbieters angegeben werden. Pro Registrierkasse sind die angeforderten Informationen die Kassenidentifikationsnummer und der AES-Schlüssel (AES steht für Advanced Encryption Standard). Die frei zu vergebende Kassenidentifikationsnummer kennzeichnet eine Registrierkasse innerhalb eines Unternehmens – sie muss daher einzigartig sein. Der AES-Schlüssel kann vom Unternehmen frei gewählt werden bzw. wird er in vielen Fällen von der Registrierkasse selbst erzeugt. Er wird für die Anonymisierung des Umsatzzählers in der Registrierkasse benötigt, da damit beliebige Daten unlesbar und bei Bedarf wieder lesbar gemacht werden können. In Schritt 5 wird bei der Startbelegprüfung mithilfe der BMF Belegcheck-App festgestellt, ob die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Vor der ersten Verwendung muss die BMF Belegcheck-App jedoch durch Eingabe des Authentifizierungscodes aus der FinanzOnline-Registrierung (der Registrierkasse) freigeschaltet werden. Die Prüfung des Startbelegs mittels App hat bis spätestens 31. März 2017 zu erfolgen. Bei Inbetriebnahme einer Registrierkasse ab dem 1. April 2017 darf zwischen der Registrierung über FinanzOnline und der Prüfung des Startbelegs nur eine Woche liegen. Der Startbeleg muss überdies – entsprechend BAO-Anforderungen – zumindest für 7 Jahre aufbewahrt werden. Für den laufenden Betrieb der mit der Sicherheitseinrichtung versehenen Registrierkasse sind noch zwei Punkte zu beachten. Das Datenerfassungsprotokoll war schon bisher zumindest vierteljährlich auf einem elektronischen externen Datenträger zu sichern und für zumindest 7 Jahre aufzubewahren. Ab 1. April 2017 muss es überdies jederzeit auf einen externen Datenträger exportiert werden können und z.B. auf Verlangen einem Organ der Abgabenbehörde bereitgestellt werden. Im Datenerfassungsprotokoll wird jeder mit der Registrierkasse zu erfassende Barumsatz (auch Trainings- und Stornobuchungen) abgespeichert. Bei technischem oder faktischem Ausfall der Registrierkasse hat eine Meldung an die Finanz zu erfolgen. So müssen bei einem 48 Stunden übersteigenden Ausfall der Signaturkarte grundsätzlich Beginn und Ende des Ausfalls sowie eine allfällige Außerbetriebnahme (der Signaturkarte bzw. der Registrierkasse) binnen einer Woche über FinanzOnline gemeldet werden. Erleichterungen beim Vorsteuerabzug dank EuGH-Rechtsprechung In einem jüngst ergangenen Urteil des EuGH (RS C-516/14 Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos SA vom 15. September 2016) hatte der Gerichtshof die Frage der Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs zu beurteilen. Ein portugiesischer Hotel- und Restaurantbetreiber nahm in den Jahren 2008 bis 2010 juristische Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei in Anspruch und erhielt Rechnungen mit folgender (Leistungs)Beschreibung:
Im Rahmen einer nachgelagerten Überprüfung durch die portugiesischen Behörden wurde der von dem Unternehmen geltend gemachte Vorsteuerabzug verwehrt, da die Leistungsbeschreibung in den ausgestellten Rechnungen unzureichend sei. Daraufhin legte das Unternehmen Anhänge („Annexe“) vor, die eine detailliertere Beschreibung der erhaltenen juristischen Dienstleistungen enthielten. Die zuständigen Behörden versagten weiterhin den Vorsteuerabzug, da ihrer Ansicht nach das Fehlen von gesetzlich vorgesehen Rechnungsmerkmalen nicht durch das Beifügen von Anhängen geheilt werden kann. Der Fall landete in Folge beim EuGH, welcher sich mit zwei Teilfragen auseinanderzusetzen hatte. Zusammengefasst ging es darum, ob die Formulierung auf den Rechnungen („Erbringung juristischer Dienstleistungen…“) hinsichtlich der Leistungsbeschreibung und der Angabe des Leistungszeitraums bestimmt genug ist, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Außerdem ist fraglich, ob die Steuerbehörde alleine mit Hinweis auf Nichterfüllung der Formalvoraussetzungen auf der Rechnung den Vorsteuerabzug verweigern kann, obwohl sie über alle Informationen verfügt, die für eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug notwendig sind. Um den Vorsteuerabzug aus Rechnungen in Anspruch nehmen zu können, müssen sie entsprechend der MwSt-RL unter anderem die Angabe von Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung enthalten, wenngleich diese nicht erschöpfend beschrieben werden muss. Außerdem muss die Rechnung das Datum enthalten, an dem die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird. Der EuGH hält in seiner Entscheidung fest, dass die Beschreibung „juristische Dienstleistung“ grundsätzlich nicht genau genug scheint, um einen Vorsteuerabzug zuzulassen. Hinsichtlich des Leistungszeitraums bestimmt die Formulierung „Erbringung juristischer Dienstleistungen ab [einem bestimmten Datum] bis zum heutigen Tag“ den Leistungszeitraum ausreichend, sodass der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die Formulierung „Erbringung juristischer Dienstleistungen bis zum heutigen Tag“ hingegen ist nicht ausreichend, um den Leistungszeitraum zu konkretisieren. Bzgl. der zweiten Frage darf die Steuerverwaltung laut EuGH den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern, weil in einer Rechnung nicht alle Formalvoraussetzungen erfüllt sind, sofern die Behörde über sämtliche Daten für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen verfügt. Die Behörde darf sich bei der Prüfung nämlich nicht auf die Rechnung selbst beschränken, sondern hat alle vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Der EuGH betont in dieser für Unternehmen vorteilhaften Entscheidung zwar einerseits, dass eine Leistungsbeschreibung manchmal nicht spezifisch genug ist, um den Vorsteuerabzug zuzulassen, jedoch können derartige Mängel durch andere Unterlagen (Leistungsverzeichnisse, Detailblätter oder Anhänge) saniert werden. Die Behörde muss nämlich, sofern Rechnungsmerkmale nicht erfüllt sind (mangelnde Leistungsbeschreibung, fehlerhafter Leistungszeitraum udgl.) auch zusätzlich beigebrachte Unterlagen berücksichtigen. Diese EuGH-Rechtsprechung wird in Österreich im Rahmen des Wartungserlasses 2016 auch in die Umsatzsteuerrichtlinien übernommen. Steuertermine 2017 JännerFälligkeiten 16.1.
Fristen und Sonstiges Ab 1.1.
Bis 16.1.
FebruarFälligkeiten 15.2.
28.2.
Fristen und Sonstiges 1.2.
Bis 15.2.
28.2.
28.2.
28.2.
MärzFälligkeiten 15.3.
Fristen und Sonstiges 31.3.
AprilFälligkeiten 18.4.
MaiFälligkeiten 15.5.
31.5.
Fristen und Sonstiges 2.5.
JuniFälligkeiten 16.6.
Fristen und Sonstiges 30.6.
bis 30.6.
JuliFälligkeiten 17.7.
AugustFälligkeiten 16.8.
31.8.
SeptemberFälligkeiten 15.9.
Fristen und Sonstiges Bis 30.9.
Bis 30.9.
Bis 30.9.
Bis 30.9.
OktoberFälligkeiten 16.10.
Fristen und Sonstiges ab 1.10.
bis 31.10.
NovemberFälligkeiten 15.11.
30.11.
DezemberFälligkeiten 15.12.
Fristen und Sonstiges bis 31.12.
bis 31.12.
Highlights des Abgabenänderungsgesetzes 2016 Das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016) wurde am 15. Dezember 2016 im Nationalrat beschlossen. Nachfolgend sollen ausgewählte Punkte überblicksmäßig dargestellt werden. Umsatzsteuer
Einkommensteuer
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